Pflichtschulorganisationsgesetz, Änderung
LGBL_VO_20140123_5Pflichtschulorganisationsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.01.2014
Fundstelle
LGBl. Nr. 5/2014 5. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 92/2013
Gesetzüber eine Änderung des Pflichtschulorganisationsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Pflichtschulorganisationsgesetz, LGBl. Nr. 17/1984, in der Fassung LGBl. Nr. 21/1988, Nr. 39/1992, Nr. 26/1995, Nr. 9/1998, Nr. 46/2000, Nr. 38/2006, Nr. 39/2009, Nr. 64/2012 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
„3. Abschnitt
Hauptschulen und Neue Mittelschulen“
„1. Unterabschnitt
Hauptschulen“
„2. Unterabschnitt
Neue Mittelschulen
§ 8b
Aufbau
(1) Die Neue Mittelschule umfasst vier Schulstufen (fünfte bis achte Schulstufe).
(2) Die Schüler der Neuen Mittelschule sind in Klassen
zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (z.B. geringe Schülerzahl) können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.
(3) Zur Ermöglichung eines gemeinsamen Unterrichts von
Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf können Klassen der Neuen Mittelschule und Sonderschulklassen in einzelnen Unterrichtsgegenständen zeitweise gemeinsam geführt werden (Kooperationsklassen). Es können hiezu auch nur einzelne Schüler einer Sonderschulklasse in eine Klasse der Neuen Mittelschule wechseln. Kooperationsklassen dürfen nur geführt werden, wenn die personellen und räumlichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Neue Mittelschulen können als ganztägige Schulen geführt
werden.
§ 8c
Organisationsformen
(1) Neue Mittelschulen sind je nach den örtlichen
Erfordernissen selbständig oder als Klassen einer Neuen
Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule odereiner Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder alsExpositurklassen einer selbständigen Neuen Mittelschule zu führen.
(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 hat die Landesregierung mit Bescheid festzulegen. Vor dieser Festlegung sind das Schulforum, der Schulerhalter sowie der Bezirksschulrat zu hören. Der Bezirksschulrat hat seine Äußerung aufgrund eines Beschlusses seines Kollegiums abzugeben.
§ 8d
Sonderformen der Neuen Mittelschule
(1) Als Sonderformen können Neue Mittelschulen oder einzelne
ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.
(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 hat die Landesregierung nach den örtlichen Erfordernissen mit Bescheid festzulegen. Vor dieser Festlegung sind der Schulerhalter, das Schulforum, der Bezirksschulrat und der Landesschulrat zu hören. Der Bezirksschulrat und der Landesschulrat haben ihre Äußerungen aufgrund von Beschlüssen ihrer Kollegien abzugeben.
§ 8e
Klassenschülerzahlen
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt
ist, darf die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Neuen
Mittelschule 25 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten.
(2) Für Klassen, in denen dauernd Schüler mit
sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden (Integrationsklassen), hat die Landesregierung auf Antrag des Bezirksschulrates oder von Amts wegen nach seiner Anhörung mit Bescheid niedrigere als die im Abs. 1 genannten Schülerzahlen festzusetzen. Dabei ist auf die zusätzlichen pädagogischen Anforderungen, die sich aus der Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Klasse und der Art und Schwere ihrer Behinderung ergeben, sowie auf das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen. Vor der Herabsetzung der Schülerzahlen ist der Schulerhalter zu hören. Im Falle eines Antrages des Bezirksschulrates ist die Äußerung des Schulerhalters dem Antrag anzuschließen.
(3) Die Landesregierung kann aus anderen als im Abs. 2
genannten besonderen Gründen, insbesondere zur Erhaltung von Schulstandorten, zur Erreichung einer höheren Schulorganisation oder zur Vermeidung eines unzumutbar hohen Aufwandes des Schulerhalters von den im Abs. 1 genannten Zahlen mit Bescheid abweichende Höchst- oder Mindestschülerzahlen zulassen. Vor der Zulassung abweichender Höchst- oder Mindestschülerzahlen sind der Schulerhalter, der Bezirksschulrat und der Landesschulrat zu hören.
§ 8f
Schülergruppen
(1) In Klassen einer Neuen Mittelschule ist der Unterricht in Geometrischem Zeichnen und in Ernährung und Haushalt bei einer Schülerzahl von mindestens 16, in Technischem und Textilem Werken und in Maschinschreiben bei einer Schülerzahl von mindestens 20 sowie in Informatik bei einer Schülerzahl von mindestens 19 statt für die gesamte Klasse für zwei Schülergruppen zu erteilen. In Informatik darf die Teilungszahl 19 unterschritten werden, wenn am betreffenden Standort insgesamt nicht so viele Geräte vorhanden sind, dass höchstens zwei Schüler an einem Gerät arbeiten müssen; in diesem Fall darf die Teilungszahl 13 Schüler nicht unterschreiten.
(2) Die Landesregierung kann aus besonderen Gründen,
insbesondere zur Vermeidung der Zusammenlegung oder Teilung von Schülergruppen während des Unterrichtsjahres oder wenn Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, von den in Abs. 1 genannten Schülerzahlen mit Bescheid um bis zu einem Fünftel abweichende Zahlen zulassen. Vor dieser Zulassung sind der Schulerhalter und der Bezirksschulrat zu hören.
(3) In den Pflichtgegenständen Geometrisches Zeichnen,
Technisches und Textiles Werken, Ernährung und Haushalt, Bewegung und Sport sowie in Maschinschreiben können Schüler mehrerer Klassen einer Schule zusammengefasst werden. Die Schülerzahlen nach Abs. 1 und § 8e Abs. 1 dürfen nicht überschritten werden. Die Zusammenfassung der Schüler ist vorzunehmen, wenn dadurch der Aufwand des Schulerhalters wesentlich verringert wird.
(4) Die Landesregierung kann nach Anhörung der betroffenen
Schulerhalter durch Verordnung bestimmen, dass der Unterricht in Musikerziehung und in Bewegung und Sport in Klassen mit musischem bzw. sportlichem Schwerpunkt unter Berücksichtigung besonderer Neigungen und Begabungen statt für die gesamte Klasse für Schülergruppen zu erteilen ist, soweit dies zur Erreichung des Zieles einer Neuen Mittelschule mit musischem bzw. sportlichem Schwerpunkt erforderlich ist. Die Zahl der Schüler in einer solchen Gruppe darf 8, beim Unterricht in Instrumentalmusik 3 nicht unterschreiten.
(5) Der Schulleiter kann für Kooperationsklassen (§ 8b Abs. 3) mit Bescheid eine Überschreitung der in Abs. 1 und § 8e Abs. 1 genannten Schülerzahlen zulassen, wenn dagegen keine Bedenken hinsichtlich der Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik bestehen.“
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