Schutz und Erhaltung der "Bludescher Magerwiesen", Änderung
LGBLA_VO_20150513_25Schutz und Erhaltung der "Bludescher Magerwiesen", ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 25 Abs. 3, 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung über den Schutz und die Erhaltung der „Bludescher Magerwiesen“, LGBl.Nr. 19/2010, wird wie folgt geändert:
Die in der Anlage grün ausgewiesenen Flächen in der Gemeinde Bludesch sind nach dieser Verordnung als Magerwiesen zu schützen.“
„Sie dürfen nicht umgebrochen, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt und nur einmal jährlich in der Zeit vom 1. Juli bis zum 15. März gemäht werden, ausgenommen, es handelt sich um Pflegemaßnahmen im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, die im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz durchgeführt werden.“
Im § 4 wird der Ausdruck „15. Mai 2015“ durch den Ausdruck „31. Mai 2025“ ersetzt.
Die Anlage wird durch die angeschlossene Anlage ersetzt.
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