Gemeindeangestelltengesetz 2005, Änderung
LGBLA_VO_20150915_51Gemeindeangestelltengesetz 2005, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXX. LT: RV 51/2015, 6. Sitzung 2015
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gemeindeangestelltengesetz 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 43/2006, Nr. 1/2008, Nr. 21/2009, Nr. 69/2010, Nr. 25/2011, Nr. 37/2011, Nr. 32/2012, Nr. 37/2013 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „Frühkarenz oder in einer Karenz befinden oder eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen“ durch die Wortfolge „Familienhospizkarenz nach § 38, einer Pflegekarenz nach § 38a, einer Frühkarenz nach § 38c, einer Karenz nach den §§ 39 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Bildungskarenz nach § 49 befinden“ ersetzt.
Nach dem § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
(1) Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht haben nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO auf Verlangen des Dienstgebers personenbezogene Daten betreffend ein gegen einen Gemeindeangestellten geführtes Strafverfahren zu übermitteln, soweit diese Daten zur Beurteilung des Vorliegens einer Verfehlung nach § 13 Abs. 1 erforderlich sind. Ein solches Verlangen hat den zur Beurteilung der Übermittlungspflicht maßgeblichen Sachverhalt darzulegen und den Hinweis zu enthalten, dass nur die zur Beurteilung einer allfälligen Verfehlung erforderlichen Daten zu übermitteln sind. Der Dienstgeber hat den betroffenen Gemeindeangestellten über ein solches Verlangen in Kenntnis zu setzen.
(2) Personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 dürfen vom Dienstgeber verwendet werden, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 13 erforderlich ist.
(3) Werden personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 verwendet, sind organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen des betroffenen Gemeindeangestellten garantieren. Als Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff vorzusehen.“
Im § 27 Abs. 3 lit. b wird die Wortfolge „5.000 Euro im Jahr übersteigen“ durch die Wortfolge „im Jahr das Vierzehnfache des im § 5 Abs. 2 Z. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgelegten monatlichen Entgeltes übersteigen“ ersetzt.
Der § 27 Abs. 5 lautet:
„Bei Gemeindeangestellten, die länger als einen Monat,
in Anspruch nehmen, hat der Dienstgeber die Nebenbeschäftigung überdies zu untersagen, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung dem Grund der nach lit. a bis c getroffenen Maßnahme entgegensteht.“
„Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist gegeben, wenn die vorausgesetzte Altersstufe im Verlaufe des Kalenderjahres erreicht wird.“
„(2) Das Urlaubsausmaß erhöht sich abhängig vom festgestellten Grad einer Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz wie folgt:
(3) Im Falle eines herabgesetzten Beschäftigungsausmaßes steht der Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß zu, das dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur vollen Arbeitszeit entspricht. Die sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes ergebenden Teile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden.
(4) Im Falle der Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist anlässlich einer solchen Verfügung das gemäß Abs. 1 und 2 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Die sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes ergebenden Teile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden. Von dem auf diese Weise ermittelten Anspruch auf Gesamtjahresurlaub ist der bereits verbrauchte Erholungsurlaub abzuziehen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben unberührt.“
„(5) Stehen Gemeindeangestellte während eines Kalenderjahres nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Dies gilt sinngemäß bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder des Zivildienstes, bei einer Familienhospizkarenz nach § 38, bei einer Pflegekarenz nach § 38a, bei einer Frühkarenz nach § 38c, bei einer Karenz nach den §§ 39 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften, bei einer Außerdienststellung nach § 46, bei einer Bildungskarenz nach § 49 oder wenn ein Sonderurlaub nach § 36 Abs. 2 gewährt wurde. Die sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes ergebenden Teile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden.“
Der § 35 Abs. 6 entfällt.
Im § 35 wird der bisherige Abs. 7 als Abs. 6 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 35 Abs. 6 entfällt der letzte Satz.
Nach dem nunmehrigen § 35 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 eingefügt:
„(7) Dem Gemeindeangestellten sind für die Zeit des Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als in diesem Zeitraum im wöchentlichen Durchschnitt Dienst zu leisten wäre.“
Im § 35 Abs. 8 wird vor dem Wort „Urlaubsausmaßes“ das Wort „jährlichen“ eingefügt.
