EVTZ-Gesetz, Änderung
LGBLA_VO_20150622_30EVTZ-Gesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXX. LT: RV 16/2015, 3. Sitzung 2015
Der Landtag hat beschlossen:
Das EVTZ-Gesetz, LGBl.Nr. 18/2009, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 1 wird nach dem Ausdruck „(EVTZ)“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „im Folgenden EVTZ-Verordnung,“ eingefügt.
In den §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 4 wird jeweils der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 1082/2006“ durch den Ausdruck „EVTZ-Verordnung“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Die Teilnahme an“ die Wortfolge „oder der Beitritt zu“ eingefügt.
Der § 2 Abs. 1 lit. c lautet:
Im § 3 Abs. 1 wird vor der Wortfolge „Satzung eines EVTZ“ die Wortfolge „Übereinkunft und die“ eingefügt.
Der § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Zum Zwecke der Registrierung sind die den Mitgliedern erteilten Genehmigungen nach Art. 4 Abs. 3 oder 3a der EVTZ-Verordnung oder der Nachweis des Ablaufs der in Art. 4 Abs. 3 der EVTZ-Verordnung genannten Frist sowie die Übereinkunft nach Art. 8 und die Satzung nach Art. 9 der EVTZ-Verordnung vorzulegen.“
„(4) Für Änderungen der Übereinkunft oder der Satzung eines EVTZ mit Sitz in Vorarlberg gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Im Falle des Beitritts neuer Mitglieder sind die nach Art. 4 Abs. 6a der EVTZ-Verordnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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