Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20150915_53Landesverwaltungsgerichtsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXX. LT: RV 53/2015, 6. Sitzung 2015
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl.Nr. 19/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 18 Abs. 2 wird vor dem Verweis auf § 28 der Verweis „§ 7 – soweit auf § 16a (Verwendung personenbezogener Daten) des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird –“ eingefügt.
Im § 18 Abs. 2 wird im Verweis auf § 28 der Beistrich nach dem Ausdruck „29 (Nachtarbeit)“ durch das Wort „sowie“ ersetzt; nach dem Ausdruck „32 (Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit)“ entfallen der Beistrich und der Ausdruck „§§ 53 (Herabsetzung der Wochenarbeitszeit (Teilzeitbeschäftigung)) sowie 54 (Vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit, Änderung des Beschäftigungsausmaßes)“.
Im § 18 Abs. 2 werden im Verweis auf § 41 nach dem Ausdruck „soweit auf die §§“ der Ausdruck „40 (Erholungsurlaub), 40a (Pflegeurlaub),“ und nach dem Ausdruck „42a (Familienhospizkarenz)“ der Ausdruck „42b (Pflegekarenz), 42c (Pflegeteilzeit),“ eingefügt; der Ausdruck „42b“ wird durch den Ausdruck „42d“ ersetzt; nach dem Ausdruck „51 (Dienstfreistellung von weiblichen Landesbediensteten)“ wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt; schließlich wird nach dem Ausdruck „52 (Beschäftigungsbeschränkungen)“ die Wortfolge „sowie 53 (Herabsetzung der Wochenarbeitszeit)“ eingefügt.
Im § 18 Abs. 2 entfällt der Verweis auf „§ 44 – Erholungsurlaub –“.
Im § 18 Abs. 2 wird nach dem Verweis auf § 103 beginnend in einer neuen Zeile der Verweis „§ 119a – Verwendung personenbezogener Daten –“ eingefügt.
Im § 19 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „in den Angelegenheiten der §§“ der Ausdruck „16a (Verwendung personenbezogener Daten),“, nach dem Ausdruck „40 (Erholungsurlaub),“ der Ausdruck „40a (Pflegeurlaub),“ und nach dem Ausdruck „42a (Familienhospizkarenz),“ der Ausdruck „42b (Pflegekarenz), 42c (Pflegeteilzeit),“ eingefügt; der Ausdruck „42b“ wird durch den Ausdruck „42d“ ersetzt; im Klammerausdruck nach dem Verweis auf § 53 entfällt der Ausdruck „(Teilzeitbeschäftigung)“; der Ausdruck „54 (Vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit, Änderung des Beschäftigungsausmaßes),“ entfällt; nach der Wortfolge „mit Ausnahme von Abs. 1 letzter Satz“ entfällt der Beistrich und wird die Wortfolge „sowie auf § 119a des Landesbedienstetengesetzes 1988 (Verwendung personenbezogener Daten)“ eingefügt.
Im § 19 Abs. 8 wird im Verweis auf § 97 nach der Wortfolge „Verwendung personenbezogener Daten“ die Wortfolge „und elektronischer Datenaustausch“ eingefügt.
Nach dem § 21 wird folgender § 22 angefügt:
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, LGBl.Nr. 53/2015, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Für den Fall, dass die Wortfolge „§ 7 – soweit auf § 16a (Verwendung personenbezogener Daten) des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird –“ und die Wortfolge „§ 119a – Verwendung personenbezogener Daten –“ im § 18 Abs. 2 sowie die Wortfolge „16a (Verwendung personenbezogener Daten),“ und die Wortfolge „sowie auf § 119a des Landesbedienstetengesetzes 1988 (Verwendung personenbezogener Daten)“ im § 19 Abs. 2 oder einzelne ihrer Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, LGBl.Nr. 53/2015, ohne diese Bestimmungen oder ohne diese Teile kundzumachen.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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