Landesgesundheitsfondsgesetz
LGBL_VO_20130919_45LandesgesundheitsfondsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.09.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 45/2013 24. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 65/2013
Gesetzüber die Errichtung eines Gesundheitsfondsfür das Land Vorarlberg
(Landesgesundheitsfondsgesetz – LGFG)
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Landesgesundheitsfonds
(1) Für das Land Vorarlberg wird ein Fonds mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bregenz eingerichtet (Landesgesundheitsfonds).
(2) Der Landesgesundheitsfonds ist im Rahmen dieses Gesetzes zur Finanzierung der Fondskrankenanstalten sowie zur gesamthaften Planung und Steuerung aller Bereiche des Gesundheitswesens in Vorarlberg unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen bestimmt.
(3) Das Land und der Landesgesundheitsfonds haben sich bei ihren Maßnahmen an Public Health Grundsätzen zu orientieren. Dazu zählen insbesondere:
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
§ 3
Aufgaben des Landesgesundheitsfonds
Der Landesgesundheitsfonds hat Aufgaben in folgenden Bereichen:
§ 4
Aufgaben in den Angelegenheiten als Fonds
Der Landesgesundheitsfonds hat in den Angelegenheiten als Fonds folgende Aufgaben:
§ 5
Aufgaben in den allgemeinengesundheitspolitischen Angelegenheiten
Der Landesgesundheitsfonds hat in den allgemeinen gesundheitspolitischen Angelegenheiten folgende Aufgaben:
§ 6
Aufgaben in den Angelegenheiten der Zielsteuerung
Der Landesgesundheitsfonds hat in den Angelegenheiten der Zielsteuerung folgende Aufgaben:
§ 7
Grundsätze für die Aufgabenerfüllung
(1) Der Landesgesundheitsfonds hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben darauf zu achten, dass
(2) Im Falle eines vertragslosen Zustands mit den Vertragspartnern hat der Landesgesundheitsfonds daran mitzuwirken, schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Einigung darüber anzustreben, welche Entgelte die Sozialversicherungsträger bei Mehrleistungen der Krankenanstalten an den Landesgesundheitsfonds zu bezahlen haben. Die Entgelte dürfen das Ausmaß der von den Sozialversicherungsträgern ersparten Arztkosten nicht überschreiten.
(3) Im Bereich der Zielsteuerung-Gesundheit sind folgende Prinzipien zu befolgen:
(4) Zur Verwirklichung der im Abs. 3 angeführten Prinzipien sind im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit insbesondere folgende Ziele umzusetzen:
(5) Zur Verfolgung der im Abs. 4 angeführten gemeinsamen Ziele sind im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit jedenfalls folgende Handlungsfelder zu bearbeiten:
Organisation des Landesgesundheitsfonds
Allgemeines
§ 8
Organe des Landesgesundheitsfonds
(1) Organe des Landesgesundheitsfonds sind:
(2) Die Gesundheitsplattform kann beschließen, dass eine Gesundheitskonferenz als zusätzliches Organ eingerichtet wird, in dem die wesentlichen Akteure des Gesundheitswesens in Vorarlberg vertreten sind. Der Vorsitz obliegt dem für das Krankenanstaltenrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung.
(3) Für die Mitgliedschaft in den Organen gebührt keine Vergütung durch den Landesgesundheitsfonds; der § 28 Abs. 4 bleibt unberührt.
§ 9
Vetorecht des Bundes
(1) Das Mitglied, das vom Bund in die Gesundheitsplattform oder in die Landes-Zielsteuerungskommission entsendet wird, hat ein Vetorecht gegen Beschlüsse, die gegen folgende Vorschriften verstoßen:
(2) Wenn das vom Bund entsandte Mitglied an der Teilnahme an der Sitzung verhindert ist, kann es sein Vetorecht unter Angabe einer Begründung binnen einer Woche nach Kenntnis des Beschlusses schriftlich einbringen.
Gesundheitsplattform
§ 10
Mitglieder der Gesundheitsplattform
(1) Die Gesundheitsplattform besteht – vorbehaltlich des Abs. 6 – aus 17 Mitgliedern.
(2) Der Gesundheitsplattform gehören an:
(3) Für das Land sind folgende Mitglieder vertreten:
(4) Für die Träger der Sozialversicherung sind folgende Mitglieder vertreten:
(5) Der Gemeindeverband hat eines seiner Mitglieder im Einvernehmen mit einem Rechtsträger einer Fondskrankenanstalt zu entsenden.
