Haftpflichtversicherung für Lehrkräfte an Schischulen, Änderung
LGBLA_VO_20151028_89Haftpflichtversicherung für Lehrkräfte an Schischulen, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 3e Abs. 2 und 16 Abs. 2 des Schischulgesetzes, LGBl.Nr. 55/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 12/2010, Nr. 40/2011 und Nr. 18/2015, wird verordnet:
Die Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Lehrkräfte an Schischulen, LGBl.Nr. 23/2010, wird wie folgt geändert:
(1) Die Mindestversicherungssumme für konzessionierte Schilehrer wird mit 7.000.000,00 Euro je Schadensfall bestimmt.
(2) Die Mindestversicherungssumme für Lehrkräfte und Praktikanten an Schischulen wird mit 7.000.000,00 Euro je Schadensfall bestimmt.“
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