Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei, Ausmaß, Änderung
LGBLA_VO_20150310_14Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei, Ausmaß, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 16 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl.Nr. 1/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl.Nr. 13/2012, wird wie folgt geändert:
Der § 1 lit. a bis c lautet:
Im § 2 lit. a wird der Betrag „1,70 Euro“ durch den Betrag „1,80 Euro“ ersetzt.
Im § 2 lit. b werden der Betrag „4,00 Euro“ durch den Betrag „4,10 Euro“ und der Betrag „7,00 Euro“ durch den Betrag „7,20 Euro“ ersetzt.
Im § 2 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 lit. b Z. 2 beträgt für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 4,10 Euro.“
„(3) Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl.Nr. 14/2015, tritt am 1. April 2015 in Kraft.“
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