Pflanzenschutzmittelverordnung
LGBL_VO_20140313_15PflanzenschutzmittelverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.03.2014
Fundstelle
LGBl. Nr. 15/2014 15. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über das Verwenden vonPflanzenschutzmitteln und die Überwachung derVerwendung von Pflanzenschutzmitteln
(Pflanzenschutzmittelverordnung)
Auf Grund der §§ 10 Abs. 3 lit. a bis e, 11 Abs. 6, 10 und 11, 11a Abs. 4, 15a Abs. 1 und 4 und 16 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 58/2007, in der Fassung LGBl. Nr. 64/2007, Nr. 62/2012 und Nr. 44/2013 wird verordnet:
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
§ 1
Verwendungsbeschränkungen
(1) Verboten ist
(2) Vom Verbot des Abs. 1 lit. b Z. 1 und 2 ausgenommen ist die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, welche keine gefährlichen Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996 aufweisen. Die Verwendung solcher Pflanzenschutzmittel ist jedoch soweit wie möglich zu verringern; biologische Bekämpfungsmaßnahmen ohne Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind zu bevorzugen.
(3) Der letzte Satz des Abs. 2 gilt sinngemäß auch für eine sachgemäße Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 10 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes in Gebieten gemäß Abs. 1 lit. b Z. 3.
(4) Abs. 1 lässt andere Vorschriften über die Unzulässigkeit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln unberührt.
§ 2
Bewilligungspflicht
(1) Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Streptomycin enthalten und deren Inverkehrbringen nach Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nur aufgrund einer Notfallsituation zulässig ist, dürfen nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft verwendet werden.
(2) Die Erteilung der Bewilligung für die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Abs. 1 ist schriftlich zu beantragen. Antragsberechtigt ist der Betreiber einer Kernobstbau-Ertragsanlage, sofern er zumindest glaubhaft machen kann, dass in der von ihm betriebenen Kernobstbau-Ertragsanlage eine Gefahr des Auftretens des Schadorganismus Feuerbrand besteht.
(3) Der Antrag hat anzugeben:
(4) Dem Antrag sind in zweifacher Ausfertigung Pläne in einem hierzu geeigneten Maßstab beizuschließen, aus welchen
(5) Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Umwelt zu erteilen, wenn
(6) Die Bewilligung ist mit jenem Zeitpunkt zu befristen, der im Zulassungsbescheid nach Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehen ist.
(7) In der Bewilligung ist vorzusehen, dass bei der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Abs. 1 die im Zulassungsbescheid nach Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgesetzten Bedingungen und Auflagen, Anwendungsbestimmungen und Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung einzuhalten sind. Soweit es zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 5 erforderlich ist, hat die Bezirkshauptmannschaft die Bewilligung mit weiteren Auflagen zu versehen.
(8) Die Bezirkshauptmannschaft hat Bescheide nach Abs. 5 der Landwirtschaftskammer zur Kenntnis zu bringen.
(9) Über Verlangen der Bezirkshauptmannschaft hat die Landwirtschaftskammer die Eigentümer von Bienenständen, die im Umkreis von fünf Kilometern um jene Flächen einer Kernobstbau-Ertragsanlage liegen, die aufgrund eines Bescheides gemäß Abs. 5 mit einem Pflanzenschutzmittel gemäß Abs. 1 behandelt werden dürfen, über die Erteilung einer Bewilligung und während der Kernobstblüte 48 Stunden vor einem möglichen erstmaligen Einsatz, danach laufend, bei hoher Infektionsgefahr täglich, über die Prognosen eines Einsatzes sowie eines durchgeführten Einsatzes zu informieren. Diese Information ist auch der Bezirkshauptmannschaft zur Kenntnis zu bringen.
§ 3
Pflanzenschutzmittelausweis
(1) Die Zuständigkeit nach § 11 Abs. 2 und 7 bis 9 des Pflanzenschutzgesetzes (Ausstellung, Verlängerung und Entzug des Pflanzenschutzmittelausweises) wird auf die Bezirkshauptmannschaft übertragen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaft hat einer Person auf deren Antrag einen Pflanzenschutzmittelausweis nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes befristet für die Gültigkeitsdauer nach Abs. 3 auszustellen oder dessen Gültigkeitsdauer nach Maßgabe des § 11 Abs. 7 des Pflanzenschutzgesetzes zu verlängern.
(3) Die Gültigkeitsdauer des Pflanzenschutzmittelausweises beträgt sechs Jahre.
(4) Der Pflanzenschutzmittelausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen von etwa 85 x 54 Millimeter („Scheckkartenformat”) herzustellen. Er hat insbesondere zu enthalten:
§ 4
Aus- und Fortbildungskurse
(1) Ein Ausbildungskurs nach § 11a Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes zur erstmaligen Ausstellung eines Pflanzenschutzmittelausweises nach § 11 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes hat mindestens 12 Unterrichtseinheiten und die in Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG genannten Inhalte unter Berücksichtigung der chemikalienrechtlichen Vorschriften zu umfassen sowie einen Erste-Hilfe-Kurs für Vergiftungsfälle im Umfang von vier Unterrichtseinheiten.
