Gemeindebeamten-Ruhebezug- und Versorgungsgenusszulagenverordnung
LGBLA_VO_20150225_12Gemeindebeamten-Ruhebezug- und VersorgungsgenusszulagenverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 82 Abs. 2 und 92 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 20/2005 und Nr. 25/2011, wird verordnet:
(1) Der Mindestsatz für die Bemessung der Ruhebezugzulage (§ 82 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988) beträgt 872,31 Euro. Der Mindestsatz erhöht sich für den Ehegatten um 435,58 Euro und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, um 134,59 Euro.
(2) Der Mindestsatz für die Versorgungsgenusszulage (§ 92 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988) beträgt
Diese Verordnung tritt am 1. März 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeindebeamten-Ruhebezug- und Versorgungsgenusszulagenverordnung, LGBl.Nr. 26/2014, außer Kraft.
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