Landesbediensteten-Überlassungsgesetz, Änderung
LGBL_VO_20130820_39Landesbediensteten-Überlassungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.08.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 39/2013 19. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Selbständiger Antrag 49/2013
Gesetzüber eine Änderung desLandesbediensteten-Überlassungsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landesbediensteten-Überlassungsgesetz, LGBl. Nr. 41/2005, wird wie folgt geändert:
„Gesetz über die Überlassung von Landesbedienstetenfür bestimmte Aufgaben
(Landesbediensteten-Überlassungsgesetz – LBed-ÜG)“
„§ 3
Überlassung von Landesbediensteten für Aufgabender Straßenverwaltung“
„§ 4
Überlassung von Landesbediensteten für Aufgabender Kraftfahrzeugverwaltung
§ 5
Rechte und Pflichten überlassener Landesbediensteter
(1) Überlassungen von Landesbediensteten zu Dienstleistungen
mit einem Dienstort außerhalb des Landes Vorarlberg sind nur mitZustimmung der betroffenen Landesbediensteten zulässig.
(2) Durch die Überlassung tritt in der dienst- und
besoldungsrechtlichen Stellung der Landesbediensteten keineÄnderung ein; auf sie sind weiterhin die einschlägigen landesdienstrechtlichen Bestimmungen anzuwenden.
(3) Die Landesbediensteten sind verpflichtet, ihre
Dienstpflichten gegenüber dem Dritten im Rahmen der diesem aus der Überlassung zukommenden Befugnisse zu erbringen. Liegt der Dienstort im Land Vorarlberg, bedürfen Dienstleistungen außerhalb des Landes, soweit sie an mehr als 35 Arbeitstagen pro Kalenderjahr stattfinden, der Zustimmung der betroffenen Landesbediensteten.
(4) Allfällige, über die besoldungsrechtlichen Ansprüche
hinausgehenden Zuwendungen des Dritten an überlassene Landesbedienstete begründen keine Ansprüche gegenüber dem Land.
(5) Eine Klage von Landesangestellten, mit der die Überlassung
bekämpft wird, ist spätestens innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Überlassungsverfügung einzubringen.“
„§ 7
Außerkrafttreten
Der § 6 Abs. 1 letzter Satz tritt am 1. Jänner 2014 außer
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