Ausweise nach dem Schischulgesetz
LGBLA_VO_20151028_87Ausweise nach dem SchischulgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 3c Abs. 3, 30a Abs. 5 und 34b Abs. 2 des Schischulgesetzes, LGBl.Nr. 55/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 40/2011 und Nr. 18/2015, wird verordnet:
Der Ausweis für konzessionierte Schilehrer ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen und hat dem in der Anlage 1 dargestellten Muster zu entsprechen.
Der Ausweis für Lehrkräfte und Praktikanten an Schischulen ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen.
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:
Die Ausweise gemäß den §§ 2 bis 7 sind über den Vorarlberger Schilehrerverband zu beziehen.
Der Dienstausweis für das Kontrollorgan des Schilehrerverbandes ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen und hat dem in der Anlage 2 dargestellten Muster zu entsprechen.
Ausweise für konzessionierte Schilehrer, die gemäß der Verordnung der Landesregierung über den Ausweis für konzessionierte Schilehrer, LGBl.Nr. 52/2011, ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit, sofern sie nicht durch Ausweise nach Anlage 1 ersetzt werden.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über den Ausweis für konzessionierte Schilehrer, LGBl.Nr. 52/2011, außer Kraft.
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