Stellplatzverordnung
LGBL_VO_20130606_24StellplatzverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.06.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 24/2013 14. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über Stellplätze fürFahrräder und Kraftfahrzeuge
(Stellplatzverordnung)
Auf Grund des § 12 Abs. 2 und 8 und § 13a des Baugesetzes, LGBl. Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 29/2011, wird verordnet:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und das Ausmaß der Stellflächen für Fahrräder, die bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Bauwerkes oder der Verwendung eines Gebäudes, soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Stellplätzen bzw. Stellflächen entsteht, vorhanden sein müssen oder zulässig sind (Mindest- und Höchstzahl bzw. Mindestfläche), richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
(2) Sofern diese Verordnung keine näheren Bestimmungen vorsieht, richten sich die Mindestzahl von Stellplätzen bzw. das Mindestausmaß der Stellflächen nach dem voraussichtlichen Bedarf und dem Bestand, wobei die in der Verordnung angeführten Höchstzahlen nicht überschritten werden dürfen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
§ 3
Stellflächen für Fahrräder
(1) Fahrradabstellflächen sind in ausreichender Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit zur Verfügung zu stellen.
(2) Bei den nachstehend angeführten Bauwerken sind leicht erreichbare Fahrradabstellflächen in der nachstehend angeführten Größe zu schaffen:
Mindest-Fahrradstellfläche
Mehrfamilienhäuser 3,5 m² je Wohnung
leicht erreichbare
Fahrradabstellflächen im
Innenbereich und zusätzlich 0,5 m²
je Wohnung im Eingangsbereich als
ebenerdige, beleuchtete und
überdachte Stellfläche für
Bewohner und Besucher
2.1 Handelsbetriebe für Waren 1,4 m² je 300 m² Verkaufsfläche
des nicht täglichen Bedarfs,
die nach dem Kauf
regelmäßig mit
Kraftfahrzeugen abgeholt
oder transportiert werden,
wie Möbel, Baustoffe und
-geräte, Gartenbedarf,
Fahrzeuge, Maschinen,
Elektro-Haushaltsgroßgeräte
sowie Sportgroßgeräte (§ 15
Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG)
2.2 Handelsbetriebe für 1,4 m² je 50 m² Verkaufsfläche
sonstige Waren (§ 15
Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG)
mit Lebensmittel
2.3 Handelsbetriebe für 1,4 m² je 100 m² Verkaufsfläche
sonstige Waren (§ 15
Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG)
ohne Lebensmittel
3.1 Produktionsbetriebe 1,4 m² je 5 Arbeitsplätze
3.2 Gastgewerbebetriebe
3.2.1 Beherbergungsbetrieb 1,4 m² je 10 Gäste- und
Personalzimmer
3.2.2 gastgewerbliche Ausschank- 1,4 m² je 8 Sitzplätze
und Verabreichungsbetriebe
3.3 Andere nach dem voraussichtlichen Bedarf
Dienstleistungsbetriebe
als solche nach 3.2
für öffentliche Zwecke
(3) Die Benutzung der nach den Abs. 1 und 2 erforderlichen Stellflächen muss auf die Dauer des Bestandes der Anlage den Bewohnern bzw. Nutzungsberechtigten der Anlage rechtlich und tatsächlich gesichert sein.
(4) Die Pflicht nach Abs. 1 und 2 besteht für Bauwerke in den Talsohlen des Leiblachtales, Rheintales und Walgaus, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 15.04.2013, Zl. VIIa-80.08*), in grauer Farbe ausgewiesenen Gebiete liegen.
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung,
in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch, in den Ämtern der Städte Bludenz, Bregenz, Dornbirn, Feldkirch und Hohenems, in den Marktgemeindeämtern Frastanz, Götzis, Hard, Hörbranz, Lauterach, Lustenau, Nenzing, Rankweil, Wolfurt und in den Gemeindeämtern Altach, Bludesch, Bürs, Fußach, Gaißau, Göfis, Höchst, Hohenweiler, Kennelbach, Klaus, Koblach, Lochau, Ludesch, Mäder, Meiningen, Nüziders, Röthis, Satteins, Schlins, Schwarzach, Stallehr, Sulz, Thüringen, Weiler und Zwischenwasser während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 4
Stellplätze für einspurige Kraftfahrzeuge
(1) Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als zehn Wohnungen müssen ein Stellplatz für einspurige Kraftfahrzeuge je fünf Wohnungen, insgesamt jedoch nicht mehr als 15 Stellplätze, errichtet werden, wobei die ermittelte Summe der Stellplätze auf- oder abzurunden ist.
