Wohnbauförderungsgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20150410_17Wohnbauförderungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
XXX. LT: RV 33/2014, 1. Sitzung 2015
Der Landtag hat beschlossen:
Das Wohnbauförderungsgesetz, LGBl.Nr. 31/1989, in der Fassung LGBl.Nr. 7/1992, Nr. 21/1993, Nr. 49/1996, Nr. 2/2002, Nr. 9/2006, Nr. 1/2008 und Nr. 25/2011, wird wie folgt geändert:
Im § 1 wird nach der Wortfolge „Wohnhäusern und Wohnungen“ die Wortfolge „ , die in Vorarlberg gelegen sind,“ eingefügt.
Der § 2 lit. b lautet:
Im § 2 lit. d wird nach der Wortfolge „bestimmte Wohnhäuser“ der Ausdruck „(z.B. Alters- oder Pflegeheime)“ eingefügt.
Der § 3 Abs. 1 bis 3 lautet:
„(1) Die Förderung ist als Kredit, als rückzuerstattender Zuschuss zum Schuldendienst oder als Einmalzuschuss zu geben.
(2) Die Förderung ist zu gewähren
(3) Als Ersterwerb gilt der erste Übergang des Eigentums an neuerrichteten Wohnhäusern und Wohnungen vom Errichter auf den Förderungswerber, sofern dieser innerhalb von drei Jahren ab Einlangen der vollständigen Meldung der Vollendung des Bauvorhabens an die Baubehörde erfolgt.“
Der § 3 Abs. 4 entfällt.
Der § 4 lautet:
(1) Eine Förderung von Wohnraum (§ 3 Abs. 2) darf nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber nachweist
(2) Natürlichen Personen darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn
Dies gilt nicht für Förderungen zur Errichtung und zum Ersterwerb von Mietwohnungen.“
In der Überschrift des § 5 wird das Wort „Förderungsdarlehen“ durch das Wort „Förderungskredite“ ersetzt.
Der § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Förderungskredite sind grundsätzlich in Fördersätzen je Quadratmeter anrechenbarer Nutzfläche oder in Relation zu einer anderen geeigneten Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 lit. f) festzulegen.“
Der § 5 Abs. 2 und 3 entfällt und der bisherige Abs. 4 wird als Abs. 2 bezeichnet; im nunmehrigen Abs. 2 wird die Wortfolge „Das Darlehen“ durch die Wortfolge „Der Kredit“ ersetzt.
Der § 6 lautet:
(1) Im Kreditvertrag ist zu vereinbaren, dass der Förderungskredit unter Einhaltung einer Frist von längstens sechs Monaten gekündigt wird, wenn
Die Bestimmung der lit. f gilt nicht für Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen.
(2) Der Kreditvertrag hat die Bestimmung zu enthalten, dass der Förderungskredit fristlos gekündigt wird, wenn die Förderung aufgrund unrichtiger Angaben erwirkt oder sonst wie erschlichen wurde.“
Im § 7 wird im Abs. 1 lit. a und im Abs. 2 jeweils die Wortfolge „das geförderte Darlehen“ durch die Wortfolge „der geförderte Kredit“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 wird in der lit. b am Ende das Wort „oder“ durch einen Beistrich und in der lit. c am Ende der Punkt durch den Ausdruck „ , oder“ ersetzt und wird folgende lit. d angefügt:
Nach dem § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
In der Zusage über die Gewährung von Einmalzuschüssen ist festzulegen, dass die Einmalzuschüsse zurückgefordert werden, wenn
Im Kreditvertrag ist der Förderungswerber zu verpflichten, auf Verlangen der Landesregierung binnen angemessener Frist nach Abschluss der Bauführung die Endabrechnung über das geförderte Bauvorhaben vorzulegen.“
(1) Die Förderung ist als Kredit, als Zuschuss zum Schuldendienst oder als Einmalzuschuss zu geben.
