Bautechnikverordnung, Änderung
LGBL_VO_20140814_53Bautechnikverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.08.2014
Fundstelle
LGBl. Nr. 53/2014 53. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnung
der Landesregierung über eine Änderung der Bautechnikverordnung
Aufgrund des § 15 Abs. 3 und 4 und des § 49d Abs. 2 des Baugesetzes, LGBl. Nr 52/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 44/2007 und Nr. 22/2014, wird verordnet:
Die Bautechnikverordnung, LGBl. Nr. 84/2012, wird wie folgt geändert:
„§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist
(2) Die Begriffe, die in dieser Verordnung verwendet werden und den Begriffen nach Art. 2 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden oder nach Art. 2 der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen entsprechen, sind im Sinne der genannten Richtlinien zu verstehen.“
„§ 41a
Niedrigstenergiegebäude
(1) Neue Gebäude, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, sind als Niedrigstenergiegebäude (§ 1 Abs. 1 lit. c) zu errichten; diese Anforderung gilt nicht für Gebäude nach § 40 Abs. 5.
(2) Der Abs. 1 gilt für nachstehende Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2018 baurechtlich bewilligt werden:
(3) Der Abs. 1 gilt für Gebäude, die nicht unter Abs. 2 fallen und nach dem 31. Dezember 2020 baurechtlich bewilligt werden.
§ 41b
Nutzung erneuerbarer Energien
(1) Die Errichtung von Gebäuden und die größere Renovierung von Gebäuden sind nur zulässig, wenn der Energiebedarf zumindest teilweise durch erneuerbare Energien gedeckt wird.
(2) Den Anforderungen nach Abs. 1 wird jedenfalls entsprochen, wenn eines der folgenden Energiesysteme zum Einsatz kommt:
(3) Die Anforderungen bezüglich der Kombination mit einer Solaranlage nach Abs. 2 lit. e gelten nicht, wenn
„§ 42
Energieausweis bei Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr“
„6. Abschnitt
Vorbildfunktion des Landes und der Gemeinden
§ 49a
(1) Das Land und die Gemeinden sollen ein Inventar der in ihrem Eigentum stehenden oder von ihnen genutzten Gebäude, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, erstellen, eine Bestandsanalyse zum energetischen Zustand dieser Gebäude durchführen, die Gesamtenergieeffizienz der Gebäude dokumentieren, den Energieverbrauch, der bei der Nutzung dieser Gebäude erfolgt, laufend beobachten (Energie-Monitoring) und das Potential zur Verbesserung der Energieeffizienz erheben.
(2) Das Land und die Gemeinden sollen, soweit dies möglich und von Nutzen sowie finanziell zumutbar ist,
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