Publikationsmediumverordnung
LGBL_VO_20121220_95PublikationsmediumverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.12.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 95/2012 42. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Festlegung desPublikationsmediums für Bekanntmachungen gemäß demBundesvergabegesetz 2006 und dem Bundesvergabegesetz
Verteidigung und Sicherheit 2012
Auf Grund der §§ 52 Abs. 1 und 216 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2007 und Nr. 10/2012, sowie des § 44 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, wird verordnet:
§ 1
Allgemeines
(1) Dem Vergabenachprüfungsgesetz unterliegende Auftraggeber müssen Bekanntmachungen gemäß den §§ 46 Abs. 1, 53 Abs. 1, 55 Abs. 2, 207 Abs. 1 und 219 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2006 sowie gemäß den §§ 38 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 47 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 entsprechend dem § 2 veröffentlichen.
(2) Diese Verordnung berührt nicht die Verpflichtung, Bekanntmachungen und Mitteilungen im Oberschwellenbereich dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln.
§ 2
Publikationsmedium
Bekanntmachungen gemäß § 1 Abs. 1 müssen – andere Bekanntmachungen auf Grund des Bundesvergabegesetzes 2006 oder des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 können – im Internet über die Adresse www.vorarlberg.at veröffentlicht werden.
§ 3
Modalitäten
(1) Die Bekanntmachungen sind unter Verwendung eines einheitlichen Anwendungsprogrammes zu erstellen.
(2) Das Anwendungsprogramm hat für Bekanntmachungen nach den Bestimmungen für den Oberschwellenbereich eine automatisierte Weiterleitung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union zu ermöglichen. Die Bekanntmachungen dürfen nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen publiziert werden.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festlegung der Publikationsmedien für Bekanntmachungen gemäß dem Bundesvergabegesetz, LGBl. Nr. 2/2003, außer Kraft.
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