Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten
LGBLA_VO_20150630_33Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und BeirätenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 4 Abs. 5 des Ehrenzeichengesetzes, LGBl.Nr. 16/1963, in der Fassung LGBl.Nr. 36/2009, des § 7 des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl.Nr. 34/1964, in der Fassung LGBl.Nr. 25/1976, Nr. 36/2009 und Nr. 66/2012, des § 8 des Schulratgesetzes, LGBl.Nr. 35/1963, in der Fassung LGBl.Nr. 61/2014, des § 10 Abs. 8 des Kulturförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 38/2009, des § 23 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 31/1989, in der Fassung LGBl.Nr. 9/2006, des § 12 Abs. 11 des Spitalgesetzes, LGBl.Nr. 54/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 10/2015, des § 105 Abs. 3 des Spitalgesetzes, LGBl.Nr. 54/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 8/2013, des § 17 Abs. 5 des Mindestsicherungsgesetzes, LGBl.Nr. 64/2010, des § 8 Abs. 9 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl.Nr. 29/2013, des § 7 Abs. 6 des Jugendgesetzes, LGBl.Nr. 16/1999, des § 8 Abs. 4 des Familienförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 32/1989, des § 9 Abs. 5 des Sportgesetzes, LGBl.Nr. 15/1972, des § 29 Abs. 8 des Fischereigesetzes, LGBl.Nr. 47/2000, des § 19 Abs. 5 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl.Nr. 1/2002, des § 18 Abs. 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, LGBl.Nr. 22/1992, und des § 4 Abs. 8 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, wird verordnet:
Die Entschädigung für Zeitversäumnis der Mitglieder (Ersatzmitglieder) nachstehender Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräte wird, soweit ihnen nach den gesetzlichen Bestimmungen eine solche zusteht, je Sitzung (Begehung, Prüfungstag) mit 38 Euro, bei einer Dauer von über vier Stunden mit 76 Euro festgesetzt:
Soweit den Mitgliedern der in § 1 genannten Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräte nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Ersatz der Fahrtkosten zusteht, sind ihnen die notwendigen Fahrtauslagen zu ersetzen.
Landesbediensteten, die in Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben an den Sitzungen teilnehmen, gebührt keine Entschädigung nach § 1 und § 2.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl.Nr. 33/2002, außer Kraft.
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