(6) Die Gesundheitsplattform kann die Aufnahme von bis zu drei weiteren Mitgliedern beschließen.
§ 11
Ersatzmitglieder der Gesundheitsplattform
(1) Für jedes Mitglied, mit Ausnahme des Mitglieds der Landesregierung und des Patientenanwaltes oder der Patientenanwältin, ist für den Fall der Befangenheit oder Verhinderung ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Für das vom Bund entsandte Mitglied können insgesamt drei Ersatzmitglieder namhaft gemacht werden; dasselbe gilt für das von der Ärztekammer entsandte Mitglied.
(2) Die Vertretung des Mitgliedes der Landesregierung richtet sich – vorbehaltlich des § 17 Abs. 5 – nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung.
(3) Der Patientenanwalt oder die Patientenanwältin kann sich im Fall der Verhinderung oder Befangenheit von einer rechtskundigen Person, die in der Patientenanwaltschaft mitarbeitet, oder von einer leitenden Person einer Informations- und Beschwerdestelle (§ 3 des Patienten- und Klientenschutzgesetzes) vertreten lassen.
(4) Für Ersatzmitglieder gelten die Bestimmungen für Mitglieder sinngemäß.
§ 12
Dauer und Ende der Mitgliedschaft in der Gesundheitsplattform
(1) Die Mitglieder, mit Ausnahme des Mitglieds der Landesregierung und des Patientenanwaltes oder der Patientenanwältin, sind auf unbestimmte Zeit zu entsenden.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Verzicht, Tod, Abberufung durch den zur Entsendung berechtigten Rechtsträger oder – im Falle eines Mitgliedes, das durch einen Beschluss der Gesundheitsplattform aufgenommen worden ist (§ 10 Abs. 6) – durch einen entsprechenden Beschluss der Gesundheitsplattform.
§ 13
Stimmrechte der Mitglieder der Gesundheitsplattform
Jedes Mitglied der Gesundheitsplattform hat eine Stimme. Kein Stimmrecht haben jedoch das vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsandte Mitglied sowie jene Mitglieder, die durch einen Beschluss der Gesundheitsplattform gemäß § 10 Abs. 6 aufgenommen worden sind.
§ 14
Aufgaben der Gesundheitsplattform
(1) Der Gesundheitsplattform obliegt die Beschlussfassung zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 4 (Angelegenheiten als Fonds) und § 5 (allgemeine gesundheitspolitische Angelegenheiten).
(2) Die Gesundheitsplattform muss einen Teil des Betrages, der gemäß § 4 lit. d für Strukturreformen für krankenhausentlastende Maßnahmen festgesetzt wird, in den Jahren 2013 bis 2022 im Voranschlag gesondert ausweisen; dieser Teilbetrag beläuft sich auf jenen Anteil an 15 Millionen Euro, welcher der Volkszahl des Landes entspricht. Bei der Verwendung dieses Betrages ist der § 48 (Festsetzung und Gewährung der Mittel für Planungen und Strukturreformen) zu beachten.
(3) In der Gesundheitsplattform erfolgen Informationen und Konsultationen zu folgenden Punkten:
(4) Die Gesundheitsplattform kann einzelne Aufgaben an die Landes-Zielsteuerungskommission übertragen.
§ 15
Beschlussfähigkeit in der Gesundheitsplattform
(1) Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(2) Wenn Rechtsträger von ihrem Recht zur Entsendung von Mitgliedern keinen Gebrauch machen, bleiben diese bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit außer Betracht.
§ 16
Beschlussfassung in der Gesundheitsplattform
Ein Beschluss kommt wie folgt zustande:
§ 17
Vorsitz der Gesundheitsplattform
(1) Den Vorsitz in der Gesundheitsplattform führt das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung.
(2) Der vorsitzenden Person obliegt:
(3) Die vorsitzende Person hat die Gesundheitsplattform nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen vier Wochen zu erfolgen, wenn dies mindestens vier Mitglieder der Gesundheitsplattform unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangen.
(4) Kann in den Angelegenheiten als Fonds (§ 4) in dringenden Fällen ein notwendiger Beschluss der Gesundheitsplattform nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Landesgesundheitsfonds abgewartet werden, so ist die vorsitzende Person berechtigt, namens des Landesgesundheitsfonds tätig zu werden. Solche Verfügungen sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und in der nächstfolgenden Sitzung der Gesundheitsplattform unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.
(5) Der Obmann oder die Obfrau der Gebietskrankenkasse vertritt die vorsitzende Person im Falle der Verhinderung oder Befangenheit bei der Leitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform.
