Verordnung über die Bekämpfung der Pflanzenkrankheit Feuerbrand
LGBL_VO_20130521_23Verordnung über die Bekämpfung der Pflanzenkrankheit FeuerbrandGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.05.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/2013 13. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung betreffend die Bekämpfungder Pflanzenkrankheit Feuerbrand
Aufgrund der §§ 6 Abs. 2 und 3 und 8 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 58/2007, in der Fassung LGBl. Nr. 62/2012, wird verordnet:
§ 1
Schutzmaßnahmen
Das Auspflanzen und Verbringen von Crataegus (Weiß- und Rotdorn) und Cotoneaster (Zwergmispel) ist verboten.
§ 2
Aufgaben der Gemeinde
(1) Die Gemeinde hat im Hinblick auf die Pflanzenkrankheit Feuerbrand darüber zu wachen, dass die in den §§ 3 und 7 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes bezeichneten Personen den ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten rechtzeitig und vollständig nachkommen. Sie hat Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel bei Vorliegen von Verdachtsmomenten auf das Auftreten der Pflanzenkrankheit Feuerbrand zu untersuchen.
(2) Die Gemeinde hat Anzeigen über das Auftreten der Pflanzenkrankheit Feuerbrand im Sinne des § 3 lit. b des Pflanzenschutzgesetzes entgegenzunehmen und unverzüglich auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Eine Untersuchung auf Richtigkeit ist auch durchzuführen, wenn aufgrund einer Überwachung nach Abs. 1 die Pflanzenkrankheit Feuerbrand vermutet wird.
(3) Die Gemeinde hat die Durchführung behördlich angeordneter Pflanzenschutzmaßnahmen (§§ 7 und 8 des Pflanzenschutzgesetzes) bei Bedarf zu unterstützen.
(4) Die Gemeinde hat zur Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 auf ihre Kosten geeignete Aufsichtsorgane (Feuerbrandbeauftragte) zu bestellen, sofern dies zur Beseitigung der durch die Pflanzenkrankheit Feuerbrand drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 3
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung der Pflanzenkrankheit Feuerbrand, LGBl. Nr. 50/2001, außer Kraft.
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