Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch
LGBL_VO_20140527_27Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in FeldkirchGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.05.2014
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/2014 27. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung
einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch*)
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:
Im Bereich der Liegenschaft GST-NR 155 sowie von Teilflächen der GST-NRN 156, 160 und 161, GB Altenstadt, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung, Zl VIIa-421.88, vom 26.11.2013**) in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 750 m², hievon maximal 623 m² Verkaufsfläche für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), für zulässig erklärt.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung,
bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und beim Amt der Stadt Feldkirch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
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