Ausbildungskurs und die Prüfung für Diplomlanglauflehrer sowie die Anerkennung von Prüfungen und Ausbildungen
LGBLA_VO_20151028_88Ausbildungskurs und die Prüfung für Diplomlanglauflehrer sowie die Anerkennung von Prüfungen und AusbildungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 24a, 26 Abs. 4, 27 Abs. 1 sowie 28 Abs. 1 und 2 des Schischulgesetzes, LGBl.Nr. 55/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 74/2012 und Nr. 18/2015, wird verordnet:
(1) Der Ausbildungskurs für Diplomlanglauflehrer hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, welche für die erfolgreiche Ablegung der Diplomlanglauflehrerprüfung erforderlich sind. Der Ausbildungskurs hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.
(2) In den Unterrichtsgegenständen ist auf die Erfordernisse der Tätigkeit des Diplomlanglauflehrers Bedacht zu nehmen. Auf die sichere Ausübung des Schisportes ist besonderer Wert zu legen. Bei der theoretischen Ausbildung sind die Zusammenhänge zwischen den einzelnen Gegenständen aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu erteilen. Bei der Vermittlung der Lehrinhalte der Unterrichtsgegenstände ist der jeweilige Stand der schisportlichen Entwicklung zu berücksichtigen.
(3) Die Kursteilnehmer sind verpflichtet, während der vorgeschriebenen Zeiten den Kurs regelmäßig und pünktlich zu besuchen.
(4) Die Durchführung des Ausbildungskurses obliegt dem Schilehrerverband.
(5) Der Ausbildungskurs ist mit einer Dauer von mindestens 18 und höchsten 22 Ausbildungstagen durchzuführen.
Der theoretische Teil des Ausbildungskurses hat folgende Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu umfassen:
Der praktische Teil des Ausbildungskurses hat folgende Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu umfassen:
(1) Der Schilehrerverband hat die Ausbildungskurse auszuschreiben. Die Ausschreibung ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Zum Ausbildungskurs dürfen nur Personen zugelassen werden, deren Fertigkeiten im Langlaufen einen erfolgreichen Besuch des Ausbildungskurses erwarten lassen. Wenn seitens des Schilehrerverbandes Zweifel über die ausreichende Fertigkeit bestehen, hat die betroffene Person die Fertigkeiten dem Schilehrerverband im Rahmen einer Zulassungsprüfung nachzuweisen. In der Zulassungsprüfung ist der Nachweis folgender Fertigkeiten zu erbringen: Das Beherrschen der fortgeschrittenen Techniken des Langlaufens in verschiedenen Geländeformen; das Durchlaufen einer bestimmten Strecke innerhalb eines vorgegebenen Zeitlimits. Die Versagung der Zulassung ist vom Schilehrerverband mit schriftlichem Bescheid auszusprechen und der Landesregierung unverzüglich bekannt zu geben.
(1) Die Diplomlanglauflehrerprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Diplomlanglauflehrerprüfung auszuschreiben. Die Ausschreibung ist spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und auf der Homepage des Landes Vorarlberg kundzumachen.
(2) Zur Prüfung für Diplomlanglauflehrer sind Personen zuzulassen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben sowie einen Ausbildungskurs nach dem 1. Abschnitt teilgenommen haben.
(3) Das Ansuchen um Zulassung zur Diplomlanglauflehrerprüfung ist an den Schilehrerverband zu richten.
(4) Die Versagung der Zulassung zur Diplomlanglauflehrerprüfung ist vom Schilehrerverband mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.
(1) Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Der theoretische Teil der Prüfung ist grundsätzlich schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission die mündliche Ablegung mit einfacher Mehrheit beschließt.
(2) Die Prüfung umfasst die in den §§ 2 und 3 genannten Unterrichtsgegenstände. Der Prüfungsstoff deckt sich mit dem Lehrstoff des Ausbildungskurses.
(3) Die Prüfungskommission kann die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf die Mitglieder der Prüfungskommission beschließen. Bei der Abnahme von Teilprüfungen müssen mindestens der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein.
(4) Über die Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen. Dieses hat jedenfalls die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu enthalten. Wurde die Leistung eines Prüflings in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so sind die dafür maßgebenden Gründe zusammengefasst zu vermerken. Dem Prüfling ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.
(1) Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4), nicht genügend (5).
(2) Über die abgelegte Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis vom Vorsitzenden der Prüfungskommission auszuhändigen. Dieses hat dem in der Anlage 1 dargestellten Muster zu entsprechen.
(3) Die Gesamtbeurteilung im Prüfungszeugnis hat nur auf die einheitlichen Beurteilungsstufen „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn die Leistungen des Prüflings in keinem Prüfungsgegenstand schlechter als mit „genügend“ beurteilt wurden.
(4) Wurde die Leistung eines Prüflings nur in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so kann die Prüfung in diesem Prüfungsgegenstand höchstens zweimal wiederholt werden. Wurde die Leistung eines Prüflings in mehr als einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Leistung des Prüflings bei dieser Wiederholungsprüfung nur in einem Gegenstand mit „nicht genügend“ bewertet, so kann er die Prüfung in diesem Gegenstand noch einmal wiederholen. Wird die Leistung des Prüflings bei dieser Wiederholungsprüfung in mehr als einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so hat er die gesamte Prüfung zu wiederholen.
(1) Die erfolgreiche Teilnahme und Prüfung für die Diplomlanglauflehrer nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl.Nr. 15/1995, in der geltenden Fassung, ersetzt die Teilnahme am Ausbildungskurs für Diplomlanglauflehrer und die Prüfung für die Diplomlanglauflehrer nach dem 1. und 2. Abschnitt.
(2) Ausbildungskurse und Prüfungen für Diplomlanglauflehrer nach dem 1. und 2. Abschnitt müssen nicht durchgeführt werden, solange sie durch Ausbildungen und Prüfungen gemäß Abs. 1 ersetzt werden können.
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