Landesbedienstetengesetz 2000, Änderung
LGBLA_VO_20150915_49Landesbedienstetengesetz 2000, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXX. LT: RV 49/2015, 6. Sitzung 2015
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landesbedienstetengesetz 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 15/2001, Nr. 22/2002, Nr. 51/2002, Nr. 25/2003, Nr. 17/2005, Nr. 39/2007, Nr. 24/2009, Nr. 36/2009, Nr. 68/2010, Nr. 11/2011, Nr. 25/2011, Nr. 36/2011, Nr. 30/2012, Nr. 35/2013 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 11 Abs. 4 wird die Wortfolge „Frühkarenz oder in einer Karenz befinden oder eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen“ durch die Wortfolge „Familienhospizkarenz nach § 42a, einer Pflegekarenz nach § 42b, einer Frühkarenz nach § 42d, einer Karenz nach den §§ 43 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Bildungskarenz nach § 87a befinden“ ersetzt.
Nach dem § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
(1) Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht haben nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO auf Verlangen des Dienstgebers personenbezogene Daten betreffend ein gegen einen Landesbediensteten geführtes Strafverfahren zu übermitteln, soweit diese Daten zur Beurteilung des Vorliegens einer Verfehlung nach § 16 Abs. 1 erforderlich sind. Ein solches Verlangen hat den zur Beurteilung der Übermittlungspflicht maßgeblichen Sachverhalt darzulegen und den Hinweis zu enthalten, dass nur die zur Beurteilung einer allfälligen Verfehlung erforderlichen Daten zu übermitteln sind. Der Dienstgeber hat den betroffenen Landesbediensteten über ein solches Verlangen in Kenntnis zu setzen.
(2) Personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 dürfen vom Dienstgeber verwendet werden, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 16 erforderlich ist.
(3) Werden personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 verwendet, sind organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen des betroffenen Landesbediensteten garantieren. Als Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff vorzusehen.“
Im § 31 Abs. 3 wird nach dem Wort „Erholungsurlaub“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Pflegeurlaub“ eingefügt.
Im § 32 Abs. 3 wird die Wortfolge „5.000 Euro übersteigen“ durch die Wortfolge „das Vierzehnfache des im § 5 Abs. 2 Z. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgelegten monatlichen Entgeltes übersteigen“ ersetzt.
Der § 32 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Der Landesbedienstete, der länger als einen Monat
„Eine längere Dienstzuteilung ist nur zulässig, wenn der Landesbedienstete zustimmt.“
„Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 kann ein Landesbediensteter auch einem anderen Rechtsträger zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen werden.“
Im § 34 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „Die Abs. 1 zweiter Satz, 2 zweiter“ die Wortfolge „und dritter“ eingefügt.
Im § 40 Abs. 1 werden der Ausdruck „25 Arbeitstage“ durch den Ausdruck „200 Stunden“, der Ausdruck „26 Arbeitstage“ durch den Ausdruck „208 Stunden“, der Ausdruck „28 Arbeitstage“ durch den Ausdruck „224 Stunden“, der Ausdruck „30 Arbeitstage“ durch den Ausdruck „240 Stunden“ und der Ausdruck „32 Arbeitstage“ durch den Ausdruck „256 Stunden“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist gegeben, wenn die vorausgesetzte Altersstufe im Verlaufe des Kalenderjahres erreicht wird.“
„(2) Das Urlaubsausmaß erhöht sich abhängig vom festgestellten Grad einer Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz wie folgt:
(3) Im Falle eines herabgesetzten Beschäftigungsausmaßes steht der Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß zu, das dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur vollen Arbeitszeit entspricht. Die sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes ergebenden Teile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden.
