Unternehmerprüfung nach dem Schischulgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20151028_90Unternehmerprüfung nach dem Schischulgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 25, 26 Abs. 4, 27 Abs. 1 des Schischulgesetzes, LGBl.Nr. 55/2002 in der Fassung LGBl.Nr. 40/2011, Nr. 74/2012 und Nr. 18/2015, wird verordnet:
Die Verordnung über die Unternehmerprüfung nach dem Schischulgesetz, LGBl.Nr. 54/2004, wird wie folgt geändert:
„In den Unterrichtsgegenständen ist auf die Erfordernisse der Führung einer Schischule bzw. die zur Ausübung der Konzession erforderlichen Kenntnisse, insbesondere auf rechtlichem und betriebswirtschaftlichem Gebiet Bedacht zu nehmen.“
„(5) Der Ausbildungskurs ist mit einer Mindestdauer von fünf Ausbildungstagen durchzuführen.“
(1) Der Ausbildungskurs hat folgende Unterrichtsgegenstände im nachstehenden Mindestausmaß zu umfassen:
(2) Beim Ausbildungskurs für konzessionierte Schilehrer entfallen die Unterrichtsgegenstände gemäß Abs. 1 lit. b, e, g und h.
(1) Der Ausbildungskurs ist vom Schilehrerverband spätestens einen Monat vor Beginn des Ausbildungskurses auszuschreiben. Die Ausschreibung ist der Landesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Zum Ausbildungskurs dürfen nur Personen zugelassen werden, die Diplomschilehrer oder Diplomlanglauflehrer sind oder in der Ausbildung zum Diplomschilehrer oder Diplomlanglauflehrer stehen. Die Versagung der Zulassung hat der Schilehrerverband mit schriftlichem Bescheid auszusprechen und der Landesregierung unverzüglich bekannt zu geben.“
Im § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „zu verlautbaren“ durch die Wortfolge „und auf der Homepage des Landes Vorarlberg kundzumachen“ ersetzt.
Der § 4 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Versagung der Zulassung zur Unternehmerprüfung ist vom Schilehrerverband mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.“
„(1) Die Prüfungsgegenstände haben die Unterrichtsgegenstände des Ausbildungskurses zu umfassen. Der Prüfungsstoff deckt sich mit dem Lehrstoff des Ausbildungskurses.
(2) Die Prüfung ist grundsätzlich schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission eine mündliche Ablegung mit einfacher Mehrheit beschließt.“
„(2) Über die abgelegte Prüfung ist dem Prüfling vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Prüfungszeugnis auszuhändigen. Dieses hat bei Ablegung der Prüfung gemäß § 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 dem in der Anlage 1 dargestellten Muster und bei Prüfungen gemäß § 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 dem in der Anlage 2 dargestellten Muster zu entsprechen.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.