Pflegekindergeldverordnung
LGBL_VO_20131001_54PflegekindergeldverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.10.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 54/2013 29. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Höhe des Pflegegeldes für dieÜbernahme von Pflegekindern im Rahmen der vollen Erziehung
(Pflegekindergeldverordnung)
Auf Grund des § 27 Abs. 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/2013, wird verordnet:
§ 1
Höhe des Pflegegeldes,Beginn und Ende der Gewährung
(1) Zur Deckung des Aufwands für die gewöhnlichen Bedürfnisse des Lebensunterhalts des Pflegekindes und zur pauschalierten Vergütung sonstiger Tätigkeiten ist ein monatliches Pflegegeld unter Zugrundelegung nachstehender Richtsätze zu gewähren:
(2) Das jeweils höhere Pflegegeld gebührt mit Beginn des Monats, in dem das Pflegekind das maßgebliche Lebensjahr vollendet.
(3) Das Pflegegeld gemäß Abs. 1 erhöht sich um den Betrag der jeweils gebührenden Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, wenn diese von den Pflegeeltern nicht bezogen wird. Wenn die Pflegeeltern einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben, verringert sich das Pflegegeld monatlich um den Betrag von 302 Euro.
(4) Zur Deckung eines Sonderbedarfs des Pflegekindes gebühren im Einzelfall Sonderleistungen.
(5) Das Pflegegeld gebührt ab jenem Tag, an dem das Pflegeverhältnis beginnt. Im betreffenden Monat ist nur der verhältnismäßige Teil des Pflegegeldes zu gewähren, wobei die Kalendermonate einheitlich mit 30 Tagen zu berechnen sind. Das Pflegegeld ist in weiterer Folge in voller Höhe bis zum Ende jenes Monats zu gewähren, in dem das Pflegeverhältnis endet.
(6) Ist das Pflegekind zudem stationär in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht, so ist mit Ausnahme der Hauptferien für die Dauer dieser Unterbringung das Pflegegeld pauschal um 25 % zu kürzen.
§ 2
Fälligkeit
Das Pflegegeld ist monatlich im Vorhinein zu gewähren. Erstmals zu gewährendes Pflegegeld ist spätestens in jenem Monat nachzuzahlen, der auf den Beginn des Pflegeverhältnisses folgt.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Jugendwohlfahrt-Pflegegeldverordnung, LGBl. Nr. 83/2008, in der Fassung LGBl. Nr. 89/2009, Nr. 80/2010, Nr. 70/2011 und Nr. 104/2012, außer Kraft.
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