Offenhaltezeiten von Verkaufsstellen aus Anlass der "Kunstnacht 2015" am 9. Oktober 2015 in Schruns
LGBLA_VO_20150923_59Offenhaltezeiten von Verkaufsstellen aus Anlass der "Kunstnacht 2015" am 9. Oktober 2015 in SchrunsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 4a Abs. 1 Z. 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
In der Marktgemeinde Schruns dürfen aus Anlass der „Kunstnacht 2015“ die in der Anlage innerhalb der gelb markierten Fläche gelegenen Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003 am 9. Oktober 2015 bis 23 Uhr offen gehalten werden.
Diese Verordnung tritt am 10. Oktober 2015 außer Kraft.
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