Zweitwohnsitzabgabegesetz, Änderung
LGBLA_VO_20150603_27Zweitwohnsitzabgabegesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXX. LT: SA 37/2014, 2. Sitzung 2015
Der Landtag hat beschlossen:
Das Zweitwohnsitzabgabegesetz, LGBl.Nr. 87/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 57/2009 und Nr. 27/2012, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 2 lit. b wird nach dem Ausdruck „§ 16 Abs. 1 oder 4“ der Ausdruck „oder § 59 Abs. 22“ eingefügt.
Im § 2 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „der Privatzimmervermietung dienen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „wenn tagsüber die ständige Anwesenheit einer Ansprechperson gewährleistet ist“ eingefügt.
Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der § 2 Abs. 2 und 3 in der Fassung LGBl.Nr. 27/2015 tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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