Begrenzung von Sonderpensionen - Sammelnovelle
LGBLA_VO_20150512_24Begrenzung von Sonderpensionen - SammelnovelleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXX. LT: RV 12/2015, 2. Sitzung 2015
Der Landtag hat beschlossen:
Das Bezügegesetz 1998, LGBl.Nr. 3/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 46/1999, Nr. 30/2000, Nr. 22/2001, Nr. 58/2001, Nr. 54/2007, Nr. 25/2009, Nr. 45/2009, Nr. 7/2010, Nr. 32/2010, Nr. 70/2010, Nr. 25/2011, Nr. 92/2012, Nr. 97/2012, Nr. 44/2013 und Nr. 68/2013, wird wie folgt geändert:
„(6) Personen, die Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach Abs. 1 oder 2 in Anspruch nehmen, haben von diesen an den Rechtsträger, der den Pensionsaufwand zu tragen hat, einen Pensionssicherungsbeitrag zu entrichten. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
Dem § 24 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: „Der § 20 Abs. 6 gilt sinngemäß.“
Im § 24 Abs. 5 wird das Wort „gilt“ durch das Wort „gelten“ ersetzt und nach dem Wort „Satz“ der Ausdruck „und § 20 Abs. 6“ eingefügt.
Dem § 34 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) Die §§ 20 Abs. 6 und 24 Abs. 4 und 5 in der Fassung LGBl.Nr. 24/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“
Das Landesbedienstetengesetz 1988, LGBl.Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 28/1991, Nr. 29/1993, Nr. 40/1993, Nr. 22/1994, Nr. 27/1994, Nr. 49/1995, Nr. 2/1997, Nr. 4/1997, Nr. 64/1997, Nr. 5/1998, Nr. 25/1998, Nr. 19/1999, Nr. 49/2000, Nr. 14/2001, Nr. 58/2001, Nr. 21/2002, Nr. 52/2002, Nr. 26/2003, Nr. 17/2005, Nr. 38/2007, Nr. 1/2008, Nr. 23/2009, Nr. 36/2009, Nr. 67/2010, Nr. 12/2011, Nr. 25/2011, Nr. 31/2012, Nr. 36/2013 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 70 Abs. 7 wird die Wortfolge „Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen“ durch die Wortfolge „Umlaufgewichteten Durchschnittsrenditen für Bundesanleihen (UDRB)“ ersetzt.
Dem § 76b wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Für jenen Teil des Ruhebezuges, der
„(11) Der anspruchsberechtigte frühere Ehegatte hat einen Sicherungsbeitrag zu entrichten, für den § 76b sinngemäß gilt.“
Im § 87 wird der bisherige Abs. 11 als Abs. 12 bezeichnet.
Im § 147 Abs. 9 wird die Wortfolge „einen Ruhebezugssicherungsbeitrag abweichend von § 76b“ durch die Wortfolge „– unbeschadet des § 76b Abs. 3 – abweichend von § 76b Abs. 1 einen Ruhebezugssicherungsbeitrag“ ersetzt.
Nach dem § 151 wird folgender § 152 angefügt:
(1) Der § 70 Abs. 7 in der Fassung LGBl.Nr. 24/2015 tritt mit 1. April 2015 in Kraft.
(2) Die §§ 76b Abs. 3, 87 Abs. 11 und Abs. 12 sowie 147 Abs. 9 in der Fassung LGBl.Nr. 24/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“
Das Gemeindebedienstetengesetz 1988, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1991, Nr. 30/1993, Nr. 41/1993, Nr. 28/1994, Nr. 5/1995, Nr. 50/1995, Nr. 5/1997, Nr. 61/1997, Nr. 64/1997, Nr. 6/1998, Nr. 26/1998, Nr. 20/1999, Nr. 24/2001, Nr. 58/2001, Nr. 23/2002, Nr. 53/2002, Nr. 27/2003, Nr. 20/2005, Nr. 44/2006, Nr. 40/2007, Nr. 22/2009, Nr. 36/2009, Nr. 66/2010, Nr. 25/2011, Nr. 33/2012, Nr. 38/2013 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
„(3) Für jenen Teil des Ruhebezuges, der
„(11) Der anspruchsberechtigte frühere Ehegatte hat einen Sicherungsbeitrag zu entrichten, für den § 79b sinngemäß gilt.“
Im § 90 wird der bisherige Abs. 11 als Abs. 12 bezeichnet.
Im § 155 Abs. 9 wird die Wortfolge „einen Ruhebezugssicherungsbeitrag abweichend von § 79b“ durch die Wortfolge „– unbeschadet des § 79b Abs. 3 – abweichend von § 79b Abs. 1 einen Ruhebezugssicherungsbeitrag“ ersetzt.
Nach dem § 157 wird folgender § 158 angefügt:
Die §§ 79b Abs. 3, 90 Abs. 11 und Abs. 12 sowie 155 Abs. 9 in der Fassung LGBl.Nr. 24/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“
Das Landwirtschaftskammergesetz, LGBl.Nr. 59/1995, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 21/2004, Nr. 1/2008, Nr. 44/2009, Nr. 25/2011, Nr. 73/2012 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
„(4) Personen, die Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach dem Pensionsrecht der Dienstordnung gemäß Abs. 3 beziehen, haben einen Pensionssicherungsbeitrag an die Landwirtschaftskammer zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages bestimmt sich in sinngemäßer Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988. Werden Sonderzahlungen abweichend vom Landesbedienstetengesetz 1988 in mehreren Raten ausbezahlt, sind bei der Berechnung des Pensionssicherungsbeitrages die Prozentsätze der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage durch die Anzahl der jeweiligen Raten zu dividieren.“
„(10) Der § 23 Abs. 4 in der Fassung LGBl.Nr. 24/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.“
(1) Dieses Landesgesetz regelt die Verpflichtung zur Entrichtung von Pensionssicherungsbeiträgen durch ehemalige Funktionäre und Funktionärinnen sowie Bedienstete von Rechtsträgern im Sinne des Art. 14b Abs. 2 Z. 2 B-VG, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, und durch deren Hinterbliebene.
(2) Ausgenommen von Abs.1 sind Personen, für die sich eine Verpflichtung zur Entrichtung entsprechender Sicherungsbeiträge aus anderen landesgesetzlichen Bestimmungen ergibt.
(1) Personen, die Ruhe- und Versorgungsgenüsse aus direkten Leistungszusagen von Rechtsträgern gemäß § 1 beziehen, haben hierfür, soweit die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes überschritten wird, einen Pensionssicherungsbeitrag an die jeweilige auszahlende Stelle zu leisten. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
(2) Die Pensionssicherungsbeiträge sind von der jeweiligen pensionsauszahlenden Stelle einzubehalten.
(1) Für Sonderzahlungen gelten die Bestimmungen des § 2 sinngemäß.
(2) Werden die jeweiligen Sonderzahlungen in mehreren Raten ausbezahlt, sind die im § 2 Abs. 1 lit. a bis d festgelegten Prozentsätze der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage durch die Anzahl der jeweiligen Raten zu dividieren.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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