(4) Im Falle der Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist anlässlich einer solchen Verfügung das gemäß Abs. 1 und 2 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Die sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes ergebenden Teile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden. Von dem auf diese Weise ermittelten Anspruch auf Gesamtjahresurlaub ist der bereits verbrauchte Erholungsurlaub abzuziehen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben unberührt.“
„(5) Stehen Landesbedienstete während eines Kalenderjahres nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zum Land, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Dies gilt sinngemäß bei Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand, bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder des Zivildienstes, bei einer Familienhospizkarenz nach § 42a, bei einer Pflegekarenz nach § 42b, bei einer Frühkarenz nach § 42d, bei einer Karenz nach den §§ 43 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften, bei einer Außerdienststellung nach § 50, bei einer Bildungskarenz nach § 87a oder wenn ein Sonderurlaub nach § 41 Abs. 2 gewährt wurde. Die sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes ergebenden Teile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden.“
Im § 40 werden die bisherigen Abs. 5 und 6 als Abs. 6 und 7 bezeichnet. Der bisherige Abs. 7 entfällt.
Im nunmehrigen § 40 Abs. 6 entfällt der letzte Satz.
Der nunmehrige § 40 Abs. 7 lautet:
„(7) Dem Landesbediensteten sind für die Zeit des Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als in diesem Zeitraum im wöchentlichen Durchschnitt Dienst zu leisten wäre.“
Im § 40 Abs. 8 wird vor dem Wort „Urlaubsausmaßes“ das Wort „jährlichen“ eingefügt.
Der § 40 Abs. 9 zweiter Satz lautet:
„Ist der Verbrauch des Erholungsurlaubes aus einem der nachfolgend genannten Gründe nicht möglich, verlängert sich die Frist um die jeweilige Dauer der Abwesenheit:
Im § 40 Abs. 10 erster Satz werden nach der Wortfolge „Bei Auflösung des Dienstverhältnisses“ die Wortfolge „oder anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand“ und nach der Wortfolge „bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses“ die Wortfolge „oder bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand“ eingefügt.
Im § 40 Abs. 10 letzter Satz wird die Wortfolge „jeden nicht verbrauchten Urlaubstag ein Zweiundzwanzigstel jenes Monatsbezuges“ durch die Wortfolge „jede nicht verbrauchte Urlaubsstunde den 174. Teil des Monatsbezuges“ ersetzt und nach der Wortfolge „für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses“ die Wortfolge „bei Vollbeschäftigung“ eingefügt.
Nach dem § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
(1) Der Landesbedienstete hat, unbeschadet des § 41, Anspruch auf Pflegeurlaub bis zum Höchstausmaß von 40 Stunden im Kalenderjahr, ohne dass dadurch der Anspruch des Landesbediensteten auf die Bezüge oder auf den Erholungsurlaub beeinträchtigt wird, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
Der Anspruch auf Pflegeurlaub vermindert sich entsprechend, wenn die Wochenarbeitszeit des Landesbediensteten herabgesetzt ist.
(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und Personen anzusehen, die mit dem Landesbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegereltern, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegerkinder sowie die Person, mit der der Landesbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) Der Landesbedienstete hat über Abs. 1 hinaus Anspruch auf Pflegeurlaub bis zum Höchstausmaß von weiteren 40 Stunden je Kalenderjahr, wenn er den Anspruch nach Abs. 1 verbraucht hat und wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes oder Kindes der Person, mit der der Landesbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist. Auch dieser Anspruch vermindert sich entsprechend, wenn die Wochenarbeitszeit des Landesbediensteten herabgesetzt ist.
(4) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Landesbediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit des Pflegeurlaubes in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht.
(5) Die Zeit, während der ein Landesbediensteter wegen Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war oder nach ärztlichem Zeugnis verhindert gewesen wäre, wenn er sich nicht im Pflegeurlaub befunden hätte, ist auf den Pflegeurlaub nicht anzurechnen.
