Ausnahme von Straßen- und Wegekonzepten von der Umwelterheblichkeitsprüfung und der Umweltprüfung
LGBLA_VO_20150702_35Ausnahme von Straßen- und Wegekonzepten von der Umwelterheblichkeitsprüfung und der UmweltprüfungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 17 Abs. 3 des Straßengesetzes, LGBl.Nr. 79/2012, wird verordnet:
Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltprüfung nach § 17 Abs. 2 des Straßengesetzes über ein Straßen- und Wegekonzept sind nicht erforderlich
Die in § 1 lit. c und d genannten Ausnahmen gelten nicht, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Korridor ganz oder teilweise in einem der nachstehenden Gebiete liegt:
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