Verordnung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in St. Gallenkirch
LGBL_VO_20130514_20Verordnung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in St. GallenkirchGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.05.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 20/2013 11. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Zulässigerklärung derWidmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrumin St. Gallenkirch*)
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:
Im Bereich der Liegenschaft GST-NR .600 sowie der Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 2022 und 2023/1, GB St. Gallenkirch, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung, Zl. VIIa- 421.86, vom 8.11.2012**), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 1.058 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 680 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt. Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht. Das Mindestmaß wird wie folgt festgelegt:
Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig vom Niveau und von der Geschosshöhe zu verstehen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während
der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung,
bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und beim Gemeindeamt St. Gallenkirch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
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