(6) Im Falle der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, seiner Eltern oder Schwiegereltern hat auch jener Landesbedienstete Anspruch auf Pflegeurlaub nach Abs. 1 lit. a und Abs. 3, der nicht mit seinem erkrankten Kind, Wahl- oder Pflegekind, seinen Eltern oder Schwiegereltern im gemeinsamen Haushalt lebt.
(7) Der § 40 Abs. 7 gilt sinngemäß.“
„Dieses Höchstausmaß vermindert sich entsprechend, wenn die Wochenarbeitszeit des Landesbediensteten herabgesetzt ist. Die §§ 40 Abs. 7 und 40a Abs. 4 gelten sinngemäß.“
Der § 41 Abs. 4 bis 6 entfällt.
Im § 42a Abs. 1 werden der Ausdruck „§ 41 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 40a Abs. 2“ ersetzt und vor der Wortfolge „für einen drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum“ die Wortfolge „oder von Kindern der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft lebt,“ eingefügt.
Dem § 42a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bleibt die Zeit einer Familienhospizkarenz für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.“
Der § 42a Abs. 2 letzter Satz entfällt.
Im § 42a Abs. 6 erster Satz entfällt die Wortfolge „im gemeinsamen Haushalt lebenden,“ und werden die Wortfolge „(Wahl- oder Pflegekinder)“ durch die Wortfolge „ ,Stief-, Wahl- oder Pflegekindern“ ersetzt und nach der Wortfolge „des Landesbediensteten“ die Wortfolge „oder Kindern der Person, mit der der Landesbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt,“ eingefügt.
Der § 42a Abs. 7 lautet:
„(7) Die Familienhospizkarenz kann auf Antrag des Landesbediensteten oder von Amts wegen vorzeitig beendet werden, wenn der Grund für die Gewährung weggefallen ist. Im Falle der Beendigung auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Falle der Beendigung von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen des Landesbediensteten Rücksicht zu nehmen. Dies gilt für die Fälle des Abs. 6 sinngemäß.“
(1) Einem Landesbediensteten ist auf Antrag eine Karenz unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Pflegekarenz), wenn er sich der Pflege
Der gemeinsame Haushalt nach lit. a besteht weiter, wenn sich das Kind mit Behinderung nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 lit. a liegt vor, solange das Kind mit Behinderung
(3) Pflegekarenz gemäß Abs. 1 lit. c hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfes um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 des Bundespflegegeldgesetzes) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.
(4) Beträgt die beabsichtigte Dauer der Pflegekarenz gemäß Abs. 1 lit. a oder b mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung der Pflegekarenz spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(5) Der Landesbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(6) Die Pflegekarenz kann auf Antrag des Landesbediensteten oder von Amts wegen vorzeitig beendet werden, wenn der Grund für die Karenzierung weggefallen ist. Im Falle der Beendigung auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Falle der Beendigung von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen des Landesbediensteten Rücksicht zu nehmen.
(7) Die Zeit einer Pflegekarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, außer
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 42b Abs. 1 lit. b oder c kann die Wochenarbeitszeit des Landesbediensteten auf seinen Antrag nach Maßgabe des Abs. 4 für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden. Eine derartige Herabsetzung der Wochenarbeitszeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfes um zumindest eine Pflegestufe (§ 9 Abs. 4 des Bundespflegegeldgesetzes) ist jedoch einmalig eine neuerliche Herabsetzung auf Antrag zulässig. Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Zur notwendigen Pflege und Betreuung einer in § 42a Abs. 1 genannten Person ist die Wochenarbeitszeit des Landesbediensteten auf seinen Antrag nach Maßgabe des Abs. 4 für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. Verlängerungen sind zulässig.
(3) Ein Antrag nach Abs. 1 und 2 ist spätestens drei Monate vor der angestrebten Wirksamkeit zu stellen. Wenn die Einhaltung dieser Frist für den Landesbediensteten eine besondere Härte bedeuten würde, kann der Antrag auch innerhalb eines kürzeren Zeitraumes gestellt werden.
