"Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau", Änderung
LGBLA_VO_20151016_62"Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau", ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung über den „Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau“, LGBl.Nr. 61/1995, in der Fassung LGBl.Nr. 35/1998, Nr. 56/2000, Nr. 47/2005 und Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:
(1) Die in den Anlagen 1 bis 49 grün ausgewiesenen Grundflächen in der Talsohle des Rheintals und des Walgaus sind nach dieser Verordnung als Streuewiesen zu erhalten oder in Streuewiesen zurückzuführen.
(2) Für die Grundflächen im Bereich der in den Anlagen gemäß Abs. 1 ausgewiesenen Trasse der „Bodenseeschnellstraße S 18“, bzw. einer sich aus der strategischen Umweltprüfung ergebenden Nachfolgelösung dieser Trasse, erlischt die Unterschutzstellung mit der Inanspruchnahme für diesen Zweck.“
Der § 2 Abs. 2 lit. b lautet:
Im § 2 Abs. 2 lit. c wird die Wortfolge „der Betreuung von Bächen und Flüssen durch das Landeswasserbauamt,“ durch die Wortfolge „notwendigen Pflegemaßnahmen von Bächen und Flüssen durch den Landesflussbauhof,“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 2 wird in der lit. d der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende lit. e und f angefügt:
Im § 2 Abs. 3 entfällt im ersten Satz die Wortfolge “, die nicht im Rahmen von Naturschutzmaßnahmen des Agrarumweltprogrammes bewirtschaftet werden,“.
Im § 2 Abs. 4 wird nach dem Wort „Walgau“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „oder im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz,“ eingefügt.
Dem § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Naturschutzmaßnahmen im Rahmen des österreichischen Programms zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL).“
Im § 4 wird der Ausdruck „31. Oktober 2015“ durch den Ausdruck „31. Oktober 2025“ ersetzt.
Die Anlage wird durch die angeschlossenen Anlagen ersetzt.
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