Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch
LGBL_VO_20140814_50Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in FeldkirchGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.08.2014
Fundstelle
LGBl. Nr. 50/2014 50. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung
einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:
Im Bereich der Grundstücke GST-NRN 900/1, 903/2 und der Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 893/2, 5160/10 und 5017, alle GB Altenstadt, die innerhalb der im Lageplan*) des Amtes der Landesregierung vom 12.03.2014, Zl. VIIa-421.81, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 7.919 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 3.834 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt. Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht. Das Mindestausmaß wird wie folgt festgelegt:
Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des Erdgeschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig vom Niveau und von der Geschosshöhe zu verstehen.
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung,
in den Bezirkshauptmannschaften Feldkirch und Bludenz und im Amt der Stadt Feldkirch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
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