Spitalgesetz, Änderung
LGBL_VO_20130219_8Spitalgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.02.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 8/2013 4. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 138/2012
Gesetzüber eine Änderung des Spitalgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Spitalgesetz, LGBl. Nr. 54/2005, in der Fassung LGBl. Nr. 7/2006, Nr. 67/2008, Nr. 63/2010, Nr. 7/2011 und Nr. 27/2011, wird wie folgt geändert:
„1. Unterabschnitt
Allgemeine Regelungen über Krankenanstalten“
„§ 3
Arten von Krankenanstalten“
„2. Unterabschnitt
Organisationseinheiten in Krankenanstalten
§ 8
Arten von Organisationseinheiten
(1) In Krankenanstalten können nach Maßgabe dieses Gesetzes
fachrichtungsbezogene und sonstige Organisationseinheiten eingerichtet werden.
(2) Die Einrichtung von reduzierten Organisationseinheiten ist
nur in Standard- und Schwerpunktkrankenanstalten und – mit Ausnahme bei Departments für Psychosomatik – nur zulässig, wenn
§ 8a
Abteilung
Eine Abteilung ist eine bettenführende Einrichtung einer
Krankenanstalt, die zeitlich uneingeschränkt zu betreiben ist und die im Rahmen der Abdeckung des fachrichtungsbezogenen Versorgungsbedarfs der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich nach Maßgabe des § 36 die jederzeitige Verfügbarkeit fachärztlicher Akutversorgung anstaltsbedürftiger Personen im jeweiligen Sonderfach sicherzustellen hat.
§ 8b
Departments
(1) Departments sind bettenführende Einrichtungen mit
eingeschränktem Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG. Sie dürfen nur im Rahmen der nachstehenden Abteilungen geführt werden:
§ 8c
Fachschwerpunkte
(1) Fachschwerpunkte sind bettenführende Einrichtungen mit
einem auf elektive Eingriffe eingeschränkten Leistungsangebot imSinne der Leistungsmatrix des ÖSG. Sie dürfen nur für folgendemedizinischen Sonderfächer errichtet werden: Augenheilkunde undOptometrie; Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten; Mund-, Kiefer-und Gesichtschirurgie; Orthopädie und Orthopädische Chirurgie; Urologie.
(2) Fachschwerpunkte müssen an eine Abteilung derselben
Fachrichtung einer anderen Krankenanstalt oder derselben Krankenanstalt an einem anderen Standort angebunden sein.
(3) Fachschwerpunkte verfügen über acht bis 14 Betten.
(4) Fachschwerpunkte können eingeschränkte Betriebszeiten
aufweisen, wenn außerhalb dieser Betriebszeiten eine Rufbereitschaft sichergestellt ist. Sie müssen über mindestens zwei Fachärzte oder Fachärztinnen der vorgehaltenen Fachrichtung sowie erforderlichenfalls über weitere Fachärzte oder Fachärztinnen zur Abdeckung der Rufbereitschaft verfügen.
§ 8d
Dislozierte Wochenkliniken
(1) Dislozierte Wochenkliniken sind bettenführende
Einrichtungen mit kurzer Verweildauer und einem Leistungsangebot, das auf die Basisversorgungsleistungen im Sinne des ÖSG eingeschränkt ist.
(2) Die ärztliche Versorgung einer dislozierten Wochenklinik
erfolgt durch eine Abteilung derselben Fachrichtung, die in einer anderen Krankenanstalt oder an derselben Krankenanstalt an einem anderen Standort eingerichtet ist (Mutterabteilung).
(3) Dislozierte Wochenkliniken müssen jedenfalls von Montag
früh bis Freitag abends zeitlich uneingeschränkt betrieben werden, sofern die Anstaltsordnung keine abweichenden Regelungen für Feiertage enthält (vgl. § 29 Abs. 2 lit. h). Im Bedarfsfall muss die Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten und Patientinnen außerhalb der Betriebszeiten sicherstellen.
§ 8e
Dislozierte Tageskliniken
(1) Dislozierte Tageskliniken sind bettenführende
Einrichtungen an Standorten von Krankenanstalten ohnevollstationäre bettenführende Einrichtung (Abteilung, Department oder Fachschwerpunkt) desselben Sonderfaches, deren Leistungsangebote im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG auf tagesklinisch elektiv erbringbare konservative und operative Leistungen eingeschränkt sind.
