Verwaltungsabgabenverordnung
LGBL_VO_20131219_67VerwaltungsabgabenverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.12.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 67/2013 37. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgabenin den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltungund über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgabenin den Angelegenheiten der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltungbei den Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände
(Verwaltungsabgabenverordnung)
Auf Grund der §§ 2 und 5 Abs. 3 des Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 10/1974, in der Fassung LGBl. Nr. 20/2000 und Nr. 58/2001, und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, wird verordnet:
§ 1
Ausmaß der Verwaltungsabgaben
(1) Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung ist der in der Anlage angeschlossene und einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
(2) Eine im besonderen Teil des Tarifs vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabepflichtige Amtshandlung jedoch im Wesentlichen unverändert geblieben ist.
(3) Werden mehrere Berechtigungen mit einer Entscheidung verliehen, so ist die Verwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten.
(4) Treffen bei einer Amtshandlung mehrere Sätze des Tarifs zu, so ist die Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz, einzuheben.
§ 2
Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben
(1) Die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung sind bei den Behörden des Landes und bei den Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände durch Barzahlung, Überweisung im bargeldlosen Zahlungsverkehr (Erlag- oder Zahlschein) sowie nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen durch Verwendung einer Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder einer Kreditkarte zu entrichten.
(2) Die Entrichtung der Verwaltungsabgabe in bar, durch Erlag- oder Zahlschein, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte ist in geeigneter Weise zu vermerken.
§ 3
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl. Nr. 66/2011, in der Fassung LGBl. Nr. 37/2012 und Nr. 3/2013, außer Kraft.
(3) Bei Genehmigung des Rechtserwerbs durch Ausländer nach dem Grundverkehrsgesetz, die nach § 3 des Grundverkehrsgesetzes mit Inländern gleich zu behandeln sind, gelten die Tarifposten 39, 40 und 42.
TARIF
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheitender Landes- und Gemeindeverwaltung
Allgemeiner Teil
Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung
erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung
verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht unter
eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses
Tarifes fällt 8,10 Euro
wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen,
soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet 8,10 Euro
Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht
von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen,
Rechtskraftbestätigungen oder dergleichen), sofern
die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der
Partei gelegen ist und nicht unter eine andere
Tarifpost fällt 3,20 Euro
wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden
Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift 3,20 Euro
Zweitausfertigungen, wenn sie von der Behörde
ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung
wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen
ist und nicht unter eine andere Tarifpost des
besonderen Teiles dieses Tarifs fällt, für jeden
Bogen der Abschrift (des Duplikats) frei
Überbeglaubigungen, sofern die Amtshandlung
wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist 4,10 Euro
Privatinteresse der Partei gelegen ist 4,10 Euro
Besonderer Teil
Vorarlberger Abfallwirtschaftsgesetz
Baugesetz
Baugrundlagenbestimmung (§ 3 Abs. 4) 26,50 Euro
Gewährung von Erleichterungen oder Ausnahmen von
der Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen
(§ 12 Abs. 7),
je Stellplatz, 13,30 Euro
höchstens jedoch 132,30 Euro
Einhaltung einer festgelegten Höchstzahl an
Stellplätzen (§ 12 Abs. 11),
je Stellplatz, 13,30 Euro
höchstens jedoch 132,30 Euro
der Pflicht zur Schaffung von Mindestflächen für
das Abstellen von Fahrrädern (§ 13a Abs. 3),
je m² Stellfläche, 4,50 Euro
höchstens jedoch 87,80 Euro
Vorhaben (§ 18 Abs. 1 lit. a, b, c, d und f),
1 v.T. der Baukosten, bei ganz oder überwiegend nach
wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen geförderten
Bauvorhaben, 0,5 v.T. der Baukosten,
mindestens jedoch 26,50 Euro
und höchstens
a) bei Ein- und Zweifamilienhäusern 533,80 Euro
b) bei anderen 2.700,50 Euro
wesentliche Änderung von ortsfesten Maschinen oder
sonstigen ortsfesten technischen Einrichtungen
(§ 18 Abs. 1 lit. e), 5 v.T. der Gesamtkosten,
mindestens jedoch 26,50 Euro
und höchstens 269,30 Euro
wesentliche Änderung von Ankündigungen und
Werbeanlagen innerhalb bebauter Bereiche
(§ 18 Abs. 2) 26,50 Euro
der Baukosten,
mindestens jedoch 26,50 Euro
und höchstens 2.700,50 Euro
Durchführung einer Vorprüfung (§ 23 Abs. 1) 20,40 Euro
Bewilligung von Planabweichungen (§ 35),
25 v.H. der Verwaltungsabgabe nach Tarifpost 13
und 14,
mindestens jedoch 26,50 Euro
Bergführergesetz
(§ 33 Abs. 1) 129,10 Euro
20a. Erteilung einer Bergführerkonzession (§ 3 Abs. 1) 65,10 Euro
20b. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,
sonstigen Entscheidungen und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen
nach dem Bergführergesetz 13,00 Euro
Bestattungsgesetz
Bienenzuchtgesetz
Bodenseefischereigesetz
Campingplatzgesetz
Campingplatzes (§ 3 Abs. 1),
je Standplatz, 7,10 Euro
mindestens jedoch 66,70 Euro
und höchstens 661,20 Euro
sonstigen Entscheidungen und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen
nach dem Campingplatzgesetz 13,30 Euro
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
Erzeugungsanlage sowie zur Änderung von bewilligten
Erzeugungsanlagen (§ 5 Abs. 1 und 2), 1 v.T. der
Gesamtkosten,
mindestens jedoch 53,50 Euro
und höchstens 1.090,00 Euro
Anschlusspflicht (§ 33 Abs. 3), über das Vorliegen
eines Übertragungsnetzes (§ 35 Abs. 2) 141,90 Euro
Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes (§ 39)
bzw. Bewilligung der Übertragung der Konzession
(§ 40 Abs. 3) 401,40 Euro
sonstigen Entscheidungen und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen
nach dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz 39,70 Euro
Fischereigesetz
(§ 7 Abs. 1 und 2)
a) im Bestand 368,40 Euro
b) in der Abgrenzung 122,80 Euro
fischereipolizeilichen Vorschriften (§ 15 Abs. 4) 61,50 Euro
(§ 16 Abs. 2) 61,50 Euro
Fischgewässer ihren natürlichen Lebensraum hat
(§ 16 Abs. 3) 61,50 Euro
Gasgesetz
Änderung einer Anlage zur Erzeugung brennbarer Gase,
einer Anlage zur Lagerung brennbarer Gase oder
