Übertragung einzelner Zuständigkeiten auf die Bezirkshauptmannschaften
LGBL_VO_20131001_56Übertragung einzelner Zuständigkeiten auf die BezirkshauptmannschaftenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.10.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 56/2013 29. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Übertragung einzelnerZuständigkeiten auf die Bezirkshauptmannschaften
Auf Grund des § 33 Abs. 5 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/2013, wird verordnet:
§ 1
Übertragene Zuständigkeiten
(1) Die in den folgenden Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes angeführten Zuständigkeiten der Landesregierung werden auf die jeweils örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen:
§ 17 – Gefährdungsabklärung –
§ 18 – Hilfeplanung –
§ 19 – Hilfe zur Erziehung –
§ 20 – Unterstützung der Erziehung –
§ 21 – Volle Erziehung –
§ 22 – Hilfe zur Erziehung aufgrund einer Vereinbarung –
§ 23 – Hilfe zur Erziehung aufgrund einer gerichtlichen Verfügung
oder bei Gefahr im Verzug –
§ 24 – Hilfe für junge Erwachsene –
§ 26 – Volle Erziehung bei Pflegeeltern –
§ 27 – Pflegekindergeld – mit Ausnahme des Abs. 2.
§ 28 – Sonstige Pflegeverhältnisse –
§ 29 – Mitwirkung bei der Adoption – mit Ausnahme des Abs. 7.
§ 30 – Tageseltern –
§ 33 – Träger der Kinder- und Jugendhilfe – mit Ausnahme der Abs. 1
bis 3 sowie 5 und 6.
(2) Mit der Zuständigkeitsübertragung gehen auch die damit korrespondierenden Rechte und Pflichten der Landesregierung nach den Abschnitten 4 bis 6 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes auf die Bezirkshauptmannschaft über.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.