Verordnung über die Festsetzung der Anzahl der auf jeden Wahlbezirk entfallenden Mandate
LGBL_VO_20140121_2Verordnung über die Festsetzung der Anzahl der auf jeden Wahlbezirk entfallenden MandateGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.01.2014
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/2014 2. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Festsetzung der Anzahlder auf jeden Wahlbezirk entfallenden Mandate
Auf Grund des § 3 des Landtagswahlgesetzes, LGBl. Nr. 60/1988, wird verordnet:
§ 1
Anzahl der auf jeden Wahlbezirk entfallenden Mandate
Auf Grund des Ergebnisses der Volkszählung 2011 wird die Anzahl der auf jeden Wahlbezirk entfallenden Mandate wie folgt festgesetzt:
Wahlbezirk Bludenz 6 Mandate
Wahlbezirk Bregenz 12 Mandate
Wahlbezirk Dornbirn 8 Mandate
Wahlbezirk Feldkirch 10 Mandate
§ 2
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Anzahl der auf jeden Wahlbezirk entfallenden Mandate, LGBl. Nr. 22/2004, außer Kraft.
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