Landesbedienstetengesetz 2000, Änderung
LGBL_VO_20130820_35Landesbedienstetengesetz 2000, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.08.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 35/2013 19. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 45/2013
Gesetzüber eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landesbedienstetengesetz 2000, LGBl. Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl. Nr. 15/2001, Nr. 22/2002, Nr. 51/2002, Nr. 25/2003, Nr. 17/2005, Nr. 39/2007, Nr. 24/2009, Nr. 36/2009, Nr. 68/2010, Nr. 11/2011, Nr. 25/2011, Nr. 36/2011 und Nr. 30/2012, wird wie folgt geändert:
„§ 38a
Schutz vor Benachteiligung
Landesbedienstete, die gemäß § 38 Abs. 2 erster Satz im guten
„1. Unterabschnitt
Dienstbezüge, Allgemeine Bestimmungen“
„2. Unterabschnitt
Dienstbezüge, Sonderbestimmungen fürLandesbedienstete in Krankenanstalten
§ 82a
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungendes 1. Unterabschnittes
(1) Für Landesbedienstete, die in Krankenanstalten oder in
Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für dieGesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, richtet sichder Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes.
(2) Folgende Bestimmungen des 1. Unterabschnittes sind
sinngemäß anzuwenden:
§ 57 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –
§ 58 – Übergang von Schadenersatzansprüchen –
§ 59 – Ersatz von Übergenüssen –
§ 60 – Verjährung –
§ 61 – Verzicht auf Ersatzforderungen –
§ 69 – Rückstufung –
mit Ausnahme des Abs. 2 lit. d.
§ 70 – Sonderzahlung –
§ 74 – Kinderzulage –
§ 76 – Nebenbezüge –
§ 77 – Reisegebühren –
§ 78 – Sachleistungen –
§ 79 – Bezugsvorschuss –
§ 80 – Aushilfen, Unterhaltsbeiträge –
§ 81 – Dienstverhältnisse mit Sonderregelungen –
§ 82 – Überprüfungskommission –
mit der Abweichung, dass an Stelle der Aufgabe nach
Abs. 1 lit. c die Überprüfungskommission ein Gutachten
darüber erstattet, ob ein Landesbediensteter entgegen der
Bestimmung des § 82d Abs. 7 nicht einer seiner Verwendung
entsprechenden Modellstelle zugeordnet wurde; Abs. 1
lit. d ist nicht anzuwenden; abweichend von den Abs. 4,
5, 7 und 8 werden die Aufgaben der Überprüfungskommission
von der Dienstbeurteilungskommission nach § 121 i.V.m.
§ 18 des Landesbedienstetengesetzes 1988 wahrgenommen;
Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle der
Personalvertretung der Betriebsrat der Krankenanstalt,
dem der jeweilige Bedienstete angehört, zu hören und
diesem Akteneinsicht zu gewähren ist.
§ 82b
Dienstbezüge
(1) Den Landesbediensteten gebühren als Dienstbezüge
Monatsbezüge, Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge undeinmalige Zuwendungen. Ärztehonorare gemäß § 86 des Spitalgesetzes zählen nicht zu den Dienstbezügen.
(2) Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt (§ 82c) und
nachstehend angeführten, allfälligen Zulagen:
§ 82c
Gehalt
(1) Der Gehalt des Landesbediensteten wird durch die
Gehaltsklasse, der die nach § 82d Abs. 7 maßgeblicheModellstelle zugeordnet ist, und durch die Gehaltsstufe bestimmt (Einstufung).
(2) Der Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes
bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse. Bei einem Wechsel der Modellstellen gilt Folgendes:
§ 82d
Modellstellen
(1) Sämtliche Aufgabenbereiche der Krankenanstalten und
Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für dieGesundheits- und Krankenpflege dienen, sind nach den folgendenBestimmungen als Modellfunktionen festzulegen; jedeModellfunktion besteht aus mehreren Modellstellen. Modellstellen sind abstrakte Stellen.
(2) Für die Festlegung der Modellstellen sind die in der Anlage 4 angeführten Anforderungsarten heranzuziehen. Jede Anforderungsart ist gewichtet (Merkmalsgewicht) und gliedert sich in zwei – ebenfalls gewichtete – Bewertungsaspekte (Aspektgewicht).