(2) Dislozierte Tageskliniken können in der betreffenden
Krankenanstalt:
§ 8f
Anstaltsambulatorien
Anstaltsambulatorien sind organisatorisch unselbständige
Einrichtungen einer Krankenanstalt, in denen ambulante diagnostische und therapeutische Maßnahmen durchgeführt werden.
§ 8g
Referenzzentren
(1) Referenzzentren sind spezialisierte Strukturen im Rahmen
der bettenführenden Organisationsstrukturen, die in Schwerpunkt-oder Zentralkrankenanstalten zur Bündelung der Erbringung komplexer Leistungen eingerichtet werden können.
(2) Referenzzentren können nur für folgende Bereiche errichtet
werden:
Betriebsformen von Organisationseinheiten
§ 9
Betriebsformen von fachrichtungsbezogenenOrganisationseinheiten
Die fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten können auch
in folgenden Betriebsformen geführt werden:
§ 9a
Betriebsformen von Anstaltsambulatorien
(1) Anstaltsambulatorien können in folgenden Betriebsformen
geführt werden:
§ 9b
Ambulante Erstversorgungseinheit
(1) Anstaltsambulatorien und selbständige Ambulatorien können
auch in Form von Ambulanten Erstversorgungseinheiten betrieben werden; das sind interdisziplinäre Strukturen zur Erstbegutachtung und Erstbehandlung samt Beurteilung des weiteren Behandlungsbedarfes und erforderlichenfalls Weiterleitung der Patienten und Patientinnen in die erforderliche ambulante oder stationäre Versorgungsstruktur.
(2) Ambulante Erstversorgungseinheiten können über eine
angemessene Zahl von nicht bewilligungspflichtigen Betten (Funktionsbetten) verfügen, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist.
(3) Disloziert geführte ambulante Erstversorgungeinheiten sind
zeitlich uneingeschränkt zu betreiben. Ambulante Erstversorgungseinheiten, die örtlich in einer Krankenanstalt oder in unmittelbarer Nähe einer Krankenanstalt betrieben werden, können den Betrieb für maximal acht Stunden, die tageszeitlich in der Anstaltsordnung festzulegen sind, einstellen, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Ambulanten Erstversorgungseinheit durch die Krankenanstalt in anderer Form sichergestellt ist.
(4) Im Übrigen sind die §§ 9c lit. a bis e und 51 Abs. 3 bis 5
sinngemäß anzuwenden.
§ 9c
Zentrale Aufnahme- und Erstversorgungseinheit
(1) Im Übrigen ist die Betriebsform einer Zentralen Aufnahme- und Erstversorgungseinheit zulässig; das ist eine Einrichtung mit uneingeschränkter Betriebszeit, die aus einer Erstversorgungsambulanz und einem Aufnahmebereich mit bewilligungspflichtigen (systemisierten) Betten zur stationären Behandlung von Patienten und Patientinnen für längstens 24 Stunden besteht.
(2) Zentrale Aufnahme- und Erstversorgungseinheiten dürfen nur
in begründeten Ausnahmefällen disloziert geführt werden, z.B. zur Abdeckung von Versorgungslücken in peripheren Regionen oder zur Herstellung einer regional ausgewogenen Versorgung. Ihr zulässiges Leistungsspektrum umfasst:
Allgemeine Krankenanstalten
§ 10
Allgemeines
(1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als:
§ 11
Standardkrankenanstalten
(1) In Standardkrankenanstalten sind Abteilungen zumindest für
folgende medizinische Sonderfächer einzurichten:
§ 11a
Standardkrankenanstalten der Basisversorgung
(1) Standardkrankenanstalten der Basisversorgung müssen
zumindest
§ 11b
Schwerpunktkrankenanstalten
(1) In Schwerpunktkrankenanstalten sind Abteilungen zumindest
für folgende medizinische Sonderfächer einzurichten:
§ 11c
Zentralkrankenanstalten
(1) Zentralkrankenanstalten sind mit grundsätzlich allen dem
jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen auszustatten.
(2) Der § 11b Abs. 4 gilt sinngemäß.“
„5. Unterabschnitt
Ethikkommission und Patientenanwaltschaft“
„6. Unterabschnitt
Not- und Zivilspitäler“
„§ 30a
Führung von Wartelisten
„§ 39a
Opferschutzgruppen
„§ 51
Ambulante Behandlung“
„§ 100
Regionaler Strukturplan Gesundheit für Krankenanstalten“
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