(6) Die vorsitzende Person und der Obmann oder die Obfrau der Gebietskrankenkasse müssen gemeinsam die Tagesordnung für die Sitzungen der Gesundheitsplattform erstellen; dabei sind die Angelegenheiten einem Bereich gemäß § 16 (Beschlussfassung in der Gesundheitsplattform) zuzuordnen. Wenn über die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes keine Einigung zustande kommt, dann entscheidet darüber die Gesundheitsplattform.
§ 18
Geschäftsordnung der Gesundheitsplattform
(1) Die Gesundheitsplattform hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über: die Einberufung der Sitzungen, das Antragsrecht, die Abstimmung sowie die Geschäftsbehandlung. Die Geschäftsordnung ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(2) In der Geschäftsordnung ist vorzusehen,
(3) In der Geschäftsordnung können weiters
Landes-Zielsteuerungskommission
§ 19
Mitglieder der Landes-Zielsteuerungskommission
(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission besteht aus elf Mitgliedern.
(2) Der Landes-Zielsteuerungskommission gehören an:
(3) Der Kurie des Landes gehören an:
(4) Der Kurie der Sozialversicherung gehören an:
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Verzicht, Tod oder durch Abberufung durch den zur Entsendung berechtigten Rechtsträger.
§ 20
Ersatzmitglieder der Landes-Zielsteuerungskommission
(1) Für jedes Mitglied, mit Ausnahme der Mitglieder der Landesregierung, ist für den Fall der Befangenheit oder Verhinderung ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Für das vom Bund entsandte Mitglied können insgesamt drei Ersatzmitglieder namhaft gemacht werden.
(2) Die Vertretung der Mitglieder der Landesregierung richtet sich nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung.
(3) Für Ersatzmitglieder gelten die Bestimmungen für Mitglieder sinngemäß.
§ 21
Beschlussfähigkeit der Landes-Zielsteuerungskommission
Die Landes-Zielsteuerungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest drei Mitglieder der Kurie des Landes und drei Mitglieder der Kurie der Sozialversicherung anwesend sind; darunter müssen sich auch jene Mitglieder befinden, die für die jeweilige Kurie die Stimme abgeben können.
§ 22
Stimmrechte und Beschlüsse in derLandes-Zielsteuerungskommission
(1) Jede Kurie hat eine Stimme.
(2) Für die Kurie des Landes gibt das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung die Stimme ab.
(3) Für die Kurie der Sozialversicherung gibt jenes Mitglied die Stimme ab, das nach den bundesgesetzlichen Vorschriften dafür zuständig ist.
(4) Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Kurie des Landes und der Kurie der Sozialversicherung.
§ 23
Willensbildung in den Kurien
(1) Die Stimme der Kurie des Landes bestimmt sich nach der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Kurienmitglieder.
(2) Die Willensbildung in der Kurie der Sozialversicherung richtet sich nach den bundesgesetzlichen Vorschriften.
(3) Die Abstimmungen in den Kurien haben getrennt voneinander zu erfolgen.
§ 24
Vorsitz der Landes-Zielsteuerungskommission
(1) Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führen das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung und der Obmann oder die Obfrau der Gebietskrankenkasse gemeinsam.
(2) Den vorsitzenden Personen obliegt es gemeinsam, zu den Sitzungen einzuladen, die Tagesordnung festzulegen und die Sitzungen vorzubereiten.
§ 25
Geschäftsordnung der Landes-Zielsteuerungskommission
Die Landes-Zielsteuerungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Dabei ist der § 18 (Geschäftsordnung der Gesundheitsplattform) sinngemäß anzuwenden, wobei es möglich ist, bestimmte laufende Aufgaben der Geschäftsführung zuzuweisen. Im Fall von zwei Geschäftsführern oder Geschäftsführerinnen ist auch festzulegen, wie die übertragenen Aufgaben auf diese aufgeteilt werden.
§ 26
Koordinatoren
(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zwei gleichberechtigte Koordinatoren.
(2) Die Landesregierung muss einen Koordinator oder eine Koordinatorin namhaft machen. Der andere Koordinator oder die andere Koordinatorin wird von der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend den bundesrechtlichen Vorschriften namhaft gemacht.
(3) Der von der Landesregierung namhaft gemachte Koordinator oder die Koordinatorin ist dem für das Krankenanstaltenrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung verantwortlich. Der andere Koordinator oder die andere Koordinatorin ist entsprechend den bundesrechtlichen Vorschriften dem Obmann oder der Obfrau der Gebietskrankenkasse verantwortlich.