(4) Die Wochenarbeitszeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Landesbedienstete dadurch ohne Verletzung dienstlicher Interessen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
(5) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 gegeben sind und die Gründe des Abs. 4 nicht entgegenstehen, kann die Wochenarbeitszeit des Landesbediensteten über seinen Antrag auch um weniger als die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden. Darauf besteht kein Rechtsanspruch. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(6) Die Pflegeteilzeit kann auf Antrag des Landesbediensteten oder von Amts wegen vorzeitig beendet werden, wenn der Grund für die Gewährung der Pflegeteilzeit weggefallen ist. Im Falle der Beendigung auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Falle der Beendigung von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen des Landesbediensteten Rücksicht zu nehmen.“
Der bisherige § 42b wird als § 42d bezeichnet.
Der § 49 Abs. 12 lautet:
„(12) Die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit kann auf Antrag des Landesbediensteten vorzeitig beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.“
30a. Der § 50 Abs. 9 lautet:
„(9) Während einer Außerdienststellung nach Abs. 1, 2 oder 5 ist der Lauf der Dienstzeit, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, gehemmt. Die Hälfte dieser Zeit wird für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigt.“
Abgesehen von den sonst in diesem Gesetz geregelten Fällen kann auf Antrag des Landesbediensteten die Wochenarbeitszeit (befristet oder unbefristet) bis zur Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen; auch mehrfache Befristungen sind zulässig. Eine Herabsetzung auf weniger als die Hälfte einer Vollbeschäftigung ist möglich, wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen ist. Ein Rechtsanspruch auf solche Teilzeitbeschäftigungen besteht nicht. Änderungen sind unter denselben Bedingungen zulässig.“
Der § 54 entfällt.
Im § 62 Abs. 2 wird der Ausdruck „§§ 42a, 49 oder 53“ durch den Ausdruck „§§ 42a, 42c, 49, 53 oder 87a“ ersetzt.
Im § 64 Abs. 4 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:
„Soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, tritt sie mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Gegenstandes und der Auflage der Verordnung im Amtsblatt in Kraft.“
Im § 65 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „Der Aufstieg aus dem Anlaufpool wird“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist,“ eingefügt.
Im § 65 Abs. 5 lit. d wird nach der Wortfolge „während der Dauer einer Frühkarenz“ der Ausdruck „nach § 42d“ und nach der Wortfolge „einer Karenz“ die Wortfolge „nach den §§ 43 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften“ eingefügt.
36a. Der § 65 Abs. 5 lit. e entfällt.
„(7) Der Aufstieg in höhere Gehaltsklassen nach Abs. 2 bis 6 wird am Ersten jenes Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die vorgesehene Frist abgelaufen ist.“
Im § 66 Abs. 3 letzter Satz wird nach dem Ausdruck „§ 65 Abs. 6“ der Ausdruck „und 7“ eingefügt.
Nach dem § 67 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:
„(5) Die Vorrückung nach Abs. 1 bis 4 wird am Ersten jenes Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Vorrückungsfrist abgelaufen ist.“
Im § 67 wird der bisherige Abs. 5 als Abs. 6 bezeichnet.
Der § 78 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder die Inanspruchnahme einer Frühkarenz nach § 42d, einer Karenz nach den §§ 43 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften, einer Familienhospizkarenz nach § 42a, einer Pflegekarenz nach § 42b oder einer Bildungskarenz nach § 87a bildet keinen Grund für die Einstellung oder die Schmälerung von Sachleistungen, die vom Landesbediensteten oder seinen Angehörigen weiter benötigt werden.“
Im § 82b Abs. 2 wird der Ausdruck „§§ 42a, 49 oder 53“ durch den Ausdruck „§§ 42a, 42c, 49, 53 oder 87a“ ersetzt.
