Abzeichen für konzessionierte Schilehrer
LGBL_VO_20130205_6Abzeichen für konzessionierte SchilehrerGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.02.2013
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/2013 2. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über das Abzeichen fürkonzessionierte Schilehrer
Auf Grund des § 3d Abs. 8 des Schischulgesetzes, LGBl. Nr. 55/2002, in der Fassung LGBl. Nr. 74/2012, wird verordnet:
§ 1
Abzeichen
Das Abzeichen für konzessionierte Schilehrer ist entsprechend dem Muster der Anlage in kreisrunder Form mit einem Durchmesser von 90 mm aus besticktem Stoff herzustellen. Es zeigt auf rotem Hintergrund in der Mitte das Landeswappen, umgeben von einem 9 mm breiten schwarzen Rand. Im oberen Teil des Randes sind die Worte „Konzessionierter Schilehrer“, im unteren die Worte „des Landes Vorarlberg“ anzubringen. Das Abzeichen wird in der Mitte von einem Paar Schi aufsteigend von links nach rechts gekreuzt, wobei die kreisrunde Form von 90 mm nicht überschritten wird.
§ 2
Anbringen des Abzeichens
Der konzessionierte Schilehrer hat in Ausübung seines Berufes das Abzeichen für konzessionierte Schilehrer gut sichtbar auf seiner Kleidung im Brust- oder Oberarmbereich anzubringen. Das Abzeichen muss aufgebügelt oder aufgenäht sein.
§ 3
Ausgabe des Abzeichens
Das Abzeichen ist über den Vorarlberger Schilehrerverband zu beziehen.
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