Öffnungszeiten aus Anlass der „Kunstnacht 2014“ in Schruns
LGBL_VO_20140911_64Öffnungszeiten aus Anlass der „Kunstnacht 2014“ in SchrunsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.09.2014
Fundstelle
LGBl. Nr. 64/2014 64. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungdes Landeshauptmannes über die Offenhaltezeiten vonVerkaufsstellen aus Anlass der „Kunstnacht 2014“am 10. Oktober 2014 in der Marktgemeinde Schruns
Auf Grund des § 4a Abs. 1 Z. 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
In der Marktgemeinde Schruns dürfen aus Anlass der „Kunstnacht 2014“ die im Lageplan der Marktgemeinde Schruns vom 7. Mai 2009, M 1:1800, innerhalb der grünen Umrandung gelegenen Verkaufsstellen*) im Sinne des § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003 am 10. Oktober 2014 bis 23 Uhr offen gehalten werden.
*) Der Lageplan liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch sowie im Marktgemeindeamt Schruns während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
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