Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Rankweil
LGBL_VO_20130910_43Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in RankweilGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.09.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 43/2013 22. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Zulässigerklärung derWidmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrumin Rankweil*)
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:
§ 1
Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 2820/2 und 2820/3, GB Rankweil, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 950 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) für zulässig erklärt.
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung LGBl. Nr. 43/2012 außer Kraft.
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender
Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
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