Baugesetz, Änderung
LGBL_VO_20140513_22Baugesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.05.2014
Fundstelle
LGBl. Nr. 22/2014 22. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Selbständiger Antrag 4/2014
Gesetzüber eine Änderung des Baugesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Baugesetz, LGBl. Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 23/2003, Nr. 27/2005, Nr. 44/2007, Nr. 34/2008, Nr. 32/2009, Nr. 29/2011, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 11/2014 und Nr. 12/2014, wird wie folgt geändert:
„§ 21a
Energieausweisdatenbank
„8. Abschnitt
Datenverwendung, Kontroll- und Informationspflichten derLandesregierung, Vorbildwirkung
§ 49a
Datenverwendung
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Daten von
Energieausweisen und Inspektionsberichten für Heizungs- undKlimaanlagen automationsunterstützt zu verwenden, soweit sie benötigt werden
§ 49b
Überprüfung von Energieausweisen und Inspektionsberichten
(1) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der
Vorgaben nach Anhang II (Option a) der Richtlinie 2010/31/EU stichprobenhaft zu überprüfen:
§ 49c
Information
Soweit nicht von anderer Seite Vorsorge getroffen wird, hat
die Landesregierung dafür zu sorgen, dass
§ 49d
Vorbildfunktion
(1) Das Land und die Gemeinden haben im Hinblick auf die
Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und die Nutzung erneuerbarer Energien eine Vorbildfunktion.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere
Bestimmungen zur Vorbildfunktion nach Abs. 1 zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist.“
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