Vereinbarung über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung
LGBL_VO_20130314_10Vereinbarung über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der GrundversorgungsvereinbarungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.03.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 10/2013 5. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 128/2012
Kundmachungdes Landeshauptmannes über die staatsrechtliche Vereinbarunggemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländernüber eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätzedes Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung
§ 1
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1989, wird in der Anlage die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung kundgemacht. Der Landtag hat den Abschluss der Vereinbarung mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 genehmigt.
§ 2
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 6 Abs. 1 am 1. März 2013 in Kraft getreten.
Vereinbarunggemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländernüber eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätzedes Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, – im Folgenden Vertragspartner genannt – kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende ergänzende Vereinbarung zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG) zu schließen:
Artikel 1
Zielsetzung
Die Vertragspartner kommen überein, ausgewählte Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG zu erhöhen.
Artikel 2
Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze
Die Erhöhung beträgt bei den nachfolgenden Kostenhöchstsätzen des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG inklusive aller Steuern und Abgaben:
bei Art. 9 Z. 1 2 Euro
bei Art. 9 Z. 2 für Erwachsene 20 Euro
bei Art. 9 Z. 2 für Minderjährige 10 Euro
bei Art. 9 Z. 3 für eine Einzelperson 10 Euro
bei Art. 9 Z. 3 für Familien (ab zwei Personen) 20 Euro
bei Art. 9 Z. 7 in Wohngruppen (
mit Betreuungsschlüssel 1:10) 2 Euro
(mit Betreuungsschlüssel 1:15) 2 Euro
(mit Betreuungsschlüssel 1:20) oder in sonstigen
geeigneten Unterkünften 2 Euro.
Artikel 3
Kosten
In Bezug auf die Kosten und die Kostentragung gelten die Art. 10 und 11 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG.
Artikel 4
Rückwirkende Verrechnung von erhöhten Kostenhöchstsätzen
Die durch Art. 2 erhöhten Kostenhöchstsätze des Art. 9 Z. 1 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG können von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. Jänner 2012 gegenverrechnet werden.
Artikel 5
Geltungsdauer und Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen.
(2) Sollte ein Vertragspartner die Vereinbarung aufkündigen, wird diese Kündigung frühestens 18 Monate nach Zustellung der Kündigung an alle Vertragspartner wirksam.
(3) Die Kündigung gemäß Abs. 2 hat schriftlich zu erfolgen.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt zwischen dem Bund und den Ländern mit dem Ersten des Folgemonats in Kraft, sobald
(2) Nach dem 30. Juni 2013 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.
(3) Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.
Artikel 7
Urschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Das Bundeskanzleramt hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
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