(2) Die Zahl der Stellplätze für einspurige Kraftfahrzeuge bei sonstigen Bauwerken hat sich nach dem voraussichtlichen Bedarf zu richten.
(3) Die Benutzung der nach den Abs. 1 und 2 erforderlichen Stellplätze muss auf die Dauer des Bestandes der Anlage den Bewohnern bzw. Nutzungsberechtigten der Anlage rechtlich und tatsächlich gesichert sein.
§ 5
Stellplätze für mehrspurige Kraftfahrzeuge
(1) Bei den nachstehend angeführten Bauwerken sind Stellplätze für Personenkraftwagen in nachstehender Mindestzahl zu schaffen. Die ermittelte Summe der erforderlichen Stellplätze ist auf- oder abzurunden:
Stellplätze: Mindestzahl
1.1 Ein- und Zweifamilienhäuser 1 je Wohnung;
die Zufahrt zu einem
Stellplatz gilt auch als
Stellplatz, sofern sie das
Ausmaß eines Stellplatzes
aufweist
1.2 Ein- und Zweifamilienhäuser 1 je Wohnung
mit Gästezimmern zuzüglich 0,8 je Gästezimmer
1.3 Mehrfamilienhäuser 0,8 je Wohnung
1.4 Mehrfamilienhäuser mit 0,8 je Wohnung
Gästezimmern zuzüglich 0,8 je Gästezimmer
Ferienwohnhäuser 1 je Wohnung
Handelsbetriebe
3.1 Handelsbetriebe für Waren 1 je 60 m² Verkaufsfläche
des nicht täglichen
Bedarfs, die nach
dem Kauf regelmäßig mit
Kraftfahrzeugen abgeholt
oder transportiert werden,
wie Möbel, Baustoffe und
-geräte, Gartenbedarf,
Fahrzeuge, Maschinen,
Elektro-Haushaltsgroßgeräte
sowie Sportgroßgeräte (§ 15
Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG)
3.2 Handelsbetriebe für 1 je 30 m² Verkaufsfläche
sonstige Waren (§ 15 Abs. 1
lit. a Z. 2 RPG)
mit Lebensmittel
3.3 Handelsbetriebe für 1 je 40 m² Verkaufsfläche
sonstige Waren (§ 15 Abs. 1
lit. a Z. 2 RPG)
ohne Lebensmittel
4.1 Produktionsbetriebe 1 je 5 Arbeitsplätze
4.2 Gastgewerbebetriebe
4.2.1 Beherbergungsbetriebe 0,8 je Gäste- und Personalzimmer
4.2.2 gastgewerbliche Ausschank- 1 je 5 Sitzplätze
und Verabreichungsbetriebe
4.3 Andere
Dienstleistungsbetriebe nach dem voraussichtlichen Bedarf
als solche nach 4.2
öffentliche Zwecke
mehr als 150 Besucher
(2) Bei den nachstehend angeführten Bauwerken dürfen Stellplätze für Personenkraftwagen höchstens in nachstehender Zahl geschaffen werden. Die ermittelte Summe der höchstzulässigen Stellplätze ist auf- oder abzurunden:
Stellplätze: Höchstzahl
1.1 Mehrfamilienhäuser 1,3 je Wohnung
1.2 Mehrfamilienhäuser 1,3 je Wohnung
mit Gästezimmern zuzüglich 1 Stellplatz
je Gästezimmer
Ferienwohnhäuser mit 3 1,3 je Wohnung
oder mehr Wohnungen
3.1 Handelsbetriebe für Waren 1 je 30 m² Verkaufsfläche
des nicht täglichen
Bedarfs, die nach dem Kauf
regelmäßig mit
Kraftfahrzeugen abgeholt
oder transportiert werden,
wie Möbel, Baustoffe und
-geräte, Gartenbedarf,
Fahrzeuge, Maschinen,
Elektro-Haushaltsgroßgeräte
sowie Sportgroßgeräte (§ 15
Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG)
3.2 Handelsbetriebe für 1 je 15 m² Verkaufsfläche
sonstige Waren (§ 15 Abs. 1
lit. a Z. 2 RPG)
mit Lebensmittel
3.3 Handelsbetriebe für 1 je 20 m² Verkaufsfläche
sonstige Waren (§ 15 Abs. 1
lit. a Z. 2 RPG)
ohne Lebensmittel
4.1 Produktionsbetriebe 1 je 2,5 Arbeitsplätze
4.2 Gastgewerbebetriebe
4.2.1 Beherbergungsbetriebe 1 je Gäste- und Personalzimmer
4.2.2 gastgewerbliche Ausschank- 1 je 3 Sitzplätze
und Verabreichungsbetriebe
4.3 Andere
Dienstleistungsbetriebe nach dem voraussichtlichen Bedarf
als solche nach 4.2
für öffentliche Zwecke
mehr als 150 Besucher
Die festgelegte Höchstzahl an Stellplätzen für Personenkraftwagen gilt für Bauwerke in den Bereichen in Dornbirn, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 01.10.2012, Zahl VIIa- 80.08*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen.