(2) Eigentümern, Bauberechtigten und Mietern von Wohnhäusern oder Wohnungen sind Förderungen zu gewähren, die zur Erneuerung von Wohnraum erforderlich sind.
(3) Als Erneuerungsmaßnahmen gelten Energiesparmaßnahmen und sonstige Verbesserungs-maßnahmen, die die festgelegten Anforderungen erfüllen (§ 18 Abs. 1 lit. h).“
Im § 10 wird im Abs. 1 lit. d die Wortfolge „regelmäßig oder längerfristig bewohnt“ durch die Wortfolge „zur Deckung eines ständigen dringenden Wohnbedarfs oder als Dienstnehmerwohnung benötigt“ ersetzt und wird im Abs. 2 nach der Wortfolge „festgelegten Grenzen“ der Ausdruck „(§ 18 Abs. 1 lit. e)“ eingefügt.
Der § 10 Abs. 3 entfällt.
Der § 11 lautet:
Die Förderungshöhe ist anhand der anrechenbaren Erneuerungskosten zu ermitteln; sie kann unter Berücksichtigung der anrechenbaren Erneuerungskosten in Fördersätzen je anrechenbarer Nutzfläche oder in Relation zu einer anderen geeigneten Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 lit. f) festgelegt werden.“
Der bisherige § 13 wird vor den bisherigen § 12 eingefügt und als § 12 bezeichnet; die Überschrift „Förderungsdarlehen“ wird durch die Überschrift „Kündigung und Rückforderung von Krediten“ ersetzt, das Wort „Darlehensvertrag“ wird durch das Wort „Kreditvertrag“ und das Wort „Förderungsdarlehens“ wird durch das Wort „Förderungskredits“ ersetzt.
Der bisherige § 12 wird als § 13 bezeichnet; im nunmehrigen § 13 werden die Wortfolge „das geförderte Darlehen“ durch die Wortfolge „der geförderte Kredit“, in der lit. b am Ende das Wort „oder“ durch einen Beistrich und in der lit. c am Ende der Punkt durch den Ausdruck „ , oder“ ersetzt; weiters wird folgende lit. d angefügt:
Nach dem nunmehrigen § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
In die Zusage über die Gewährung von Einmalzuschüssen sind Bestimmungen über die Rückforderung des Einmalzuschusses aufzunehmen. Der § 7a gilt sinngemäß.“
In der Überschrift des § 14 wird das Wort „Ausbezahlung“ durch das Wort „Auszahlung“ und wird im Abs. 2 das Wort „Darlehen“ durch das Wort „Kredite“ ersetzt.
Im § 15 wird nach der Wortfolge „gefördertem Wohnraum“ die Wortfolge „ , den er zur Deckung seines ständigen, dringenden Wohnbedarfs benötigt,“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist und“.
Der § 16 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Bei der Ermittlung des anrechenbaren Wohnungsaufwandes ist die tatsächliche, höchstens jedoch die festgelegte anrechenbare Nutzfläche zu berücksichtigen (§ 18 Abs. 1 lit. i).
(3) Der zumutbare Wohnungsaufwand ist in einem Hundertsatz des Haushaltseinkommens festzusetzen, wobei die Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und sonstige besonders berücksichtigungswürdige Umstände angemessen zu berücksichtigen sind (§ 18 Abs. 1 lit. j).“
In der Zusage über die Gewährung von Wohnbeihilfen ist festzulegen, dass die Wohnbeihilfe eingestellt und vom Eintritt des Einstellungsgrundes an zurückgefordert wird, wenn
(1) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere über die Förderungen festzulegen ist. Die Richtlinien haben jedenfalls Bestimmungen über die Art, den Gegenstand, die Höhe und die Bedingungen der Förderungen und die Verpflichtungen des Förderungswerbers zu enthalten, insbesondere auch über:
(2) Die Richtlinien können auch Bestimmungen darüber enthalten, unter welchen Voraussetzungen Förderungen vom Rechtsnachfolger übernommen werden können.
