Geschäftsordnung für den Wohnbauförderungsbeirat
LGBL_VO_20130725_33Geschäftsordnung für den WohnbauförderungsbeiratGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.07.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 33/2013 18. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Geschäftsordnungfür den Wohnbauförderungsbeirat
Auf Grund des § 23 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 31/1989, in der Fassung LGBl. Nr. 9/2006, wird verordnet:
§ 1
Einberufung der Sitzungen
(1) Der Vorsitzende hat den Wohnbauförderungsbeirat nach Bedarf einzuberufen, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn dies wenigstens zwei Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
(2) Die Mitglieder des Wohnbauförderungsbeirats sind mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung, die der Vorsitzende erstellt, zu laden. Wenn ein Mitglied verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen, hat es sein Ersatzmitglied zwecks Teilnahme an der Sitzung und den Vorsitzenden zu verständigen.
(3) Der Vorsitzende hat die Sitzungen zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Er hat zu den Beratungen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere auch Vertreter des Bundesdenkmalamtes, beizuziehen.
§ 2
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
(1) Der Wohnbauförderungsbeirat ist ein beratendes Gremium und beschließt Empfehlungen an die Landesregierung. Der Wohnbauförderungsbeirat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
(2) Der Vorsitzende hat die Beschlussfähigkeit festzustellen.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Erklärt sich ein Mitglied bei einem Tagesordnungspunkt als befangen, so hat es sich bei der Beschlussfassung der Stimmausübung zu enthalten.
(4) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn dies der Wohnbauförderungsbeirat vor Eingang in die Tagesordnung beschließt. Anträge zur Änderung der Tagesordnung können von allen Mitgliedern gestellt werden.
(5) Unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
§ 3
Niederschrift
(1) Über jede Sitzung des Wohnbauförderungsbeirats ist eine Niederschrift zu verfassen, die zu enthalten hat:
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Abschriften der Niederschrift sind den Mitgliedern des Wohnbauförderungsbeirats physisch oder digital zu übermitteln.
§ 4
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des Wohnbauförderungsbeirats, vor allem im Hinblick auf die vorbereitende und ausführende Tätigkeit (wie Erstellung und Versendung der Einladungen, Verfassung der Niederschriften, Kanzlei-, Kassen- und Rechnungsgeschäfte, usw.), ist von der für die Angelegenheiten der Wohnbauförderung zuständigen Abteilung im Amt der Landesregierung zu besorgen.
§ 5
Entschädigung der Mitglieder
Die Entschädigung der Mitglieder des Wohnbauförderungsbeirats für Zeitversäumnis (Sitzungsgeld) und Fahrtkosten richtet sich nach der Verordnung über die Entschädigung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl. Nr. 33/2002.
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