§ 27
Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission
(1) Der Landes-Zielsteuerungskommission obliegt die Beschlussfassung in den Angelegenheiten, die im § 6 (Aufgaben in den Angelegenheiten der Zielsteuerung) angeführt sind.
(2) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.
Geschäftsführung
§ 28
Geschäftsführer oder Geschäftsführerin
(1) Die Landesregierung bestellt einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin. Er oder sie muss der für das Krankenanstaltenrecht zuständigen Abteilung im Amt der Landesregierung angehören.
(2) Die Landesregierung kann einen weiteren Geschäftsführer oder eine weitere Geschäftsführerin ernennen. Vor der Bestellung ist die Gebietskrankenkasse anzuhören.
(3) Zur Unterstützung der Geschäftsführung (Abs. 1 und 2) wird beim Amt der Landesregierung eine Geschäftsstelle des Landesgesundheitsfonds eingerichtet.
(4) Der Landesgesundheitsfonds hat dem Land die Kosten zu ersetzen, die bei sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung und der Geschäftsstelle erwachsen.
(5) Die Landesregierung kann einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin jederzeit abberufen.
§ 29
Aufgaben
Der Geschäftsführung obliegt
Zielsteuerung-Gesundheit
Landes-Zielsteuerungsverträge
§ 30
Abschluss eines Landes-Zielsteuerungsvertrages
(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission empfiehlt den Vertragsparteien (Abs. 2) den Abschluss eines Landes-Zielsteuerungsvertrages.
(2) Das Land hat mit der Gebietskrankenkasse, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau einen Landes-Zielsteuerungsvertrag abzuschließen.
(3) Wenn nicht alle im Abs. 2 genannten Versicherungsanstalten den Vertrag abschließen, dann kommt der Vertrag mit den übrigen Versicherungsanstalten zustande, wenn die Bundes-Zielsteuerungskommission die Zielerreichung nicht gefährdet sieht und kein Veto einlegt.
(4) Das Land muss den Landes-Zielsteuerungsvertrag binnen 14 Tagen nach Unterfertigung durch die Vertragsparteien an die Bundes-Zielsteuerungskommission und an die Landes-Zielsteuerungskommission übermitteln.
(5) Der Zielsteuerungsprozess im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit hat nach wissenschaftlich etablierten Grundsätzen zu erfolgen.
§ 31
Dauer eines Landes-Zielsteuerungsvertrages
(1) Der Landes-Zielsteuerungsvertrag wird für vier Jahre abgeschlossen.
(2) Neue Verträge und Änderungen eines bestehenden Vertrages haben bis spätestens 30. November des Jahres vorzuliegen, das dem Jahr vorangeht, ab dem sie relevant werden.
§ 32
Inhalt des Landes-Zielsteuerungsvertrages
(1) Der Landes-Zielsteuerungsvertrag muss ausgehend vom regionalen Bedarf insbesondere die Vorgaben aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag in den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und „Finanzziele“ näher konkretisieren und die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung beinhalten.
(2) Der Landes-Zielsteuerungsvertrag darf dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag nicht widersprechen.
(3) Die Festlegung von Zielen hat so zu erfolgen, dass ein laufendes Monitoring klar festgelegter Messgrößen und Zielwerte möglich ist. Dabei ist die Anwendung eines einheitlichen Bewertungsschemas zur Beurteilung des Zielerreichungsgrades sicherzustellen.
§ 33
Steuerungsbereich Ergebnisorientierung
(1) In den Landes-Zielsteuerungsverträgen müssen regionale Gesundheits- und Versorgungsziele festgelegt werden.
(2) Wenn und soweit es im Bundes-Zielsteuerungsvertrag Vorgaben für wirkungsorientierte Gesundheitsziele und ergebnisorientierte Versorgungsziele gibt, dann müssen die regionalen Gesundheits- und Versorgungsziele so festgelegt werden, dass diese Vorgaben erreicht werden können.
§ 34
Steuerungsbereich Versorgungsstrukturen
(1) Der Landes-Zielsteuerungsvertrag hat die Vorgaben aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag im Steuerungsbereich „Versorgungsstrukturen“ ausgehend vom regionalen Bedarf zu konkretisieren und Zielwerte für die jeweilige Betrachtungsperiode festzulegen.
(2) Zudem sind im Landes-Zielsteuerungsvertrag Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu treffen, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich Versorgungsstrukturen, die wesentliche Auswirkungen auf die Leistungserbringung im jeweils anderen Sektor bewirken, zu berücksichtigen sind:
§ 35
Steuerungsbereich Versorgungsprozesse
Der Landes-Zielsteuerungsvertrag muss Maßnahmen zur Optimierung der Behandlungsprozesse durch verbesserte Organisations- und Kommunikationsabläufe zwischen allen Leistungserbringern vorsehen.