einer Anlage, in welcher Gas ab- oder umgefüllt wird
(§ 3 Abs. 1 bis 3), 1 v.H. der Gesamtkosten,
mindestens jedoch 26,50 Euro
und höchstens 557,20 Euro
sonstigen Entscheidungen und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen
nach dem Gasgesetz 78,00 Euro
Gemeindegesetz
Gewerbeordnung 1994
eine spätere Sperrstunde in Gastgewerbebetrieben
(§ 113 Abs. 3)
a) für einen oder zwei Tage frei
b) für mehr als zwei Tage 13,30 Euro
Grundverkehrsgesetz
forstwirtschaftlichen Grundstücken (§ 4 Abs. 1
lit. a bis c), bei einem Wert des Rechts für die
gesamte Vertragsdauer
a) bis 7.270 Euro 16,60 Euro
b) über 7.270 Euro bis 36.340 Euro 33,20 Euro
c) über 36.340 Euro bis 72.700 Euro 50,20 Euro
d) über 72.700 Euro bis 363.400 Euro 78,00 Euro
e) über 363.400 Euro bis 727.000 Euro 113,40 Euro
f) über 727.000 Euro 165,30 Euro
forstwirtschaftlichen Grundstücken (§ 4 Abs. 1
lit. e) zu Ferienzwecken, bei einem Wert des
Rechts für die gesamte Vertragsdauer
a) bis 7.270 Euro 35,90 Euro
b) über 7.270 Euro bis 36.340 Euro 66,70 Euro
c) über 36.340 Euro bis 72.700 Euro 99,30 Euro
d) über 72.700 Euro bis 363.400 Euro 151,10 Euro
e) über 363.400 Euro bis 727.000 Euro 226,80 Euro
f) über 727.000 Euro 330,70 Euro
(§ 7 Abs. 1), 5 v.T. vom Wert des Rechts für die
gesamte Vertragsdauer bzw. des Pfandrechts oder
5 v.T. vom Wert der Beteiligung, gemessen am
achtfachen Einheitswert des Grundvermögens dieser
Gesellschaft in Vorarlberg,
mindestens jedoch 55,40 Euro
und höchstens 3.600,00 Euro
landwirtschaftlichen Betrieben (§ 4 Abs. 1 lit. d),
Feststellung, ob ein Rechtserwerb der
Genehmigungspflicht unterliegt oder nicht
(§ 16 Abs. 1) sowie Ausstellung einer
Negativbescheinigung (§ 16 Abs. 2) 16,60 Euro
Gesetz über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt
Änderung von nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes
erfassten Anlagen (§ 4 Abs. 1), 1 v.T. der
Baukosten,
mindestens jedoch 42,70 Euro
und höchstens 425,10 Euro
sonstigen Entscheidungen und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen
nach dem Gesetz über Betreiberpflichten zum
Schutz der Umwelt 18,90 Euro
Jagdgesetz
(§ 10 Abs. 1)
a) im Bestand 368,40 Euro
b) in der Abgrenzung 122,80 Euro
Einrichtung von Jagdgenossenschaften (§ 11 Abs. 2) 122,80 Euro
Ausstellung oder Verlängerung einer Jagdkarte
(§ 24 Abs. 2)
a) für Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und
Unionsbürger sowie Personen, die diesen nach dem
Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind,
für ein Jahr, 24,60 Euro
für jedes weitere Jahr kommen jeweils 50 v.H.
dieses Grundbetrags hinzu
b) für Jagdschutzorgane, Ausbildungsjäger und
Jagdverwalter,
für ein Jahr, 7,10 Euro
für jedes weitere Jahr kommen jeweils 50 v.H.
dieses Grundbetrags hinzu
c) für alle anderen Personen,
für ein Jahr, 61,50 Euro
für jedes weitere Jahr kommen jeweils 50 v.H.
dieses Grundbetrages hinzu
a) für Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und
Unionsbürger sowie Personen, die diesen nach dem
Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind, 12,30 Euro
b) für alle anderen Personen 33,20 Euro
Verboten für das Jagen (§ 27 Abs. 3) 61,50 Euro
Wildes und das Einfangen und lebend Inverkehrbringen
von Wild (§ 46 Abs. 1 und 3) 61,50 Euro
Kanalisationsgesetz
Landesforstgesetz
Gesetz über die Landessymbole
Lichtspielgesetz
Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung
Bewilligungen gemäß § 16 Abs. 1 8,10 Euro
