Ausbildungskurs und die Prüfung für Schilehrer sowie die Anerkennung von Prüfungen und Ausbildungen, Änderung
LGBLA_VO_20151028_86Ausbildungskurs und die Prüfung für Schilehrer sowie die Anerkennung von Prüfungen und Ausbildungen, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 22, 26 Abs. 4, 27 Abs. 1 sowie 28 Abs. 1 des Schischulgesetzes, LGBl.Nr. 55/2002 in der Fassung LGBl.Nr. 40/2011, Nr. 74/2012 und Nr. 18/2015, wird verordnet:
Die Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schilehrer sowie die Anerkennung von Prüfungen und Ausbildungen, LGBl.Nr. 51/2004, Nr. 69/2007 und Nr. 91/2014, wird wie folgt geändert:
„(5) Der Ausbildungskurs ist in zwei Abschnitten mit einer Mindestdauer von 40 und höchstens 52 Ausbildungstagen durchzuführen. Der erste Abschnitt (Praktikantenausbildung) muss eine Mindestdauer von 10 Ausbildungstagen umfassen und darf eine Höchstdauer von 14 Ausbildungstagen nicht überschreiten. Die jeweiligen Abschnitte können in Module unterteilt werden.“
Der § 2 Abs. 1 lit. e lautet:
Im § 2 Abs. 1 wird am Ende der lit. k durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. l angefügt:
Im § 2 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 2 lit. a bis k“ durch den Ausdruck „§ 2 lit. a bis e und g, h, j“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 1 lit. f wird die Wortfolge "Alpine Sicherheit" durch die Wortfolge "Schnee- und Lawinenkunde (Alpine Sicherheit)" ersetzt.
Im § 3 Abs. 1 wird am Ende der lit. g der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. h angefügt:
Im § 3 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 3 lit. e und g“ durch den Ausdruck „§ 3 lit. a, e, f, g sowie h“ ersetzt.
Der § 4 lautet:
(1) Der Schilehrerverband hat die beiden Abschnitte des Ausbildungskurses sowie die Zulassungsprüfung nach Abs. 2 auszuschreiben. Die Ausschreibung ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der zweite Abschnitt ist so auszuschreiben, dass die Kursteilnehmer die Möglichkeit haben, sich zwischen den beiden Abschnitten mindestens drei Wochen als Praktikanten in einer Schischule zu betätigen. Die Tätigkeit ist zu Beginn des zweiten Abschnittes nachzuweisen.
(2) Zum Ausbildungskurs dürfen nur Personen zugelassen werden, deren Fertigkeiten im Schifahren einen erfolgreichen Besuch des jeweiligen Abschnittes erwarten lassen. Wenn seitens des Schilehrerverbandes Zweifel über die ausreichende Fertigkeit bestehen, hat die betroffene Person die Fertigkeiten dem Schilehrerverband in einer Zulassungsprüfung nachzuweisen. Die Zulassungsprüfung hat als Aufgaben Schilaufen im präparierten und im unpräparierten Gelände, die Ausführung verschiedener, dem jeweiligen Gelände angepasster Schwünge sowie sportlichen Schilauf zu umfassen. Die Versagung der Zulassung ist vom Schilehrerverband mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.“
Im § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „zu verlautbaren“ durch die Wortfolge „und auf der Homepage des Landes Vorarlberg kundzumachen“ ersetzt.
Im § 6 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt; die bisherigen Abs. 2 und 3 werden als Abs. 3 und 4 bezeichnet:
„(2) Zum ersten Teil der Schilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und an einem Ausbildungskurs gemäß den §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 teilgenommen haben.“
„(3) Zum zweiten Teil der Schilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 17. Lebensjahr vollendet und an einem Ausbildungskurs gemäß den §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 teilgenommen haben sowie mindestens drei Wochen als Praktikant in einer Schischule tätig waren.“
„(4) Die Versagung der Zulassung zu einer der beiden Teilprüfungen der Schilehrerprüfung ist vom Schilehrerverband mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.“
(1) Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission eine mündliche Ablegung mit einfacher Mehrheit beschließt.
(2) Die Prüfung zur ersten Teilprüfung umfasst die in den §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 genannten Unterrichtsgegenstände. Die Prüfung zur zweiten Teilprüfung umfasst die in den §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenstände. Der Prüfungsstoff deckt sich mit dem Lehrstoff der Ausbildungskurse.
(3) Die Prüfungskommission kann die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf die Mitglieder der Prüfungskommission beschließen. Bei der Abnahme von Prüfungen im Rahmen der ersten und zweiten Teilprüfung müssen mindestens der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein.
(4) Über die Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen. Dieses hat jedenfalls die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu enthalten. Wurde die Leistung eines Prüflings in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so sind die dafür maßgebenden Gründe zusammengefasst zu vermerken. Dem Prüfling ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.“
„(2) Über die abgelegte Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis vom Vorsitzenden der Prüfungskommission auszuhändigen. Dieses hat bei Ablegung der ersten Teilprüfung der Schilehrerprüfung dem in der Anlage 1 dargestellten Muster und bei Ablegung der zweiten Teilprüfung dem in der Anlage 2 dargestellten Muster zu entsprechen. Für den Abschluss einzelner Prüfungen erhält der Prüfling auf Verlangen eine Bescheinigung des Schilehrerverbandes.“
Im § 8 Abs. 4 wird das Wort „Gegenstandmit“ durch die Wortfolge „Prüfungsgegenstand mit“ ersetzt.
Im § 9 wird das Wort „Tagen“ durch das Wort „Ausbildungstagen“ ersetzt.
Die Anlage wird durch die angeschlossenen Anlagen 1 und 2 ersetzt.
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