Verordnung über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente
LGBL_VO_20130718_31Verordnung über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische InstrumenteGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.07.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 31/2013 17. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über den Schutz der Landes-und Gemeindebediensteten vor Verletzungendurch scharfe oder spitze medizinische Instrumente*)
Auf Grund des § 11 lit. b, c und f des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, LGBl. Nr. 14/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 5/2007, wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung von scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten (§ 2) durch die Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
(3) Die Verordnung über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten gegen Gefährdung durch biologische Stoffe, LGBl. Nr. 57/2000, bleibt unberührt.
§ 2
Begriffsbestimmung und Grundsatz
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind scharfe oder spitze medizinische Instrumente Arbeitsmittel zur Durchführung bestimmter medizinischer Tätigkeiten, die schneiden, stechen und Verletzungen oder Infektionen verursachen können (z.B. Injektionsnadeln).
(2) Die in den §§ 3 bis 6 festgelegten Schutzmaßnahmen beruhen auf dem Grundsatz, niemals davon auszugehen, dass kein Risiko besteht.
§ 3
Ermittlung und Beurteilung der Gefahrenund Festlegung von Maßnahmen
(1) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente sind alle Situationen zu erfassen, in denen Verletzungen und Kontakt mit Blut, mit anderen potenziell infektiösen Stoffen oder mit sonstigen gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen vorkommen können.
(2) Dabei sind Technologie, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, Qualifikationsniveau, arbeitsbezogene psychosoziale Faktoren sowie der Einfluss von Faktoren der Arbeitsumgebung zu berücksichtigen.
(3) Auf diese Weise ist festzustellen, ob und wie die Ausstattung der Arbeitsumgebung und die Organisation der Arbeitsabläufe verbessert werden können, Expositionen vermieden oder beseitigt werden können und welche alternativen Systeme in Frage kommen.
(4) Aufgrund dieser Ermittlung und Beurteilung sind die Maßnahmen der Gefahrenverhütung unter Berücksichtigung der in Abs. 2 genannten Kriterien systematisch zu planen und sichere Arbeitsregelungen festzulegen.
§ 4
Expositionsvermeidung
(1) Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass das Risiko von Verletzungen und Infektionen verhindert oder zumindest minimiert wird und Expositionen vermieden werden.
(2) Ergibt sich aus der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ein Risiko der Verletzung oder Infektion durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente, sind zusätzlich zu § 4 der Verordnung über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten gegen Gefährdung durch biologische Stoffe, LGBl. Nr. 57/2000, folgende Maßnahmen zu treffen:
§ 5
Information und Unterweisung
(1) Die Information und Unterweisung der Bediensteten hat jedenfalls zu beinhalten:
(2) Diese Information und Unterweisung der Bediensteten muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und ist in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Diese Abstände sind auf der Grundlage der Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festzulegen.
(3) Der Dienstgeber hat zur Schaffung eines Gefahrenbewusstseins bewährte Präventions- und Meldeverfahren (§ 6 Abs. 1) zu fördern, bewusstseinsbildende Maßnahmen weiterzuentwickeln, Informationsmaterial auszuarbeiten und Informationen über vorhandene Unterstützungsprogramme bereitzustellen.
§ 6
Meldeverfahren und Folgemaßnahmen
(1) Der Dienstgeber hat ein Verfahren festzulegen, das gewährleistet, dass die Bediensteten systematisch jede Verletzung oder Infektion durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente und jedes Ereignis, das beinahe zu einer Verletzung oder Infektion durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente geführt hätte, unverzüglich dem zuständigen Vorgesetzten melden. Dieses Meldesystem ist so in die Betriebsabläufe zu integrieren, dass es ein anerkanntes und übliches Verfahren darstellt.
(2) Der Dienstgeber hat die im Fall von Verletzungen mit scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten erforderlichen Maßnahmen zur Versorgung verletzter Bediensteter (wie z.B. Beurteilung des Infektionsrisikos, Postexpositionsprophylaxe und Nachuntersuchungen, wenn dies aus medizinischen Gründen angezeigt ist) nach wissenschaftlich anerkannten Regeln festzulegen.
(3) Im Fall einer Verletzung durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente hat der Dienstgeber zu prüfen, ob eine Meldung an den zuständigen Träger der Unfallversicherung gemäß § 363 ASVG zu erstatten ist.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/32/EU.
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