Der § 35 Abs. 9 zweiter Satz lautet:
„Diese Frist verlängert sich um die jeweilige Dauer der Abwesenheit
Im § 35 Abs. 10 werden die Wortfolge „jeden nicht verbrauchten Urlaubstag ein Zweiundzwanzigstel jenes Monatsbezuges“ durch die Wortfolge „jede nicht verbrauchte Urlaubsstunde den 174. Teil des Monatsbezuges“ ersetzt und nach der Wortfolge „für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses“ die Wortfolge „bei Vollbeschäftigung“ eingefügt.
Nach dem § 35 wird folgender § 35a eingefügt:
(1) Der Gemeindeangestellte hat, unbeschadet des § 36, Anspruch auf Pflegeurlaub bis zum Höchstausmaß von 40 Stunden im Kalenderjahr, ohne dass dadurch der Anspruch des Gemeindeangestellten auf die Bezüge oder auf den Erholungsurlaub beeinträchtigt wird, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
Der Anspruch auf Pflegeurlaub vermindert sich entsprechend, wenn die Wochenarbeitszeit des Gemeindeangestellten herabgesetzt ist.
(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und Personen anzusehen, die mit dem Gemeindeangestellten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegereltern, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegerkinder sowie die Person, mit der der Gemeindeangestellte in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) Der Gemeindeangestellte hat über Abs. 1 hinaus Anspruch auf Pflegeurlaub bis zum Höchstausmaß von weiteren 40 Stunden je Kalenderjahr, wenn er den Anspruch nach Abs. 1 verbraucht hat und wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes oder Kindes der Person, mit der der Gemeindeangestellte in Lebensgemeinschaft lebt, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist. Auch dieser Anspruch vermindert sich entsprechend, wenn die Wochenarbeitszeit des Gemeindeangestellten herabgesetzt ist.
(4) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Gemeindeangestellten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit des Pflegeurlaubes in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht.
(5) Die Zeit, während der ein Gemeindeangestellter wegen Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war oder nach ärztlichem Zeugnis verhindert gewesen wäre, wenn er sich nicht im Pflegeurlaub befunden hätte, ist auf den Pflegeurlaub nicht anzurechnen.
(6) Im Falle der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, seiner Eltern oder Schwiegereltern hat auch jener Gemeindeangestellte Anspruch auf Pflegeurlaub nach Abs. 1 lit. a und Abs. 3, der nicht mit seinem erkrankten Kind, Wahl- oder Pflegekind, seinen Eltern oder Schwiegereltern im gemeinsamen Haushalt lebt.
(7) Der § 35 Abs. 7 gilt sinngemäß.“
15a. Die Überschrift des § 36 lautet:
„Dieses Höchstausmaß vermindert sich entsprechend, wenn die Wochenarbeitszeit des Gemeindeangestellten herabgesetzt ist. Die §§ 35 Abs. 7 und 35a Abs. 4 gelten sinngemäß.“
Der § 36 Abs. 4 bis 7 entfällt.
Im § 38 Abs. 1 werden der Ausdruck „§ 36 Abs. 4 dritter Satz“ durch den Ausdruck „§ 35a Abs. 2“ und die Wortfolge „Die Zeit einer Familienhospizkarenz ist“ durch die Wortfolge „Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bleibt die Zeit einer Familienhospizkarenz“ ersetzt.
Im § 38 Abs. 6 erster Satz entfällt die Wortfolge „im gemeinsamen Haushalt lebenden,“ und wird nach der Wortfolge „schwerst erkrankten Kindern“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „(Stief-, Wahl-, Pflegekinder oder Kinder der Person, mit der der Gemeindeangestellte in Lebensgemeinschaft lebt) des Gemeindeangestellten“ durch die Wortfolge „Stief-, Wahl- oder Pflegekindern des Gemeindeangestellten oder Kindern der Person, mit der der Gemeindeangestellte in Lebensgemeinschaft lebt,“ ersetzt.
Der § 38 Abs. 7 lautet:
„(7) Die Familienhospizkarenz kann auf Antrag des Gemeindeangestellten oder von Amts wegen vorzeitig beendet werden, wenn der Grund für die Gewährung weggefallen ist. Im Falle der Beendigung auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Falle der Beendigung von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen des Gemeindeangestellten Rücksicht zu nehmen. Dies gilt für die Fälle des Abs. 6 sinngemäß.“
(1) Einem Gemeindeangestellten ist auf Antrag eine Karenz unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Pflegekarenz), wenn er sich der Pflege
Der gemeinsame Haushalt nach lit. a besteht weiter, wenn sich das Kind mit Behinderung nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 lit. a liegt vor, solange das Kind mit Behinderung
(3) Pflegekarenz gemäß Abs. 1 lit. c hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfes um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 des Bundespflegegeldgesetzes) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.
