Schischulgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20150413_18Schischulgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXX. LT: RV 34/2014, 1. Sitzung 2015
Der Landtag hat beschlossen:
Das Schischulgesetz, LGBl.Nr. 55/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 11/2007, Nr. 18/2007, Nr. 1/2008, Nr. 36/2009, Nr. 12/2010, Nr. 40/2011, Nr. 74/2012 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
„(4) Personen, die eine Tätigkeit nach Abs. 1 ausüben oder bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie eine solche Tätigkeit ausüben, haben sich auf Verlangen eines Kontrollorganes des Schilehrerverbandes auszuweisen. Personen, die sich auf eine Ausnahme nach Abs. 3 berufen, haben die entsprechenden Umstände glaubhaft zu machen.“
Im § 1 Abs. 5 wird nach dem Doppelpunkt die Zeile „§ 3c Abs. 2 – Ausweis –“ eingefügt sowie die Zeile „§ 14 Abs. 1 – Lehrkräfte –“ durch die Zeile „§ 14 – Lehrkräfte und Praktikanten –“ ersetzt und nach der Wortfolge „Pflichten der Lehrkräfte“ die Wortfolge „und der Praktikanten“ eingefügt.
Im § 2 Abs. 1 entfällt am Ende der lit. c das Wort „und“ und wird am Ende der lit. d der Punkt durch einen Beistrich ersetzt sowie das Wort „und“ angefügt.
Im § 2 Abs. 1 wird folgende lit. e angefügt:
Im § 3b Abs. 1 entfällt die lit. b und wird in der lit. c das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt; die bisherigen lit. c und d werden als lit. b und c bezeichnet.
Im nunmehrigen § 3b Abs. 1 lit. c wird am Ende der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende lit. d angefügt:
Im § 3b Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 1 lit. c“ durch den Ausdruck „Abs. 1 lit. b“ ersetzt sowie folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Als verlässlich nach Abs. 1 lit. d gilt eine Person nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt.
(4) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterauskunft einzuholen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise betreffend die Verlässlichkeit anzuerkennen, die ihnen von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.“
Im § 3d Abs. 8 erster Satz wird nach dem Wort „verpflichtet“ ein Beistrich eingefügt.
Im § 3f Abs. 4 wird vor dem Wort „Schilehrer“ das Wort „konzessionierte“ eingefügt.
Der § 3g lautet:
„(1) Wenn ein konzessionierter Schilehrer den vorgeschriebenen Fortbildungskurs (§ 30) nicht besucht hat, ruht seine Konzession bis zum späteren Besuch eines solchen Kurses.
(2) Wenn die ordentliche Mitgliedschaft (§ 31 Abs. 2) eines konzessionierten Schilehrers endet, ruht seine Konzession bis zur neuerlichen Aufnahme seines Berufes.
(3) Im Falle des Ruhens nach Abs. 1 oder 2 hat der konzessionierte Schilehrer seinen Ausweis (§ 3c) bei der Landesregierung zu hinterlegen.“
Der § 4 Abs. 2 lit. c lautet:
Im § 4 Abs. 2 wird am Ende der lit. e der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende lit. f angefügt:
Im § 4 wird folgender Abs. 3 eingefügt; die bisherigen Abs. 3 bis 6 werden als Abs. 4 bis 7 bezeichnet:
„(3) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist der § 3b Abs. 3 und 4 anzuwenden.“
Im nunmehrigen § 4 Abs. 7 wird der Ausdruck „Abs. 3 und 4“ durch den Ausdruck „Abs. 4 und 5“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 3 lit. a wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 2 lit. a oder f bzw. Abs. 4“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
„im Falle von Schischulen mit eingeschränktem Berechtigungsumfang für die Erteilung von Schiunterricht im Langlauf genügt, dass der Leiter Diplomschilehrer oder Diplomlanglauflehrer ist.“
Der § 8 lit. f lautet:
Im § 8 lit. h wird nach dem Wort „Landesregierung“ die Wortfolge „und dem Schilehrerverband“ eingefügt.