(3) Bei Anlagen mit Omnibusverkehr sind anstelle von Stellplätzen für Personenkraftwagen Stellplätze für Omnibusse im erforderlichen Ausmaß zu errichten. Bei Anlagen mit starkem Güterumschlagverkehr dürfen die für den Güterumschlag benötigten Flächen auf die Zahl der Stellplätze nicht eingerechnet werden.
(4) Bei Anlagen mit verschiedenen Nutzungen (z.B. Gebäude mit Wohnungen und Handelsbetrieben) sind die erforderlichen und die höchstzulässigen Stellplätze für die einzelnen Nutzungen getrennt zu ermitteln. Maßgeblich ist die Summe der für die einzelnen Nutzungen ermittelten Stellplätze. Können Nutzungsberechtigte gleichzeitig verschiedene Nutzungen in Anspruch nehmen, wie z.B. bei einem Beherbergungsbetrieb mit Gaststätte, so verringert sich die Mindest- bzw. Höchstzahl der Stellplätze entsprechend. Besteht für einzelne Nutzungen ein Stellplatzbedarf lediglich für bestimmte Zeiten, so müssen so viele Stellplätze errichtet werden, als zur Zeit des jeweils höchsten Bedarfes erforderlich sind, wobei die in der Verordnung angeführten Höchstzahlen nicht überschritten werden dürfen.
(5) Die Benutzung der nach den Abs. 1, 3 und 4 erforderlichen Stellplätze muss auf die Dauer des Bestandes der Anlage den Bewohnern bzw. Nutzungsberechtigten der Anlage rechtlich und tatsächlich gesichert sein.
(6) Bei den nachstehend angeführten Bauwerken sind Stellplätze für Personenkraftwagen von Menschen mit Behinderung in nachstehender Mindestzahl zu schaffen:
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung,
in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch und im Amt der Stadt Dornbirn während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Stellplätze: Mindestzahl
Gebäude für öffentliche Zwecke (z.B.
Behörden und Ämter) und für
Bildungszwecke (z.B. Kindergärten,
Schulen, Hochschulen,
Volksbildungseinrichtungen),
Handelsbetriebe, Banken, Gesundheits-
und Sozialeinrichtungen, Arztpraxen
und Apotheken, Garagen mit mehr als
50 Einstellplätzen, bei sonstigen
Bauwerken, die allgemein zugänglich
und für mindestens 75 und höchstens
150 Besucher oder Kunden ausgelegt
sind,
bei der Schaffung von mehr als
5 Stellplätzen 1 für die ersten 25 Stellplätze
für weitere je 25 angefangene
Stellplätze 1 weiterer Stellplatz
Bei sonstigen Bauwerken, die
allgemein zugänglich und für mehr
als 150 Besucher oder Kunden
ausgelegt sind, bis zu einer
Besucherzahl von 1.000 1 Stellplatz je angefangene
100 Besucher
bei mehr als 1.000 Besucher 1 Stellplatz je angefangene
200 Besucher
Im Nahbereich von öffentlichen Garagen ist zumindest ein barrierefreier Stellplatz im Freibereich vorzusehen; dieser ist auf die Mindestanzahl der Garagenstellplätze anrechenbar.
§ 6
Übergangsbestimmung
(1) In Baubewilligungs- und Anzeigeverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, sind die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen der Stellplatzverordnung weiter anzuwenden.
(2) Für Planabweichungen zu Bauvorhaben nach Abs. 1 gelten die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen der Stellplatzverordnung.
(3) Bestehende Bebauungspläne und Verordnungen nach § 34 des Raumplanungsgesetzes sind erforderlichenfalls bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzupassen (§ 34 Abs. 2 RPG).
(4) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Stellplatzverordnung, LGBl. Nr. 31/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 37/1995 und Nr. 65/2001, außer Kraft.
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