(3) Die Bewertungsaspekte sind in Stufen unterteilt, die über
Textbausteine definiert sind und denen je nach Anforderungsgrad ein Stufenwert zugeordnet ist. Die Textbausteine samt Anforderungsgrad sind in der Anlage 5 dieses Gesetzes dargestellt.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen
Modellstellen festzulegen (Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten). Dazu sind die Modellstellen innerhalb einer Modellfunktion den zutreffenden Stufen nach Abs. 3 zuzuordnen. Die Summe der gewichteten Stufenwerte innerhalb einer Anforderungsart ergibt den Anforderungswert, die Summe der gewichteten Anforderungswerte ergibt den Stellenwert einer Modellstelle.
(5) Die Darstellung der Modellfunktionen und die Zuordnung
der Modellstellen zu den ihrem Stellenwert entsprechenden Gehaltsklassen hat durch Verordnung der Landesregierung zu erfolgen (Einreihungsplan für Krankenanstalten).
(6) Die Landesregierung hat den Einreihungsplan für
Krankenanstalten sowie den Gegenstand und die Auflage der Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen; die Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten ist beim Amt der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(7) Der Dienstgeber hat jeden Landesbediensteten entsprechend
seiner Verwendung einer Modellstelle zuzuordnen. Die Zuordnung erfolgt im Dienstvertrag oder mit einer allfälligen Verfügung über die Verwendungsänderung.
§ 82e
Anrechnung von Berufserfahrung oderbesonderer Qualifikation
Dem Landesbediensteten, der eine für die vorgeseheneVerwendung besonders geeignete Berufserfahrung nachweist, kanneine Zulage bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen dem Gehaltseiner Gehaltsstufe und dem Gehalt jener Gehaltsstufe gewährtwerden, die er erreicht hätte, wenn er diese Zeiten nach denBestimmungen dieses Gesetzes zurückgelegt hätte; eineentsprechende Zulage kann auch gewährt werden, wenn derLandesbedienstete eine sonstige für die vorgesehene Verwendungbesondere Qualifikation nachweist. Die Zulage ist nach Maßgabedes Aufstiegs in eine höhere Gehaltsstufe oder eine höhereGehaltsklasse mit mindestens 50 v.H. des Erhöhungsbetrageseinziehbar zu gestalten. Anstelle der Gewährung einer Zulagekann die Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe erfolgen.
§ 82f
Erfahrungsanstieg
(1) Der Landesbedienstete rückt nach jeweils zwei Jahren in
die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse vor. Für dieVorrückung ist der Zeitpunkt des Eintrittes in den Landesdienst
maßgebend; ist dies nicht der Erste des Kalendermonates, ist der nächstfolgende Monatserste maßgebend.
(2) Die Vorrückung wird, soweit in diesem Gesetz nicht
anderes bestimmt ist, gehemmt
§ 82g
Ärzte in Ausbildung
(1) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 82c und 82f Abs. 1
erster Satz, bestimmt sich der Gehalt für Ärzte in Ausbildungnach dem in Anlage 6 dieses Gesetzes dargestellten Gehaltsschema(Gehaltsschema für Ausbildungsärzte). Ärzte in Ausbildung rückenbis zur Gehaltsstufe sechs nach jeweils einem Jahr und danachnach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor.
(2) Ärzte, die nach Abschluss ihrer Ausbildung einer anderen
Modellstelle zugeordnet werden und dabei in eine höhereGehaltsklasse wechseln, sind in jene Gehaltsstufe einzustufen,deren Gehalt mindestens 5 % über dem bisherigen Gehalt liegt.“
„§ 96
Folgebeschäftigung
„§ 111b
Erklärung von Landesbediensteten in Krankenanstalten
(Novelle LGBl. Nr. 35/2013)
§ 111c
Überführung von Landesbediensteten in Krankenanstalten
(Novelle LGBl. Nr. 35/2013)
(1) Landesbedienstete, die eine Erklärung nach § 111b Abs. 1
abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unterAnwendung des § 82d Abs. 7 der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen.
(2) In den Gehaltsklassen 1 bis 15 richtet sich die Einstufung in die Gehaltsstufe nach der Verwendungsgruppe, der der Landesbedienstete nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 zugeordnet war. Die Einstufung erfolgt in jene Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn der Landesbedienstete
„§ 123
Übergangsbestimmungen für die Erklärung nach § 111b
(Novelle LGBl. Nr. 35/2013)
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