In den §§ 13 Abs. 2 und 16 Abs. 2 sowie in der Überschrift des § 15 wird jeweils nach dem Wort „Lehrkräfte“ die Wortfolge „und der Praktikanten“ eingefügt.
In der Überschrift des § 14 wird nach dem Wort „Lehrkräfte“ die Wortfolge „und Praktikanten“ eingefügt.
20a. Der § 14 Abs. 1 lautet:
„(1) Als Lehrkräfte in einer Schischule dürfen für die Erteilung von Unterricht sowie das Führen und Begleiten beim Schilaufen nur Schilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer und Diplomlanglauflehrer verwendet werden, die ihrer Fortbildungsverpflichtung gemäß § 30 Abs. 1 nachgekommen sind; für das Führen und Begleiten auf Schitouren dürfen nur Schiführer oder Bergführer verwendet werden, die ihrer Fortbildungsverpflichtung gemäß § 30 Abs. 1 bzw. gemäß § 16 Abs. 1 Bergführergesetz nachgekommen sind. Schiführer sind zur Führung von Schitouren mit alpinem Schwierigkeitsgrad jedoch nur berechtigt, soweit sie aufgrund ihrer Ausbildung und Prüfung (§ 24) dazu qualifiziert sind.“
„(7) Die Praktikanten haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit § 11 Abs. 2 sowie die Abs. 2, 3 und 6 sinngemäß zu beachten.“
„(1) Der Bewilligungsinhaber darf nur Lehrkräfte und Praktikanten verwenden, die gegen Haftpflicht versichert sind.“
„Für die mit der Unterweisung betrauten Lehrkräfte gilt der § 15 Abs. 2 bis 6 sowie für Praktikanten gilt der § 15 Abs. 2, 3 und 6, jeweils mit Ausnahme der Verpflichtung der Mitführung eines Ausweises nach § 30a Abs. 3.“
„(9) Wer im Rahmen des Ausflugsverkehrs Schiunterricht erteilt, oder eine Person, bei der Grund zur Annahme besteht, dass sie eine solche Tätigkeit ausübt, hat sich auf Verlangen eines Kontrollorganes des Schilehrerverbandes auszuweisen.“
Der § 22 Abs. 4 lit. a lautet:
Im § 23 Abs. 3 lit. a entfällt die Wortfolge „das 18. Lebensjahr vollendet haben und“.
Im § 24 Abs. 2 wird die Wortfolge „leichtem Felsklettern“ durch die Wortfolge „dem Begehen von winterlich alpinem Gelände mit geringem Schwierigkeitsgrad“ ersetzt.
Im § 24a Abs. 3 lit. a wird die Wortfolge „18. Lebensjahr“ durch die Wortfolge „17. Lebensjahr“ ersetzt.
Der § 26 lautet:
„(1) Die Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen. Es muss gewährleistet sein, dass ein Vertreter der Landesregierung den Prüfungen beiwohnen kann. Die Versagung der Zulassung zu einer Prüfung ist vom Schilehrerverband mit Bescheid auszusprechen.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern (Fachprüfer); sie müssen fachlich geeignet sein. Der Vorsitzende und sein oder seine Stellvertreter sind von der Landesregierung auf fünf Jahre zu bestellen; bei Bedarf können auch mehrere Stellvertreter bestellt werden. Die erforderliche Anzahl von Fachprüfern ist für die einzelnen Arten von Prüfungen von der Landesregierung nach Anhörung des Schilehrerverbandes auf fünf Jahre zu bestellen. Als Fachprüfer dürfen nur Personen bestellt werden, welche die Prüfung für Diplomschilehrer oder Diplomlanglauflehrer abgelegt haben und eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schischule bzw. als konzessionierter Schilehrer nachweisen können. Bei den Prüfungen für Schiführer müssen zwei Fachprüfer überdies über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Tourenführung und der Alpinistik verfügen. Der vierte Satz gilt nicht für die Unternehmerprüfung. Der § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gilt für die Mitglieder der Prüfungskommission sinngemäß.
