Ausbildungskurs und Prüfung für Schilehrer, Änderung
LGBL_VO_20141223_91Ausbildungskurs und Prüfung für Schilehrer, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.12.2014
Fundstelle
LGBl. Nr. 91/2014 91. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Verordnungüber den Ausbildungskursund die Prüfung für Schilehrer
Auf Grund der §§ 22, 26 Abs. 3, 27 sowie 28 des Schischulgesetzes, LGBl. Nr. 22/2002, in der Fassung LGBl. Nr. 40/2011 und Nr. 74/2012, wird verordnet:
Die Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schilehrer, LGBl. Nr. 51/2004, in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007, wird wie folgt geändert:
„Verordnungder Landesregierung über den Ausbildungskurs unddie Prüfung für Schilehrer sowiedie Anerkennung von Prüfungen und Ausbildungen“
„(5) Der Ausbildungskurs ist in zwei Abschnitten mit einer Mindestdauer von 30 und höchstens 42 Tagen durchzuführen. Der erste Abschnitt (Praktikantenausbildung) muss eine Mindestdauer von 10 Tagen umfassen und darf eine Höchstdauer von 14 Tagen nicht überschreiten.“
„(1) Der theoretische Teil des Ausbildungskurses hat folgende Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu umfassen:
(2) Der erste Abschnitt hat Kenntnisse und Fertigkeiten in den Unterrichtsgegenständen nach § 2 lit. a bis k in Grundzügen zu vermitteln.“
„(1) Der praktische Teil des Ausbildungskurses hat folgende Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu umfassen:
(2) Der erste Abschnitt hat Kenntnisse und Fertigkeiten in den Unterrichtsgegenständen nach § 3 lit. e und g in Grundzügen zu vermitteln.“
„(1) Der Schilehrerverband hat die beiden Abschnitte des Ausbildungskurses sowie die Zulassungsprüfung nach Abs. 2 auszuschreiben. Der zweite Abschnitt ist so auszuschreiben, dass die Kursteilnehmer die Möglichkeit haben, sich zwischen den beiden Abschnitten mindestens drei Wochen als Lehrkräfte in einer Schischule zu betätigen. Die Tätigkeit ist zu Beginn des zweiten Abschnittes nachzuweisen.
(2) Zum zweiten Abschnitt des Ausbildungskurses dürfen nur Personen zugelassen werden, deren Fertigkeiten im Schifahren einen erfolgreichen Besuch dieses Abschnittes erwarten lassen. Die Fertigkeiten sind dem Schilehrerverband in einer Zulassungsprüfung nachzuweisen. Die Prüfung hat als Aufgaben Schilaufen im präparierten und im unpräparierten Gelände, die Ausführung verschiedener, dem jeweiligen Gelände angepasster Schwünge sowie sportlichen Schilauf zu umfassen. Die Versagung der Zulassung ist mit Bescheid auszusprechen.“
„3. Abschnitt
Anerkennungen von Ausbildungen und Prüfungen
§ 9
Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen anderer Bundesländer
Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgeschlossene Ausbildung und Prüfung zum Schilehreranwärter ersetzt den ersten Abschnitt des Ausbildungskurses sowie die erste Teilprüfung der Schilehrerprüfung nach dem 1. und 2. Abschnitt, sofern die Ausbildung eine Mindestdauer von 10 Tagen umfasst.“
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