Bewilligungen gemäß § 23 Abs. 2 bei Vorhaben gemäß
lit. a 1 v.T. der Baukosten,
mindestens jedoch 26,50 Euro
und höchstens 401,40 Euro
lit. b
je angefangene 100 m² 26,50 Euro
und höchstens 401,40 Euro
Abs. 1 und 2
a) für die Errichtung oder Änderung von Bauwerken,
1 v.T. der Baukosten,
mindestens jedoch 26,50 Euro
und höchstens 401,40 Euro
b) für die Errichtung oder Änderung von
Ankündigungen und Werbeanlagen sowie sonstigen
Anlagen
für ein Ausmaß bis 3 m² 20,40 Euro
für ein Ausmaß über 3 m² bis 15 m² 39,70 Euro
für ein Ausmaß über 15 m² bis 30 m² 59,60 Euro
für ein Ausmaß über 30 m² 80,00 Euro
Zuschlag für Beleuchtung: 50 v.H. des
betreffenden Tarifs
c) bei sonstigen Vorhaben 26,50 Euro
Änderung von Vorhaben gemäß § 33 Abs. 1
a) bei Vorhaben gemäß lit. a, b, c, d, e,
ausgenommen Schipisten, g, h und n,
1 v.T. der Baukosten,
mindestens jedoch, 53,50 Euro
höchstens jedoch 533,80 Euro
b) bei Vorhaben gemäß lit. f und i, mit Ausnahme von
landwirtschaftlichen Materialseilbahnen (Gesetz
über landwirtschaftliche Materialseilbahnen),
Seilwegeanlagen (Güter- und Seilwegegesetz) und
forstlichen Materialseilbahnen (Forstgesetz 1975)
1 v.T. der Baukosten,
mindestens jedoch, 26,50 Euro
höchstens jedoch 401,40 Euro
c) bei Vorhaben gemäß lit. e, soweit es Anlagen
für Schipisten betrifft,
je angefangenes Hektar der beeinflussten Fläche, 132,30 Euro
höchstens jedoch 661,20 Euro
d) bei Vorhaben gemäß lit. k 401,40 Euro
e) bei Vorhaben gemäß lit. l
höchstens jedoch 401,40 Euro
höchstens jedoch 401,40 Euro
f) bei Vorhaben gemäß lit. m je Stück 39,70 Euro
Zuschlag für Beleuchtung: 50 v.H. dieses Tarifs
Bodenabbauanlage (§ 33 Abs. 1 lit. j)
je m³ bewilligtem Materialabbau, 0,90 Euro
mindestens jedoch 22,80 Euro
höchstens jedoch 1.090,00 Euro
bzw. § 30 Abs. 1 und 2 und gemäß § 59 Abs. 9
in Geltung stehender Verordnungen 26,50 Euro
Bescheinigungen gemäß § 36 Abs. 6 26,50 Euro
Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,
sonstigen Entscheidungen und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden
Amtshandlungen nach dem Gesetz über Naturschutz
und Landschaftsentwicklung 66,70 Euro
Naturschutzverordnung
Raumplanungsgesetz
(§ 7 Abs. 2),
je angefangenes Ar, 18,90 Euro
höchstens jedoch 1.090,00 Euro
(§ 22 Abs. 2),
je m², 9,50 Euro
höchstens jedoch 283,40 Euro
und 31 bis 34 des Raumplanungsgesetzes (§ 35 Abs. 2) 94,50 Euro
Ferienwohnungen oder Ferienwohnhäusern
(§ 16 Abs. 1 und 4) 66,70 Euro
sonstigen Entscheidungen und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen
nach dem Raumplanungsgesetz 13,30 Euro
Pflanzenschutzgesetz
Sammlungsgesetz
Schifffahrtsgesetz
(§ 78 Abs. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Z. 4) 207,80 Euro
sonstigen Entscheidungen und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen
nach dem Schifffahrtsgesetz 66,70 Euro
Schischulgesetz
(§ 4 Abs. 1) 132,30 Euro
(§§ 3a, 3b und § 41 Abs. 6) 66,70 Euro
sonstigen Entscheidungen und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen
nach dem Schischulgesetz 13,30 Euro
Landes-Sicherheitsgesetz
Spielapparategesetz
Spitalgesetz
Sportgesetz
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Rechtsanspruch besteht (§ 10), einschließlich
einer allfälligen Erstreckung der Verleihung der
Staatsbürgerschaft auf Kinder gemäß § 17, bei einem
Jahresbruttoeinkommen des Verleihungswerbers
a) bis 7.270 Euro 113,40 Euro
b) über 7.270 Euro bis 10.900 Euro 226,80 Euro
c) über 10.900 Euro bis 14.540 Euro 330,70 Euro