Als solche Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
Finanzzielsteuerung
§ 36
Finanzrahmenvertrag
Der Landes-Zielsteuerungsvertrag muss einen Finanzrahmenvertrag beinhalten. Der Finanzrahmenvertrag legt die Ausgabenobergrenze für die von den Vertragspartnern zu verantwortenden Gesundheitsausgaben fest.
§ 37
Inhalt des Finanzrahmenvertrages
Der Finanzrahmenvertrag hat für die jeweilige Periode der Zielsteuerung-Gesundheit jedenfalls folgenden Inhalt zu umfassen:
§ 38
Virtuelles Budget
Das Land muss gemeinsam mit den Vertragspartnern des Landes-Zielsteuerungsvertrages im Rahmen eines virtuellen Budgets die gemeinsame Finanzverantwortung wahrnehmen, die sich auf die Finanzrahmenverträge bezieht und die vereinbarten Ausgabenobergrenzen und Ausgabendämpfungseffekte sowie ein zur Erreichung dieser Ziele geeignetes Maßnahmenpaket umfasst.
Sanktionsmechanismus für die Zielsteuerung-Gesundheit
§ 39
Verstöße
(1) Folgende Verstöße unterliegen einer Sanktion:
(2) Die finanziellen Sanktionen für das Nichterreichen von Finanzzielen richten sich ausschließlich nach dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012.
§ 40
Nicht-Erreichung von Zielen aus den Zielsteuerungsverträgen
(1) Wenn die Ziele, die im Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder im Landes-Zielsteuerungsvertrag festgelegt worden sind, nicht erreicht werden, dann muss die Landes-Zielsteuerungskommission der Bundes-Zielsteuerungskommission einen schriftlichen Bericht zur Genehmigung vorlegen.
(2) Der Bericht muss spätestens acht Wochen nach dem Zeitpunkt vorgelegt werden, an dem feststeht, dass die Ziele nicht erreicht werden.
(3) Der Bericht muss beinhalten: die Gründe, warum die Ziele nicht erreicht wurden, und die Maßnahmen, mit denen die Ziele zum ehestmöglichen Zeitpunkt erreicht werden können.
(4) Wenn die Bundes-Zielsteuerungskommission den Bericht nicht genehmigt, dann muss ein überarbeiteter Bericht vorgelegt werden.
(5) Die Landes-Zielsteuerungskommission muss den Bericht nach Genehmigung durch die Bundes-Zielsteuerungskommission veröffentlichen. Wenn der Bericht nicht genehmigt worden ist, dann muss er mit dem Kommentar der Bundes-Zielsteuerungskommission und den Stellungnahmen der jeweils Betroffenen veröffentlicht werden.
§ 41
Verstöße gegen den Landes-Zielsteuerungsvertrag
(1) Jeder Vertragspartner des Landes-Zielsteuerungsvertrages kann jederzeit Vertragsverletzungen bei der Landes-Zielsteuerungskommission schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss begründet werden.
(2) Wenn die Landes-Zielsteuerungskommission feststellt, dass gegen den Landes-Zielsteuerungsvertrag verstoßen wurde, dann hat sie unverzüglich Maßnahmen zur Wiederherstellung des vertragskonformen Zustandes aufzutragen.
(3) Der Vertragspartner, der einen Verstoß angezeigt hat, kann das Schlichtungsverfahren einleiten, wenn die Landes-Zielsteuerungskommission nicht binnen zwei Monaten nach der Anzeige das Einvernehmen darüber herstellen kann, ob ein Verstoß vorliegt oder welche Maßnahmen zur Wiederherstellung des vertragskonformen Zustandes aufgetragen werden sollen.
(4) Über das Schlichtungsverfahren entscheidet die beim Bundesministerium für Gesundheit eingerichtete Schlichtungsstelle.
(5) Sofern aus einem im Schlichtungsverfahren festgestellten Verstoß gegen den Landes-Zielsteuerungsvertrag Mehrausgaben resultieren, sind diese vom vertragsbrüchigen Partner zu tragen. Die daraus resultierenden Mehrausgaben sind den finanzzielsteuerungsrelevanten Ausgaben des vertragsbrüchigen Partners zuzuschlagen.