(3) Die Landesregierung kann in den Richtlinien Ausnahmen festlegen:
(4) Die Landesregierung kann im Einzelfall bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände zur Vermeidung sozialer Härten weitere Ausnahmen zulassen.
(1) Förderungen nach diesem Gesetz sind nur auf Ansuchen zu gewähren.
(2) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Auszahlung von Förderungsmitteln erfolgt nach Maßgabe der hierfür im Landesvoranschlag verfügbaren Mittel.
(3) Die Erledigung der Förderungsansuchen hat schriftlich zu erfolgen.
(4) Ansuchen nach Abs. 1 und die Erledigung nach Abs. 2 können nach technischer Verfügbarkeit auch elektronisch eingebracht und zugestellt werden.
(5) Soweit es zur Beurteilung der Förderungsvoraussetzungen erforderlich ist, ist eine Stellungnahme der Wohnsitzgemeinde oder der Gemeinde einzuholen, in der sich der geförderte Wohnraum befindet.
(6) Die Organe der Gemeinden sind verpflichtet, im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches der Landesregierung die zur Beurteilung der Förderungsansuchen erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. Darunter fällt insbesondere die Übermittlung einer Meldedatenabfrage gemäß § 20 Abs. 3 Meldegesetz 1991 aller in einer Wohnung gemeldeten Personen.
(7) Die Organe der Gemeinden sind bei der Vergabe geförderter Wohnungen verpflichtet, auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der hiezu ergangenen Richtlinien sowie der Förderungszusagen zu achten. Sie haben der Landesregierung die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.
(8) Erlangen Organe der Gemeinden im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches von Vorgängen oder Umständen Kenntnis, die darauf schließen lassen, dass ein Grund zur Kündigung eines Förderungskredits, zur Einstellung von Zuschüssen zum Schuldendienst, zur Einstellung der Wohnbeihilfe oder zur Rückforderung von Einmalzuschüssen vorliegt, sind diese unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.
(9) Die Landesregierung ist berechtigt, soweit dies zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit, der Abwicklung und Sicherung von Förderungskrediten sowie der Förderungskontrolle erforderlich ist, nachstehend angeführte Daten von Förderungswerbern automationsunterstützt zu verarbeiten:
(10) Die Landesregierung ist berechtigt, soweit dies zu den in Abs. 9 genannten Zwecken erforderlich ist, die im Abs. 9 lit. a und b genannten Daten auch von Bevollmächtigten des Förderungswerbers und Pfandschuldnern, die im Abs. 9 lit. a bis c genannten Daten auch von Haushaltsmitgliedern, Dienstnehmern, Mietern sowie Bürgen des Förderungswerbers und die im Abs. 9 lit. a bis d genannten Daten auch von Personalschuldnern zu verarbeiten.
(11) Die Organe der Gemeinden sind bei der Vergabe geförderter Wohnungen (Abs. 7) berechtigt, soweit dies zum Zwecke der Beurteilung der Vergabekriterien und der Dringlichkeit einer Bewerbung um eine geförderte Wohnung erforderlich ist, die im Abs. 9 lit. a bis f genannten Daten vom Wohnungswerber und allen Haushaltsmitgliedern zu verarbeiten; sie dürfen zu diesem Zweck auch die Daten gemäß Abs. 9 lit. a und b von Bevollmächtigten verarbeiten.
(12) Die Landesregierung und die Organe der Gemeinden sind berechtigt, Daten über eine Behinderung oder eine schwere Erkrankung zu verarbeiten, sofern diese Daten zum Zweck der Prüfung der Begünstigungsvoraussetzungen für eine Wohnbeihilfe sowie zur Beurteilung der Dringlichkeit einer Wohnungsvergabe benötigt werden.“
Im § 20 Abs. 2 wird das Wort „Darlehen“ durch das Wort „Kredite“ ersetzt.
Der § 22 Abs. 1 lit. c lautet:
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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