d) über 14.540 Euro bis 18.170 Euro 443,80 Euro
e) über 18.170 Euro bis 21.800 Euro 661,20 Euro
f) über 21.800 Euro bis 29.070 Euro 991,70 Euro
g) über 29.070 Euro 1.090,00 Euro
wobei vom Jahresbruttoeinkommen für jede Person,
für welche der Verleihungswerber in Erfüllung
einer gesetzlichen oder sonst obliegenden
Verpflichtung überwiegend aufkommt, abzusetzen
sind:
a) für den Ehegatten: 4.360,40 Euro
b) für sonstige Personen: 2.761,60 Euro
Rechtsanspruch besteht (§§ 11a bis 14),
einschließlich einer allfälligen Erstreckung der
Verleihung der Staatsbürgerschaft auf Kinder
gemäß § 17, 50 v.H. der Verwaltungsabgabe
nach Tarifpost 84
auf den Ehegatten (§ 16), wenn auf die Verleihung
der Staatsbürgerschaft
a) kein Rechtsanspruch besteht, wie Tarifpost 84
b) ein Rechtsanspruch besteht, wie Tarifpost 85
(§ 28 Abs. 1 und 2) 203,10 Euro
Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44 Abs. 1) und
sonstige Bestätigungen für Personen ab zwei Jahren
(§ 43 Abs. 1) 8,10 Euro
sonstigen Entscheidungen und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen
nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 26,50 Euro
Starkstromwegegesetz
Errichtung, Änderung, Erweiterung oder den Betrieb
einer Leitungsanlage (§ 3 Abs. 1),
1 v.T. der Baukosten,
höchstens jedoch 802,80 Euro
sonstigen Entscheidungen und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen
nach dem Starkstromwegegesetz 39,70 Euro
Straßengesetz
i.V.m. § 21 Abs. 2 BStG 1971) 13,30 Euro
sonstigen Entscheidungen und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen
nach dem Straßengesetz 26,50 Euro
Straßenverkehrsordnung 1960
Anbringung eines Amtssiegels (§ 24 Abs. 5 und 5a) frei
Ausstellung eines Ausweises für Schülerlotsen
(§ 29a Abs. 3) und für dauernd stark gehbehinderte
Personen (§ 29b Abs. 1) frei
Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den
zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs. 1)
a) für Personen, die Eigentümer oder Miteigentümer
der Straße sind, und ihre Auftragnehmer
je Fahrzeug (auch mit Anhänger) 20,40 Euro
b) für andere Personen
Rückfahrt je Fahrzeug (auch mit Anhänger) 20,40 Euro
Anhänger) und für jeden angefangenen Monat
der Bewilligungsdauer, 41,30 Euro
höchstens jedoch je Fahrzeug 132,30 Euro
-verboten oder -beschränkungen
(§ 45 Abs. 2 und 2a)
a) soweit es sich um Ausnahmen vom Fahrverbot für
Lastkraftfahrzeuge handelt (§ 42)
Rückfahrt je Fahrzeug (auch mit Anhänger) 20,40 Euro
mit Anhänger) und angefangenem Monat der
Bewilligungsdauer, 41,30 Euro
höchstens jedoch je Fahrzeug 203,10 Euro
b) soweit es sich um Ausnahmen von
Verkehrsbeschränkungen und -verboten für die
ausschließliche Beförderung von Schlacht- und
Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln,
von periodischen Druckwerken und unaufschiebbaren
Reparaturen an Kühlanlagen handelt
Rückfahrt je Fahrzeug (auch mit Anhänger) 7,10 Euro
mit Anhänger) und angefangenem Monat der
Bewilligungsdauer, 13,30 Euro
höchstens jedoch je Fahrzeug 41,30 Euro
c) soweit es sich um Ausnahmen von
Verkehrsbeschränkungen und -verboten für den
Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder
seines Auftragnehmers (im Sinne des § 27 StVO
d) soweit es sich um andere Bewilligungen handelt
(auch mit Anhänger) 20,40 Euro
(auch mit Anhänger) und angefangenem Monat
der Bewilligungsdauer, 41,30 Euro
höchstens jedoch je Fahrzeug, 203,10 Euro
für Schüler, Lehrlinge, Präsenz- und
Zivildiener, höchstens jedoch 55,40 Euro
