Spekulationsverbotsgesetz - SVG
LGBL_VO_20140610_33Spekulationsverbotsgesetz - SVGGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.06.2014
Fundstelle
LGBl. Nr. 33/2014 33. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 20/2014
Gesetzüber ein Spekulationsverbot des Landes, der Gemeindenund sonstiger öffentlicher Rechtsträger
(Spekulationsverbotsgesetz – SVG)
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung folgender Rechtsträger:
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere Veranlagungen als Veranlagungen im Sinne dieses Gesetzes festlegen (Abs. 1 lit. c), sofern es zur Vermeidung von Spekulation erforderlich ist.
§ 3
Spekulationsverbot, Allgemeiner Grundsatz
Die Rechtsträger müssen ihre Finanzgebarung risikoavers ausrichten. Sie müssen die mit der Finanzgebarung notwendigerweise verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß beschränken. Die Minimierung der Risiken ist stärker zu gewichten als die Optimierung der Erträge oder Kosten.
Risikoaverse Finanzgebarung, Besondere Bestimmungen
§ 4
Fremdfinanzierung
(1) Darlehen bzw. Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn sie auf Euro lauten. Dasselbe gilt für den Abschluss von Leasinggeschäften.
(2) Darlehen bzw. Kredite dürfen – unbeschadet des § 5 – keine derivative Komponente enthalten. Sie dürfen nicht zum Zwecke der Veranlagung (§ 2 Abs. 1 lit. c) aufgenommen werden.
(3) Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz gelten sinngemäß für die Begebung von Anleihen.
§ 5
Derivative Finanzgeschäfte
(1) Ein derivatives Finanzgeschäft darf nur als Absicherungsgeschäft im Rahmen der Fremdfinanzierung abgeschlossen werden, um Zinsänderungs- und andere Marktrisiken eines Grundgeschäftes zu begrenzen.
(2) Das derivative Finanzgeschäft muss mit dem Grundgeschäft verbunden sein. Es darf zu keinem Zeitpunkt der entsprechenden Laufzeit einen höheren Nominalbetrag als das Grundgeschäft umfassen.
(3) Die Laufzeit des derivativen Finanzgeschäftes darf jene des Grundgeschäfts nicht übersteigen und hat spätestens mit dem Ende der Laufzeit des Grundgeschäftes zu enden.
§ 6
Veranlagungen
(1) Folgende Veranlagungen sind zulässig:
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Veranlagungsformen, die dem Spekulationsverbot des § 3 entsprechen, für zulässig erklären.
Organisatorische Vorkehrungen
§ 7
Qualifikation
Mit Aufgaben im Bereich der Finanzgebarung dürfen nur Personen betraut werden, die, abhängig von ihrer Verantwortung, aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrung dazu in der Lage sind.
§ 8
Vier-Augen-Prinzip
(1) Die Finanzgebarung ist so zu organisieren, dass vor dem beabsichtigten Abschluss von Finanzgeschäften im Sinne der §§ 3 bis 6 eine Prüfung und Auswahl durch zwei geeignete Personen (§ 7) unabhängig voneinander erfolgt. Die Empfehlung an das für die endgültige Entscheidung über den Abschluss des Finanzgeschäfts zuständige Organ ist von diesen Personen möglichst einvernehmlich zu treffen, zu begründen und zu dokumentieren, ansonsten getrennt.
(2) Rechtsträger – mit Ausnahme des Landes – sind von der Verpflichtung nach Abs. 1 ausgenommen, wenn sie nicht über ausreichend Personen nach § 7 verfügen, die Anstellung von zusätzlichen Personen unter Bedachtnahme auf die Anzahl und das Volumen der Finanzgeschäfte unverhältnismäßig wäre und sie nur folgende Finanzgeschäfte abschließen:
(3) Ein Gutachten nach Abs. 2 lit. c muss von einer Einrichtung erstellt werden, die zu derartigen Beratungen befugt ist und das entsprechende Finanzprodukt weder anbietet noch vermittelt; zwischen der beratenden Einrichtung und der das Finanzprodukt anbietenden Einrichtung darf keine gesellschaftsrechtliche Verbindung bestehen. Für die Gemeinden und die sonstigen Rechtsträger des Teilsektors S.1313 (Gemeinden) sowie diesen zuzuordnende Rechtsträger des Teilsektors S.1314 (Sozialversicherung) kann das Gutachten auch durch den Vorarlberger Gemeindeverband erstellt werden.
§ 9
Strategische Planung
Die Rechtsträger haben ihrem Schuldenmanagement eine strategische Jahresplanung zugrunde zu legen.
Nähere Vorschriften
§ 10
Die Landesregierung kann, soweit dies zur Vermeidung von Spekulation erforderlich oder zweckmäßig ist, mit Verordnung nähere Vorschriften erlassen über
Schlussbestimmungen
§ 11
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereichs. Für die strategische Jahresplanung nach § 9 ist der Bürgermeister zuständig.
§ 12
Ausgegliederte Rechtsträger
Das Land und die Gemeinden haben im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der §§ 3 bis 9 sinngemäß auch Rechtsträger im Sinne des § 1 lit. c einhalten, an denen sie beteiligt sind und deren Organisation nicht der Landesgesetzgeber regelt.
§ 13
Übergangsbestimmungen
(1) Anschlussfinanzierungen (Rollierungen) und risikoreduzierende Absicherungen von bestehenden Geschäften entgegen diesem Gesetz können vereinbart werden, wenn
(2) Die Strategie gemäß Abs. 1 lit. b des Landes, sonstiger Rechtsträger des Teilsektors S.1312 (Länder) oder sonstiger dem Land zuzuordnender Rechtsträger des Teilsektors S.1314 (Sozialversicherung) ist dem Landes-Rechnungshof zu übermitteln; jene der Gemeinden, sonstiger Rechtsträger des Teilsektors S.1313 (Gemeinden) oder sonstiger den Gemeinden zuzuordnender Rechtsträger des Teilsektors S.1314 (Sozialversicherung) der Landesregierung.
(3) Die Strategie gemäß Abs. 1 lit. b kann mit Zustimmung des Landes-Rechnungshofes bzw. der Landesregierung auch einen späteren Endtermin als den 31. Dezember 2017 vorsehen, wenn das auf Grund der Art oder des Volumens der betroffenen Finanzgeschäfte den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht und das damit verbundene Risiko vertretbar ist.
§ 14
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die strategische Jahresplanung nach § 9 muss erstmals für das Jahr 2015 vorliegen.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits ab Kundmachung erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.
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