§ 42
Nicht-Zustandekommen des Landes-Zielsteuerungsvertrages
(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission kann beim Bund beantragen, die Frist für die Vorlage des Landes-Zielsteuerungsvertrages (§ 30 Abs. 4 in Verbindung mit § 31) zu verlängern; der Antrag muss begründet sein.
(2) Wenn ein Landes-Zielsteuerungsvertrag nicht in der eingeräumten Frist abgeschlossen wird, dann muss die Landes-Zielsteuerungskommission der Bundes-Zielsteuerungskommission einen Bericht vorlegen.
(3) Aus dem Bericht muss hervorgehen, worauf sich die Verhandlungspartner bereits geeinigt haben und über welche Punkte keine Einigung erzielt werden konnte.
§ 43
Schlichtungsentscheidungen
Entscheidungen der beim Bundesministerium für Gesundheit eingerichteten Schlichtungsstelle darüber, ob gegen den Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder gegen den Landes-Zielsteuerungsvertrag verstoßen wurde, müssen vom Land anerkannt werden.
Mittel des Landesgesundheitsfonds
§ 44
Mittel
(1) Der Landesgesundheitsfonds erhält seine Mittel aus
(2) Die Mittel nach Abs. 1 sind betragsmäßig so zu dotieren, dass sichergestellt ist, dass zumindest 51 % der laufenden Kosten der Fondskrankenanstalten (einschließlich Abschreibungen) durch marktmäßige Umsätze (Erlöse) finanziert werden.
(3) Der Landesgesundheitsfonds muss zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention ein Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit mit eigenem Verrechnungskreis einrichten. Das Sondervermögen trägt die Bezeichnung „Gesundheitsförderungsfonds“. Die Dotierung des Fonds erfolgt durch das Land und die Träger der Sozialversicherung entsprechend dem Art. 23 Abs. 2 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit. Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen.
§ 45
Beiträge des Landes, der Gemeinden und der Rechtsträger
(1) Die Rechtsträger der Fondskrankenanstalten haben
(2) Die durch die Verteilung der Beiträge gemäß Abs. 1 entstehenden zusätzlichen Einnahmen sind bei der Berechnung des Betriebsabganges nach dem Spitalbeitragsgesetz nicht zu berücksichtigen.
(3) In den Richtlinien über das in Vorarlberg anzuwendende leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem sowie die Abgeltung ambulanter Leistungen in Fondskrankenanstalten kann eine Aufrechnung der vierteljährlichen Vorschüsse des Landes und der Gemeinden an die Rechtsträger der Krankenanstalten in der Höhe je eines Sechstels des zu erwartenden Beitrages gemäß § 3 Abs. 3 des Spitalbeitragsgesetzes mit den Teilzahlungen des Landesgesundheitsfonds an die Krankenanstalten vorgesehen werden. Die Aufrechnung der Vorschüsse ist anlässlich der Endabrechnung zu berücksichtigen.
§ 46
Grundsätze über die Mittelverwendung
(1) Finanzielle Zuwendungen werden nur nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 4 lit. a und b oder der Entscheidung der zuständigen Organe sowie der dem Landesgesundheitsfonds zur Verfügung stehenden Mittel gewährt.
(2) Die Gewährung finanzieller Zuwendungen darf nur nach Maßgabe des § 94 Abs. 6 des Spitalgesetzes erfolgen. Die Gewährung kann von der Einhaltung näher bestimmter Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden.
(3) Der Landesgesundheitsfonds ist berechtigt, durch eigene oder beauftragte Organe in alle für die Abrechnung maßgebenden Bücher und Aufzeichnungen (einschließlich der Krankengeschichten) der Empfänger von Zuwendungen Einsicht zu nehmen.
§ 47
Zustimmung zu Investitionsvorhaben und Investitionszuschüsse
(1) Investitionsvorhaben betreffend bauliche Maßnahmen oder die Aufstellung von Großgeräten in Fondskrankenanstalten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landesgesundheitsfonds. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn das Investitionsvorhaben mit dem Regionalen Strukturplan Gesundheit für Krankenanstalten, den Strukturqualitätskriterien und den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung der Folgekosten, vereinbar ist.
(2) Werden die Investitionsvorhaben ohne Zustimmung des Landesgesundheitsfonds durchgeführt, so dürfen Zuschüsse für Investitionen nicht gewährt werden und sind die leistungsorientierten Zahlungen bezüglich der jeweiligen Fondskrankenanstalt entsprechend zu kürzen.
(3) In den Richtlinien über die Gewährung finanzieller Zuwendungen aus Fondsmitteln kann dazu Näheres bestimmt werden. Dabei kann auch festgelegt werden, für welche Investitionsvorhaben und bis zu welcher Höhe Investitionen keiner Zustimmung bedürfen.