Ausnahmebewilligung im Hinblick auf eine
schwere Körperbehinderung (schwere
Gehbehinderung) der begünstigten Person frei
(Anwohnerparkbewilligung) und Berechtigungsschein
(Bestätigung darüber, dass eine im Gesetz oder in
einer Verordnung vorgesehene Ausnahme gegeben ist) frei
Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das Halten
verboten ist (§ 62 Abs. 4)
a) für eine einmalige Ladetätigkeit je Fahrzeug
(auch mit Anhänger) 7,10 Euro
b) für mehrmalige Ladetätigkeiten je Fahrzeug
(auch mit Anhänger) und angefangenem Monat der
Bewilligungsdauer, 13,30 Euro
höchstens jedoch je Fahrzeug 66,70 Euro
c) bei Erteilung einer derartigen
Ausnahmebewilligung im Hinblick auf eine schwere
Körperbehinderung (schwere Gehbehinderung) der
begünstigten Person frei
Straßen (§ 64 Abs. 1)
a) für Fahrrad-, Motorfahrrad-, Motorrad- oder
Autorennveranstaltungen 203,10 Euro
b) für sonstige Sportveranstaltungen 33,20 Euro
einschließlich der Personen- und Güterbeförderung
mittels Fahrrädern (auch mit Anhängern), und zum
Lenken eines Fahrrades (§ 65 Abs. 1) frei
verkehrsfremden Zwecken (§ 82 Abs. 1)
a) Aufstellung von Selbstverkaufseinrichtungen
für Zeitungen je Stück 13,30 Euro
b) Aufstellung von anderen Verkaufseinrichtungen
je m² der in Anspruch genommenen Fläche, 7,10 Euro
höchstens jedoch 132,30 Euro
c) für sonstige Zwecke je Stück 13,30 Euro
Anbringens von Werbeeinrichtungen und
Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten
(§ 84 Abs. 3)
a) für kürzere Zeit als Jahresfrist je
angefangenen m² Werbe- oder Ankündigungsfläche, 13,30 Euro
höchstens jedoch 132,30 Euro
b) für den Zeitraum eines Jahres und darüber
bzw. von unbestimmter Dauer je
angefangenen m² Werbe- oder Ankündigungsfläche, 26,50 Euro
höchstens jedoch 269,30 Euro
neben der Straße (§ 90 Abs. 1)
a) bis zur Dauer einer Woche 20,40 Euro
b) bis zur Dauer eines Monats 41,30 Euro
c) darüber 99,30 Euro
d) bei gleichzeitiger Beauftragung von
unternehmenseigenen Personen gemäß § 40 Abs. 2 frei
(§ 97 Abs. 2 und 3)
a) bei Organen einer Gemeindesicherheitswache,
auch wenn keine Verordnung gemäß § 94c Abs. 1
oder 3 erlassen wurde frei
b) sofern es sich nicht um Organe im Dienst
einer Gemeindesicherheitswache handelt
für unternehmenseigene Personen 13,30 Euro
für unternehmensfremde oder für mehrere
Unternehmen tätige Personen 99,30 Euro
gemäß § 97a Abs. 1 (Elternlotsen) frei
Tierzuchtgesetz
Veranstaltungsgesetz
für jede angefangene Woche und je angefangene
100 Plätze Fassungsraum, 4,10 Euro
mindestens jedoch 36,90 Euro
und höchstens 368,40 Euro
b) Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen:
für jeden angefangenen Tag, 4,10 Euro
mindestens jedoch 12,30 Euro
und höchstens 245,60 Euro
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
UVP-Verfahrens (§ 3 Abs. 7), 0,3 v.T. der
Gesamtkosten,
höchstens jedoch 472,20 Euro
höchstens jedoch 1.090,00 Euro
1 v.T. der Gesamtkosten,
höchstens jedoch 1.090,00 Euro
Gesamtkosten,
höchstens jedoch 708,30 Euro
der Gesamtkosten,
höchstens jedoch 354,20 Euro
sonstigen Entscheidungen und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen
nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 78,00 Euro
Wettengesetz
Wettunternehmers (§ 2 Abs. 1) 307,80 Euro
über die Verlegung oder die Hinzunahme einer
Betriebsstätte oder über die Hinzunahme oder den
Austausch eines Wettterminals (§ 4) 41,10 Euro
Programmgesteuerter Zugriff
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