(3) Die Landesregierung kann aus wichtigen Gründen den Vorsitzenden, sein oder seine Stellvertreter und Mitglieder der Prüfungskommission abberufen, wenn sie ihre Funktion nicht mehr ausüben können oder die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen sind.
(4) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Entwicklung des Schischulwesens durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Prüfungen zu erlassen. Dabei sind insbesondere die Zulassung zu den Prüfungen, die Ausschreibung der Prüfungen, die Durchführung der Prüfungen, die Grundsätze der Leistungsbeurteilung, der Prüfungsstoff und die Form der Prüfungszeugnisse zu regeln. Es kann auch vorgesehen werden, dass die Prüfungen in Form von Teilprüfungen abgelegt werden können.“
29a. Im § 27 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „Schibergsteigen“ durch das Wort „Schitourengehen“ ersetzt.
Im § 27 Abs. 3 letzter Satz wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „vom Schilehrerverband“ eingefügt.
Im § 30 Abs. 1 letzter Satz wird nach dem Wort „Schischule“ die Wortfolge „und dem Schilehrerverband“ eingefügt.
In der Überschrift des § 30a wird nach dem Wort „Bezeichnung“ die Wortfolge „und Ausweis“ eingefügt.
Dem § 30a werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:
„(3) Der Schilehrerverband hat den Lehrkräften nach erfolgreicher Absolvierung der Prüfung oder deren Anerkennung nach den §§ 28 und 29 sowie den Praktikanten nach erfolgreicher Absolvierung der ersten Teilprüfung der Schilehrerprüfung oder deren Anerkennung nach den §§ 28 und 29 einen Ausweis auszustellen, sofern sie als ordentliches Mitglied des Schilehrerverbandes (§ 31 Abs. 2) bei einer Schischule tätig sind. Der Ausweis muss mit einem Lichtbild versehen sein und den Namen, die Geburtsdaten und Angaben über die entsprechende Befugnis enthalten.
(4) Im Falle der Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft beim Schilehrerverband haben die Lehrkräfte und die Praktikanten den Ausweis zurückzugeben.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Ausweises gemäß Abs. 3 zu erlassen.“
„Er ist die gesetzliche berufliche Vertretung der Vorarlberger Schischulen, der konzessionierten Schilehrer, der Lehrkräfte und der Praktikanten.“
Der § 32 Abs. 1 lit. a lautet:
Im § 32 Abs. 1 lit. b wird nach der Zeile „§ 17 Abs. 4, 5, 9 und 10 (i.V.m. Abs. 4, 5 und 9) – Ausflugsverkehr –“ die Zeile „§ 26 Abs. 1 dritter Satz – Gemeinsame Bestimmungen für die Prüfungen –“ eingefügt sowie die Wortfolge „§ 30 Abs. 1 und 5“ durch die Wortfolge „§ 30 Abs. 1, 3 und 5“ ersetzt und entfällt der Beistrich.
Im § 32 wird im Abs. 1 lit. b nach der nunmehrigen Zeile „§ 30 Abs. 1, 3 und 5 – Fortbildungskurse –“ die Zeile „§ 30a Abs. 3 – Bezeichnung und Ausweis –.“ eingefügt und entfällt die lit. c.
Im § 32 Abs. 2 lit. c wird nach dem Wort „Organe“ die Wortfolge „und die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von Kontrollorganen nach § 34a Abs. 2“ eingefügt.
Der § 33 Abs. 1 lautet:
„(1) Organe des Schilehrerverbandes sind die Vollversammlung, der Ausschuss, der Vorstand, der Obmann, die Rechnungsprüfer und die Kontrollorgane. Die Vollversammlung wählt mit Ausnahme der Kontrollorgane (§ 34a) die anderen Organe für die Dauer von vier Jahren.“
Im § 34 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
Der § 34 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Obmann hat sich in Ausübung seiner Aufgaben Dritten gegenüber auf Verlangen auszuweisen.“
(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 1 Abs. 4 und 17 Abs. 9 sind dem Obmann nach Maßgabe des Abs. 2 Kontrollorgane beizustellen.