Dem § 82d Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit in der Modellstellen-Verordnung nichts anderes bestimmt ist, tritt sie mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Gegenstandes und der Auflage der Verordnung im Amtsblatt in Kraft.“
Im § 87a Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „dem Landesangestellten auf sein Ersuchen eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr gewährt werden“ durch die Wortfolge „zwischen dem Dienstgeber und einem Landesangestellten eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge oder eine Bildungsteilzeit unter Herabsetzung der Wochenarbeitszeit vereinbart werden; dabei sind die Interessen des Dienstnehmers sowie die Erfordernisse des Dienstbetriebes zu berücksichtigen“ ersetzt.
Im § 87a Abs. 1 zweiter Satz werden nach der Wortfolge „Eine neuerliche Bildungskarenz“ die Wortfolge „bzw. -teilzeit“ eingefügt und das Wort „gewährt“ durch die Wortfolge „oder -teilzeit vereinbart“ ersetzt.
Nach dem § 87a Abs. 1 werden folgende Abs. 2 und 3 eingefügt:
„(2) Die Dauer der Bildungskarenz beträgt mindestens zwei Monate und höchstens ein Jahr. Sie kann auch in Teilen von je mindestens zwei Monaten verbraucht werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
(3) Die Dauer der Bildungsteilzeit beträgt mindestens vier Monate und höchstens zwei Jahre und kann in Teilen von nicht weniger als vier Monaten verbraucht werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die mit der Bildungsteilzeit verbundene Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes muss mindestens ein Viertel und darf höchstens die Hälfte betragen, wobei zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden dürfen.“
Im § 87a werden die bisherigen Abs. 2 und 3 als Abs. 4 und 5 bezeichnet.
Der nunmehrige § 87a Abs. 4 lautet:
„(4) Für die Dauer eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, einer Frühkarenz nach § 42d, einer Karenz nach den §§ 43 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder eines in eine Bildungskarenz oder eine Bildungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach § 51 oder vergleichbaren Vorschriften ist die Vereinbarung über eine Bildungskarenz oder eine Bildungsteilzeit unwirksam.“
„Von dieser Rechtsfolge kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Dienstgeber ein besonderes Interesse an der Inanspruchnahme der Bildungskarenz durch den Dienstnehmer hat.“
Im § 89 Abs. 1 wird der Ausdruck „d.h.“ durch den Ausdruck „also“ ersetzt.
Nach dem § 89 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Der Landesangestellte kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach den §§ 43 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Teilzeitbeschäftigung an Stelle der Karenz nach § 49 spätestens drei Monate bzw. wenn die Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung an Stelle der Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor deren Ende den Austritt aus dem Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 erklären und dabei als Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Erklärung spätestens das Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung an Stelle der Karenz bestimmen.“
Im § 89 wird der bisherige Abs. 2 als Abs. 3 bezeichnet.
Im § 92 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 sind dem Landesangestellten in einem Zeitraum, der der Dauer der Kündigungsfrist nach § 93 Abs. 3 entspricht, auf sein Verlangen wöchentlich bis zu acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung seiner Bezüge zur Suche nach einer neuen Arbeitsstelle freizugeben.“
Nach dem § 95 lit. a wird folgende lit. b eingefügt:
Im § 95 werden die bisherigen lit. b bis h als lit. c bis i bezeichnet.
Im nunmehrigen § 95 lit. d werden die Wortfolge „einer Frühkarenz nach § 42b, einer Bildungskarenz nach § 87a und einer Familienhospizkarenz nach § 42a Abs. 1 lit. b und c“ durch die Wortfolge „einer Familienhospizkarenz nach § 42a Abs. 1 lit. c, einer Pflegekarenz nach § 42b und einer Frühkarenz nach § 42d,“ und der Ausdruck „§ 3 Abs. 1 KBGG“ durch die Wortfolge „§ 5b Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes sowie für die Dauer einer Bildungskarenz nach § 87a Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. der Bemessungsgrundlage in Höhe des vom Landesangestellten bezogenen Weiterbildungsgeldes gemäß § 26 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 95 lit. e werden der Ausdruck „lit. b und c“ durch den Ausdruck „lit. c und d“ und der Ausdruck „lit. b“ durch den Ausdruck „lit. c“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 95 lit. g wird vor dem Ausdruck „49 und 53“ der Ausdruck „42c,“ eingefügt.