§ 48
Festsetzung und Gewährung der Mittel für Planungenund Strukturreformen
(1) Der Landesgesundheitsfonds hat jährlich jeweils einen Gesamtbetrag für die Finanzierung von Planungen im intramuralen Bereich und für Strukturreformen zur Entlastung der Fondskrankenanstalten festzusetzen. Die beiden Beträge dürfen zusammen höchstens 7 % der nach § 44 Abs. 1 lit. a bis d zur Verfügung stehenden Mittel betragen.
(2) Der Landesgesundheitsfonds hat die Mittel für Strukturreformen ausschließlich für Maßnahmen zu verwenden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
§ 49
Mittel für Zielsteuerungsprojekte
(1) Der Landesgesundheitsfonds kann gemeinsam mit den Sozialversicherungsträgern Projekte finanzieren, die im Landes-Zielsteuerungsvertrag vereinbart sind. Dazu gehören insbesondere:
(2) Aus den zur Verfügung stehenden Mitteln können auch laufende Reformpoolvorhaben verlängert werden.
Schlussbestimmungen
§ 50
Handlungsform und Bindungswirkung
(1) Der Landesgesundheitsfonds wird als Träger von Privatrechten tätig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Durch die Beschlüsse des Landesgesundheitsfonds werden die gesetzlichen Zuständigkeiten des Bundes, des Landes, der Gemeinden (Gemeindeverbände), der Sozialversicherungsträger sowie der weiteren in der Gesundheitsplattform vertretenen Rechtsträger nicht berührt. Das Land, die Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie – nach Maßgabe bundesrechtlicher Vorschriften – die Sozialversicherungsträger haben die im Landesgesundheitsfonds abgestimmten Ergebnisse in ihrem Verwaltungshandeln und bei der Planung und Sicherstellung der Gesundheitsversorgung zu beachten.
§ 51
Informationspflichten
(1) Der Landesgesundheitsfonds hat der Bundesgesundheitsagentur zu übermitteln:
(2) Im Rahmen des Landes-Zielsteuerungsvertrages hat das Land alle Vertragspartner über alle Maßnahmen zu informieren, die es in seinem Wirkungsbereich trifft oder zu treffen beabsichtigt, und die Auswirkungen auf die Vertragspartner haben könnten.
(3) Der Landesgesundheitsfonds muss den von der Gesundheitsplattform beschlossenen Regionalen Strukturplan Gesundheit auf der Website des Landes veröffentlichen.
§ 52
Aufsicht über den Landesgesundheitsfonds
(1) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung des Landesgesundheitsfonds auf ihre Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die ziffernmäßige Richtigkeit und die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen.
(2) Der Landesgesundheitsfonds hat der Landesregierung auf Verlangen alle zur Ausübung der Gebarungskontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Bücher, Belege und sonstige Behelfe vorzulegen und Einschauhandlungen zu ermöglichen sowie ihr spätestens zwölf Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres den Rechnungsabschluss und einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
(3) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich den Rechnungsabschluss des Landesgesundheitsfonds zur Kenntnis zu bringen und über die Tätigkeit des Landesgesundheitsfonds zu berichten.
§ 53
Schiedskommission
(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Schiedskommission zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten eingerichtet:
(2) Die Schiedskommission besteht aus:
(3) Wenn in einem Verfahren ein Rechtsträger einer Fondskrankenanstalt Streitpartei ist, hat nicht die Landesregierung, sondern der betroffene Rechtsträger den Beisitzer oder die Beisitzerin gemäß Abs. 2 lit. d aus dem Kreis der Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu entsenden.
(4) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 und 3 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden, welches das Mitglied im Falle der Verhinderung oder Befangenheit vertritt.
(5) Die Mitglieder nach Abs. 2 sind für die Dauer von vier Jahren zu bestellen bzw. zu entsenden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen bzw. zu entsenden.
(6) Die Mitglieder der Schiedskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Schiedskommission muss die Landesregierung auf ihr Verlangen über alle Gegenstände der Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat das Recht, die Mitglieder aus einem wichtigen Grund abzuberufen, z.B. wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, die eine Bestellung ausgeschlossen hätten.
(7) Ein Antrag auf Entscheidung kann von jeder der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Streitparteien gestellt werden. Die Schiedskommission entscheidet mit Bescheid.