(4) Beträgt die beabsichtigte Dauer der Pflegekarenz gemäß Abs. 1 lit. a oder b mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung der Pflegekarenz spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(5) Der Gemeindeangestellte hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(6) Die Pflegekarenz kann auf Antrag des Gemeindeangestellten oder von Amts wegen vorzeitig beendet werden, wenn der Grund für die Karenzierung weggefallen ist. Im Falle der Beendigung auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Falle der Beendigung von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen des Gemeindeangestellten Rücksicht zu nehmen.
(7) Die Zeit einer Pflegekarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, außer
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 38a Abs. 1 lit. b oder c kann die Wochenarbeitszeit des Gemeindeangestellten auf seinen Antrag nach Maßgabe des Abs. 4 für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden. Eine derartige Herabsetzung der Wochenarbeitszeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfes um zumindest eine Pflegestufe (§ 9 Abs. 4 des Bundespflegegeldgesetzes) ist jedoch einmalig eine neuerliche Herabsetzung auf Antrag zulässig. Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Zur notwendigen Pflege und Betreuung einer in § 38 Abs. 1 genannten Person ist die Wochenarbeitszeit des Gemeindeangestellten auf seinen Antrag nach Maßgabe des Abs. 4 für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. Verlängerungen sind zulässig.
(3) Ein Antrag nach Abs. 1 und 2 ist spätestens drei Monate vor der angestrebten Wirksamkeit zu stellen. Wenn die Einhaltung dieser Frist für den Gemeindeangestellten eine besondere Härte bedeuten würde, kann der Antrag auch innerhalb eines kürzeren Zeitraumes gestellt werden.
(4) Die Wochenarbeitszeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Gemeindeangestellte dadurch ohne Verletzung dienstlicher Interessen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
(5) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 gegeben sind und die Gründe des Abs. 4 nicht entgegenstehen, kann die Wochenarbeitszeit des Gemeindeangestellten über seinen Antrag auch um weniger als die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden. Darauf besteht kein Rechtsanspruch. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(6) Die Pflegeteilzeit kann auf Antrag des Gemeindeangestellten oder von Amts wegen vorzeitig beendet werden, wenn der Grund für die Gewährung der Pflegeteilzeit weggefallen ist. Im Falle der Beendigung auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Falle der Beendigung von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen des Gemeindeangestellten Rücksicht zu nehmen.“
Der bisherige § 38a wird als § 38c bezeichnet.
Dem § 45 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) Die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit kann auf Antrag des Gemeindeangestellten vorzeitig beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.“
23a. Der § 46 Abs. 9 lautet:
„(9) Während einer Außerdienststellung nach Abs. 1, 2 oder 5 ist der Lauf der Dienstzeit, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, gehemmt. Die Hälfte dieser Zeit wird für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigt.“
Im § 49 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „für die Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens einem Jahr vereinbart werden“ durch die Wortfolge „oder einer Bildungsteilzeit unter Herabsetzung der Wochenarbeitszeit vereinbart werden; dabei sind die Interessen des Dienstnehmers sowie die Erfordernisse des Dienstbetriebes zu berücksichtigten“ ersetzt.
Im § 49 Abs. 1 zweiter Satz werden nach der Wortfolge „Eine neuerliche Bildungskarenz“ die Wortfolge „bzw. -teilzeit“ eingefügt und die Wortfolge „gewährt werden; dabei sind die Interessen des Dienstnehmers sowie die Erfordernisse des Dienstbetriebes zu berücksichtigen“ durch die Wortfolge „oder -teilzeit vereinbart werden“ ersetzt.