(2) Die Landesregierung bestellt auf Vorschlag des Obmannes die erforderliche Zahl an Kontrollorganen mit Bescheid. Die Dauer der Bestellung ist auf höchstens fünf Jahre zu beschränken; die Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Als Kontrollorgan kann nur bestellt werden, wer
(4) Als verlässlich nach Abs. 3 lit. a gilt eine Person nicht, wenn sie
(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit gilt der § 3b Abs. 4 sinngemäß. Die Bezirkshauptmannschaften sind verpflichtet, der Landesregierung die Daten über eine Bestrafung wegen einer Übertretung im Sinne des Abs. 4 lit. b zu übermitteln oder ihr eine automationsunterstützte Abfrage zu ermöglichen, soweit diese Daten für die Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich sind.
(6) Die Bestellung zum Kontrollorgan ist zu widerrufen, wenn Umstände hervorkommen oder eintreten, die der Bestellung entgegengestanden wären oder das Kontrollorgan Weisungen des Obmannes nicht befolgt.
(1) Dem Kontrollorgan ist von der Landesregierung ein Dienstausweis auszufolgen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Form des Dienstausweises zu erlassen.
(3) Das Kontrollorgan hat bei seinen Dienstgängen den Dienstausweis bei sich zu führen. Auf Verlangen hat er sich damit gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.
(4) Erlischt die Bestellung zum Kontrollorgan, so ist der Dienstausweis zurückzugeben.“
„(1) Der Schilehrerverband ist berechtigt, die Erteilung von Schiunterricht sowie das Führen und Begleiten beim Schilaufen, einschließlich des Betriebes der konzessionierten Schilehrer und der Schischulen sowie der Berufstätigkeit der Lehrkräfte und der Tätigkeit der Praktikanten, zu überwachen.“
„Nach Maßgabe des § 36a kann er hiezu auch Kontrollorgane heranziehen.“
Im § 36 Abs. 4 wird die Wortfolge „und die Lehrkräfte“ durch die Wortfolge „sowie die Lehrkräfte und die Praktikanten“ ersetzt.
Nach dem § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
(1) Das Kontrollorgan des Schilehrerverbandes (§ 34a) ist befugt, in Ausübung seines Dienstes nach den §§ 1 Abs. 4 und 17 Abs. 9
(2) Das Kontrollorgan kann Personen, die auf frischer Tat bei der Begehung einer Übertretung nach § 40 Abs. 1 lit. a, e, k, l oder n betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Bezirkshauptmannschaft festnehmen, wenn
Jeder Festgenommene ist unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Bei der Festnahme und Vorführung ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. § 36 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 gilt sinngemäß.
(3) Die Ausübung des Dienstes nach den §§ 1 Abs. 4 und 17 Abs. 9 hat unter möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen und ihrer Gäste zu erfolgen.“
Im § 38 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 3b oder § 4“ durch den Ausdruck „den §§ 3b oder 4“ ersetzt.
Nach dem § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
Die Bundespolizei hat den zuständigen Organen über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach § 36a iVm § 40 Abs. 1 lit. a, e, k, l und n sowie der Strafbefugnisse nach § 40 Abs. 1 lit. a, e, k, l und n im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten, sofern dies ausnahmsweise erforderlich ist.“
„(1) Eine Übertretung begeht, wer
„(5) Der Schilehrerverband ist vom Ausgang des Strafverfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft, nicht jedoch über das Strafausmaß, in Kenntnis zu setzen, sofern der Obmann oder ein Kontrollorgan des Schilehrerverbandes in Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine Anzeige wegen einer Übertretung nach diesem Gesetz erstattet haben.“
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Schischulgesetzes, LGBl.Nr. 18/2015, tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.
(2) Für den Fall, dass der § 39a in der Fassung LGBl.Nr. 18/2015 oder einzelne seiner Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Schischulgesetzes, LGBl.Nr. 18/2015, ohne den § 39a oder ohne diese Teile kundzumachen.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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