Höhe des Kostenersatzes an die Gemeinden für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz
LGBLA_VO_20150630_32Höhe des Kostenersatzes an die Gemeinden für die Führung der StaatsbürgerschaftsevidenzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, in der Fassung BGBl. Nr. 386/1986, wird verordnet:
Der Bauschbetrag für den Ersatz der Kosten, die den Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbänden) aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsen, wird mit 37,22 Euro für jedes begonnene Hundert der am Ende des jeweiligen Rechnungsjahres in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Höhe des Kostenersatzes an die Gemeinden für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz, LGBl.Nr. 21/2011, außer Kraft.
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