Nach dem § 49 Abs. 1 werden folgende Abs. 2 und 3 eingefügt:
„(2) Die Dauer der Bildungskarenz beträgt mindestens zwei Monate und höchstens ein Jahr. Sie kann auch in Teilen von je mindestens zwei Monaten verbraucht werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
(3) Die Dauer der Bildungsteilzeit beträgt mindestens vier Monate und höchstens zwei Jahre und kann in Teilen von nicht weniger als vier Monaten verbraucht werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die mit der Bildungsteilzeit verbundene Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes muss mindestens ein Viertel und darf höchstens die Hälfte betragen, wobei zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden dürfen.“
Im § 49 werden die bisherigen Abs. 2 und 3 als Abs. 4 und 5 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 49 Abs. 4 werden der Ausdruck „38a“ durch den Ausdruck „38c“ ersetzt und nach der Wortfolge „einer Karenz nach den §§ 39 bis 43“ die Wortfolge „oder vergleichbaren Vorschriften“, nach der Wortfolge „oder eines in eine Bildungskarenz“ die Wortfolge „oder eine Bildungsteilzeit“, nach der Wortfolge „fallenden Beschäftigungsverbotes nach § 47“ die Wortfolge „oder vergleichbaren Vorschriften“ sowie nach der Wortfolge „Vereinbarung über eine Bildungskarenz“ die Wortfolge „oder eine Bildungsteilzeit“ eingefügt.
Der § 50 lautet:
Abgesehen von den sonst in diesem Gesetz geregelten Fällen kann befristet oder unbefristet eine Herabsetzung der Wochenarbeitszeit bis zur Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes vereinbart werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen; auch mehrfache Befristungen sind zulässig. Eine Herabsetzung auf weniger als die Hälfte einer Vollbeschäftigung ist möglich, wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen ist. Ein Rechtsanspruch auf solche Teilzeitbeschäftigungen besteht nicht. Änderungen sind unter denselben Bedingungen zulässig.“
„Soweit in der Modellstellen-Verordnung nichts anderes bestimmt ist, tritt sie mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Gegenstandes und der Auflage der Verordnung im Amtsblatt in Kraft.“
„Soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, tritt sie mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Gegenstandes und der Auflage der Verordnung im Amtsblatt in Kraft.“
Im § 68 Abs. 6 wird die Wortfolge „ , einer Karenz oder Familienhospizkarenz“ durch die Wortfolge „nach § 38c, einer Karenz nach den §§ 39 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften, einer Familienhospizkarenz nach § 38, einer Pflegekarenz nach § 38a oder einer Bildungskarenz nach § 49“ ersetzt.
Nach dem § 75 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Der Gemeindeangestellte kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach den §§ 39 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz nach § 45 spätestens drei Monate bzw. wenn die Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor deren Ende den Austritt aus dem Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 erklären und dabei als Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Erklärung spätestens das Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz bestimmen.“
Im § 75 wird der bisherige Abs. 2 als Abs. 3 bezeichnet.
Im § 78 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 sind dem Gemeindeangestellten in einem Zeitraum, der der Dauer der Kündigungsfrist nach § 79 Abs. 4 entspricht, auf sein Verlangen wöchentlich bis zu acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung seiner Bezüge zur Suche nach einer neuen Arbeitsstelle freizugeben.“
Nach dem § 81 lit. a wird folgende lit. b eingefügt:
Im § 81 werden die bisherigen lit. b bis h als lit. c bis i bezeichnet.
Im nunmehrigen § 81 lit. d werden die Wortfolge „einer Frühkarenz nach § 38a, einer Bildungskarenz nach § 49 und einer Familienhospizkarenz nach § 38 Abs. 1 lit. b und c“ durch die Wortfolge „einer Familienhospizkarenz nach § 38 Abs. 1 lit. c, einer Pflegekarenz nach § 38a und einer Frühkarenz nach § 38c,“ und die Wortfolge „§ 3 Abs. 1 KBGG“ durch die Wortfolge „§ 5b Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes sowie für die Dauer einer Bildungskarenz nach § 49 Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. der Bemessungsgrundlage in Höhe des vom Gemeindeangestellten bezogenen Weiterbildungsgeldes gemäß § 26 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 81 lit. e werden der Ausdruck „lit. b und c“ durch den Ausdruck „lit. c und d“ und der Ausdruck „lit. b“ durch den Ausdruck „lit. c“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 81 lit. g wird der Ausdruck „45 und 50 Abs. 1“ durch den Ausdruck „38b, 45 und 50“ ersetzt.
Im § 84 Abs. 5 wird der Ausdruck „25 Arbeitstagen“ durch den Ausdruck „200 Stunden“ ersetzt und nach der Wortfolge „die nach den Abs. 1 bis 4 dienstfrei sind, als verbraucht“ die Wortfolge „ , wobei für einen Tag so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen sind, als in diesem Zeitraum im wöchentlichen Durchschnitt Dienst zu leisten wäre“ eingefügt sowie der Ausdruck „Abs. 7“ durch den Ausdruck „Abs. 6“ ersetzt.
