Landesverfassung, Änderung
LGBL_VO_20140610_30Landesverfassung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.06.2014
Fundstelle
LGBl. Nr. 30/2014 30. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Selbstständiger Antrag 9/2014
Verfassungsgesetzüber eine Änderung der Landesverfassung
Der Landtag hat beschlossen:
Der Art. 7 Abs. 6 der Vorarlberger Landesverfassung hat neu zu lauten:
„(6) Das Land erlässt Vorschriften und fördert Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, insbesondere zum Schutz der Natur, der Landschaft und des Ortsbildes sowie der Luft, des Bodens und des Wassers; das Aufsuchen und Gewinnen von Erdöl und Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten durch hydromechanisches Aufbrechen von Gesteinsschichten lehnt es ab.“
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