(2) Zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Pflanzenschutzmittelausweises nach § 11 Abs. 7 des Pflanzenschutzgesetzes ist ein Fortbildungskurs nach § 11a Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes im Umfang von vier Unterrichtseinheiten sowie ein Erste-Hilfe-Kurs für Vergiftungsfälle im Umfang von vier Unterrichtseinheiten zu absolvieren oder eine anerkannte Fortbildungsmaßnahme (§ 11a Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes) nachzuweisen. Der Fortbildungskurs bzw. die anerkannte Fortbildungsmaßnahme muss den Vorgaben des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG entsprechen und darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
§ 5
Gleichwertige Ausbildungsnachweise
Als gleichwertig zur Ausbildung nach § 11a Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes gelten folgende Ausbildungsnachweise:
§ 6
Lagerung von Pflanzenschutzmitteln und Handhabungvon Verpackungen und Restmengen
(1) Unbefugte, insbesondere Kinder, dürfen keinen Zugriff zu Pflanzenschutzmitteln erhalten können. Pflanzenschutzmittel sind vor dem Verwenden in ordnungsgemäß verschlossenen unbeschädigten Handelspackungen sachgemäß in einem verschlossenen Lagerraum oder Schrank zu lagern. Hiervon ausgenommen sind Nützlinge.
(2) Lagerräume oder Schränke müssen so beschaffen sein, dass Pflanzenschutzmittel aus diesen nicht austreten, versickern oder über einen Abfluss in Gewässer oder die Kanalisation gelangen können. Ausgelaufene bzw. auslaufende Pflanzenschutzmittel müssen aufgefangen werden. Diese Anforderungen gelten nur für Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden.
(3) Zubereitete Restmengen sind bis zu ihrer Verwendung oder Entsorgung in geeigneten verschlossenen Behältnissen so aufzubewahren und so zu kennzeichnen, dass keine Möglichkeit zum Austritt des Pflanzenschutzmittels und zu Verwechslungen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln oder Waren des täglichen Gebrauchs besteht. Die Kennzeichnung hat zumindest den Namen, den Verwendungszweck, die Gefahrenbezeichnung oder das Gefahrensymbol, allfällige Verdünnungen oder Mischungen und das Datum der Mischung oder Verdünnung zu umfassen.
§ 7
Verdünnung, Mischung, Zubereitung und Abfüllungvon Pflanzenschutzmitteln
(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur im Freien oder in gut durchlüfteten Räumen angesetzt werden. Zur Vermeidung von Staubentwicklung sind pulverförmige Pflanzenschutzmittel besonders vorsichtig anzusetzen.
(2) Im Nahbereich der Manipulationsfläche muss die Möglichkeit zum Aus- oder Abwaschen versehentlich kontaminierter Körperteile (Augen, Gesicht, Hände, etc.) bestehen.
(3) Spritzbrühen sind so zuzubereiten, dass ein Austritt der Spritzbrühe und ein Eindringen in Oberflächengewässer oder in die Kanalisation verhindert werden.
§ 8
Schutzbekleidung und Schutzausrüstung
(1) Soweit erforderlich sind bei der Verdünnung, Mischung, Zubereitung und Abfüllung sowie bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln eine geeignete Schutzbekleidung und -ausrüstung, wie Schutzbrillen, Atemschutz, Handschuhe, zu verwenden.
(2) Die Schutzbekleidung und Schutzausrüstung sind getrennt von den Pflanzenschutzmitteln aufzubewahren.
Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
§ 9
Übertragung von Aufgaben
(1) Folgende der Bezirkshauptmannschaft nach § 15 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes zukommenden Aufgaben der Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln werden der TÜV Austria Cert GmbH übertragen:
(2) Die Überwachung umfasst Betriebskontrollen und Anwendungskontrollen.
(3) Mindestens 20 Betriebe, die von der Landesregierung ausgewählt werden, sind jährlich einer Betriebskontrolle zu unterziehen. Bei mindestens sechs Betrieben ist jährlich eine Anwendungskontrolle durchzuführen und dabei eine Pflanzen- oder Bodenprobe zu entnehmen. Für den Fall, dass Betriebe zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht mehr existieren, werden von der Landesregierung Ersatzbetriebe genannt.
(4) Die Kontrollen sind, sofern nicht anders erforderlich, ohne Vorankündigung durchzuführen; ist eine Vorankündigung erforderlich, darf diese maximal 48 Stunden vorher erfolgen. Im Verdachtsfall kann, abweichend von Abs. 3, auch mehr als eine Probe entnommen werden.
(5) Die Dokumentation der Kontrollen erfolgt unter
(6) Die Kontrollprotokolle und Untersuchungsergebnisse der gezogenen Proben sind innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Kontrolle der Bezirkshauptmannschaft und der Landesregierung zu übermitteln.
§ 10
Geeignete Einrichtungen
(1) Für die Durchführung von Laboruntersuchungen dürfen nur Untersuchungsstellen herangezogen werden, die unparteiisch sind, die Anforderungen an die Qualität der Aufgabenerfüllung und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllen und keinem Interessenkonflikt zwischen der Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten ausgesetzt sind.
(2) Als geeignete Einrichtung nach Abs. 1 gilt die LVA GmbH, Klosterneuburg.
§ 11
Kontrollkosten
Die Höhe der Kosten für Betriebs- und Anwendungskontrollen wird gemäß § 16 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes je Kontrolle mit 160 Euro festgesetzt.
§ 12
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, LGBl. Nr. 18/2008, mit Ausnahme des § 3 Abs. 5 und 6, außer Kraft.
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