Landes-Arbeitsstoffeverordnung, Änderung
LGBLA_VO_20150701_34Landes-Arbeitsstoffeverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der §§ 11 lit. e bis j und 19 Abs. 2 lit. c, d und i des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, LGBl.Nr. 14/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2007, wird verordnet:
Die Landes-Arbeitsstoffeverordnung, LGBl.Nr. 23/2004, in der Fassung LGBl.Nr. 11/2008, 50/2010 und 14/2012, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 5 wird der Ausdruck „§ 3“ durch den Ausdruck „§§ 3 und 4“ ersetzt.
Der § 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass
„Orte, Räume oder Bereiche, die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe oder Gemische verwendet werden, müssen bei den Zugängen gut sichtbar gekennzeichnet sein, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.