(8) Von der Schiedskommission durchgeführte mündliche Verhandlungen sind öffentlich. Die Beratungen und Abstimmungen der Schiedskommission sind nicht öffentlich. Die Schiedskommission ist beschlussfähig, wenn die den Vorsitz führende Person und zwei Beisitzer oder Beisitzerinnen anwesend sind.
(9) Die Beratung hat mit dem Vortrag der den Vorsitz führenden Person zu beginnen. Nach einer allfälligen Erörterung des Vortrages hat sie die erforderlichen Anträge zu stellen. Die Beisitzer oder Beisitzerinnen können Gegen- und Abänderungsanträge stellen. Alle Anträge sind zu begründen. Die Anträge sind in jener Reihenfolge, die von der den Vorsitz führenden Person bestimmt wird, zur Abstimmung zu bringen. Kein Mitglied der Schiedskommission darf sich der Stimme enthalten. Die Beisitzer oder Beisitzerinnen haben ihre Stimme in alphabetischer Reihenfolge, die den Vorsitz führende Person hat ihre Stimme zuletzt abzugeben. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihn fällt.
(10) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Beratungsprotokoll zu führen. Es hat die Namen der Anwesenden, alle Anträge, die gestellt wurden, und die Beratungs- und Abstimmungsergebnisse zu enthalten. Wenn dem Standpunkt einer Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird, hat das Beratungsprotokoll außerdem die wesentlichen Punkte der Begründung der von der Schiedskommission angenommenen Anträge zu enthalten. Das Beratungsprotokoll ist von der den Vorsitz führenden Person zu fertigen.
(11) Bescheide der Schiedskommission sind schriftlich zu erlassen. Sie haben die Namen der Mitglieder, welche an der Abstimmung teilgenommen haben, anzuführen und sind von der den Vorsitz führenden Person zu fertigen.
(12) Über Beschwerden gegen Bescheide der Schiedskommission entscheidet das Landesverwaltungsgericht mit Senat.
(13) Den Mitgliedern der Schiedskommission – soweit es nicht Landesbedienstete sind – gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Höhe von der Landesregierung tarifmäßig festzusetzen ist.
§ 54
Übergangsbestimmungen
(1) Der Landesgesundheitsfonds ist Gesamtrechtsnachfolger des nach § 1 des Landesgesundheitsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 7/2006 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2008, eingerichteten Landesgesundheitsfonds. Beschlüsse dieses bisherigen Landesgesundheitsfonds bleiben solange anwendbar, bis die zuständigen Gremien des Landesgesundheitsfonds etwas anderes beschließen.
(2) Die nach den bisherigen Vorschriften erfolgte Bestellung der Mitglieder der Gesundheitsplattform – mit Ausnahme des Mitgliedes, das von der Pensionsversicherungsanstalt und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt gemeinsam entsendet wurde – bleibt solange gültig, bis die Stelle, die das Mitglied entsandt hat, ein anderes Mitglied entsendet. Die den Vorsitz führende Person erstellt die Tagesordnung der ersten Sitzung der Gesundheitsplattform und hat diese einzuberufen. Erster Tagesordnungspunkt dieser Sitzung ist die Beschlussfassung der Geschäftsordnung.
(3) Die erste Sitzung der Landes-Zielsteuerungskommission wird von den vorsitzenden Personen einberufen; sie haben auch die Tagesordnung zu erstellen. Erster Tagesordnungspunkt dieser Sitzung ist die Beschlussfassung der Geschäftsordnung.
(4) Der bisherige § 21 (Schiedskommission) des Landesgesundheitsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 7/2006, in der Fassung LGBl. Nr. 68/2008, gilt bis einschließlich 31. Dezember 2013. Die am 31. Dezember 2013 bestellten Mitglieder der Schiedskommission gelten für die Dauer ihrer Bestellung als Mitglieder gemäß § 53.
(5) Der Entwurf für den ersten Landes-Zielsteuerungsvertrag sollte tunlichst bis zum 30. September 2013 vorliegen. Der erste Landes-Zielsteuerungsvertrag hat auf den bereits vereinbarten Festlegungen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit aufzubauen und ist in weiterer Folge diesem übergeordnet.
§ 55
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt – mit Ausnahme des § 53 (Schiedskommission) – rückwirkend am 1. Jänner 2013 in Kraft. Der § 53 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Landesgesundheitsfondsgesetz, LGBl. Nr. 7/2006, in der Fassung LGBl. Nr. 68/2008, außer Kraft.
(3) Für den Fall, dass der § 53 oder einzelne seiner Teile nicht kundgemacht werden können, ist dieses Gesetz ohne diese Bestimmung oder ohne diese Teile kundzumachen.
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