Im § 87 Abs. 5 wird die Wortfolge „die nach dem Abs. 4 unterrichtsfrei sind, als verbraucht“ durch die Wortfolge „ , wobei für einen Tag so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen sind, als in diesem Zeitraum im wöchentlichen Durchschnitt Dienst zu leisten wäre“ ersetzt und der Ausdruck „Abs. 7“ durch den Ausdruck „Abs. 6“ ersetzt.
Im § 88 Abs. 3 wird der Ausdruck „neun“ durch den Ausdruck „zwölf“ ersetzt.
44a. Im § 89 wird im Abs. 1 der Satz „Weiters gebühren ihm Sonderzahlungen; § 62 gilt sinngemäß.“ angefügt; weiters wird im Abs. 3 nach dem Wort „Ausbildungsbeitrag“ die Wortfolge „und auf Sonderzahlungen“ eingefügt; schließlich werden im Abs. 4 nach der Wortfolge „kein Ausbildungsbeitrag“ die Wortfolge „und keine Sonderzahlungen“, nach dem Wort „Ausbildungsbeitrages“ die Wortfolge „zuzüglich Sonderzahlungen“ und nach der Wortfolge „vollen Ausbildungsbeitrag“ die Wortfolge „zuzüglich Sonderzahlungen“ eingefügt.
Im § 89 Abs. 2 werden die Wortfolge „zwei Arbeitstagen“ durch den Ausdruck „16 Arbeitsstunden“ und der Ausdruck „§ 35 Abs. 4 erster Satz, 7, 8 und 10“ durch den Ausdruck „§ 35 Abs. 6, 8 und 10“ ersetzt.
Im § 90 wird dem Verweis auf „§ 20 – Arbeitszeit –“ beginnend in einer neuen Zeile die Wortfolge „mit der Abweichung, dass Verwaltungspraktikanten über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus nicht zu Dienstleistungen herangezogen werden dürfen.“ angefügt; nach dem Verweis auf „§ 33a – Schutz vor Benachteiligung –“ wird beginnend in einer neuen Zeile der Verweis „§ 35a – Pflegeurlaub –“ eingefügt; im Verweis auf „§ 36 – Sonderurlaub, Pflegeurlaub –“ entfallen der Beistrich und das Wort „Pflegeurlaub“.
Nach dem § 96 Abs. 2 lit. b wird folgende lit. c eingefügt:
Im § 96 Abs. 2 werden die bisherigen lit. c bis i als lit. d bis j bezeichnet.
Im nunmehrigen § 96 Abs. 2 lit. h wird der Ausdruck „acht Arbeitstagen“ durch den Ausdruck „64 Stunden“ ersetzt.
Im § 96a Abs. 2 lit. d wird die Wortfolge „Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu acht Arbeitstagen im Jahr oder eines Pflegeurlaubes (§§ 35 und 36)“ durch die Wortfolge „Gewährung eines Pflegeurlaubes oder Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu 64 Stunden im Jahr (§§ 35, 35a und 36)“ ersetzt.
Nach dem § 96a Abs. 2 lit. d wird folgende lit. e eingefügt:
Im § 96a Abs. 2 werden die bisherigen lit. e bis j als lit. f bis k bezeichnet.
Im nunmehrigen § 96a Abs. 2 lit. f wird der Ausdruck „an Stelle“ durch den Ausdruck „anstelle“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 96a Abs. 2 lit. g wird nach dem Wort „Bildungskarenz“ die Wortfolge „und Bildungsteilzeit“ eingefügt.
Dem § 99 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das erhöhte Urlaubsausmaß ist in Stunden umzurechnen.“
Der § 100 Abs. 6 zweiter Satz entfällt.
Dem § 100 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Im Falle eines berechtigten Austritts nach § 75 Abs. 2 gelten Abs. 6 zweiter bis vierter Satz sowie die Abs. 8 und 9 sinngemäß.“
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 51/2015, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 51/2015, bestehende Urlaubsansprüche sind jeweils entsprechend dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Beschäftigungsausmaß in Stunden umzurechnen.
(3) Für Außerdienststellungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 51/2015, erfolgt sind, gilt § 46 Abs. 9 in der Fassung vor LGBl.Nr. 51/2015 weiter.
(4) Für den Fall, dass § 13a oder einzelne seiner Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 51/2015, ohne diese Bestimmung oder ohne diese Teile kundzumachen.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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