Im § 97 entfallen die Verweise auf „§ 72 – Karenzgeld –“, „§ 72a – Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung an Stelle der Karenz –“, „§ 72b – Ruhen des Anspruchs auf Karenzgeld –“ sowie „§ 143 – Übergangsbestimmungen für das Karenzgeld –“ und lautet der Verweis auf § 82b wie folgt:
„§ 82b – Verwendung personenbezogener Daten und elektronischer Datenaustausch –“
Im § 102 wird nach dem Verweis auf „§ 119 – Verfahrensvorschriften –“ beginnend in einer neuen Zeile der Verweis „§ 119a – Verwendung personenbezogener Daten“ eingefügt.
Im § 104 Abs. 3 wird der Ausdruck „neun“ durch den Ausdruck „zwölf“ ersetzt.
62a. Im § 105 wird im Abs. 1 der Satz „Weiters gebühren ihm Sonderzahlungen; § 70 gilt sinngemäß.“ angefügt; weiters wird im Abs. 3 nach dem Wort „Ausbildungsbeitrag“ die Wortfolge „und auf Sonderzahlungen“ eingefügt; schließlich werden im Abs. 4 nach der Wortfolge „kein Ausbildungsbeitrag“ die Wortfolge „und keine Sonderzahlungen“, nach dem Wort „Ausbildungsbeitrages“ die Wortfolge „zuzüglich Sonderzahlungen“ und nach der Wortfolge „vollen Ausbildungsbeitrag“ die Wortfolge „zuzüglich Sonderzahlungen“ eingefügt.
Im § 105 Abs. 2 werden die Wortfolge „zwei Arbeitstagen“ durch den Ausdruck „16 Arbeitsstunden“ und der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 6“ ersetzt.
Im § 106 entfällt die Wortfolge „des I. Hauptstückes“ und wird dem Verweis auf „§ 24 – Arbeitszeit –“ beginnend in einer neuen Zeile die Wortfolge „mit der Abweichung, dass Verwaltungspraktikanten über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus nicht zu Dienstleistungen herangezogen werden dürfen.“ angefügt; nach dem Verweis auf „§ 38a – Schutz vor Benachteiligung –“ wird beginnend in einer neuen Zeile der Verweis „§ 40a – Pflegeurlaub –“ eingefügt.
Im § 111c Abs. 7 wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 10“ ersetzt.
Dem § 112 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Das erhöhte Urlaubsausmaß ist in Stunden umzurechnen.“
„Das erhöhte Urlaubsausmaß ist in Stunden umzurechnen.“
Der § 114 Abs. 6 zweiter Satz entfällt.
Dem § 114 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Im Falle eines berechtigten Austritts nach § 89 Abs. 2 gelten Abs. 6 zweiter bis vierter Satz sowie die Abs. 8 und 9 sinngemäß.“
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 49/2015, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 49/2015, bestehende Urlaubsansprüche sind jeweils entsprechend dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Beschäftigungsausmaß in Stunden umzurechnen.
(3) Für Außerdienststellungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 49/2015, erfolgt sind, gelten die §§ 50 Abs. 9 und 65 Abs. 5 lit. e in der Fassung vor LGBl.Nr. 49/2015 weiter.
(4) Für den Fall, dass § 16a, § 97 in Verbindung mit § 82b Abs. 3 bis 5 des Landesbedienstetengesetzes 1988 sowie § 102 in Verbindung mit § 119a des Landesbedienstetengesetzes 1988 oder einzelne ihrer Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 49/2015, ohne diese Bestimmungen oder ohne diese Teile kundzumachen.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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