Straßengesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_20121113_79Straßengesetz, NeukundmachungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.11.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 79/2012 36. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Neukundmachungdes Straßengesetzes
Artikel I
Auf Grund des Art. 38 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 9/1999, wird in der Anlage das Straßengesetz neu kundgemacht.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Straßengesetzes, LGBl. Nr. 8/1969, berücksichtigt, die sich aus nachstehenden Vorschriften ergeben:
(2) Es werden ferner überholte Ausdrucksweisen durch die entsprechenden neuen Bezeichnungen ersetzt, die Bezeichnungen der Paragraphen und Absätze entsprechend geändert und hiebei auch die Verweisungen innerhalb des Gesetzes sowie sonstige Unstimmigkeiten richtig gestellt.
(3) Der § 55b des Straßengesetzes, LGBl. Nr. 8/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 72/2012, ist gegenstandslos geworden und wird als nicht mehr geltend festgestellt.
Artikel III
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die öffentlichen Straßen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu planen, zu bauen und zu erhalten.
(2) Auf Bundesstraßen findet dieses Gesetz keine Anwendung.
§ 2
Öffentliche Straßen
(1) Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind bauliche Anlagen, die mit einem Grundstück in fester Verbindung stehen und dem Verkehr von Fußgängern, Radfahrern, Tieren und Fahrzeugen dienen, ohne Rücksicht darauf, ob sie jeder Art oder nur bestimmten Arten dieses Verkehrs dienen. Erfüllt eine Verkehrsfläche diese Voraussetzungen, so fällt sie ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung (Straße, Weg, Platz) unter den Begriff Straße.
(2) Als Bestandteile der Straße gelten:
(3) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind die dem Gemeingebrauch (§ 4 Abs. 1) gewidmeten Straßen. Sie gliedern sich in
(4) Bei öffentlichen Straßen, die im Grundbuch ein eigenes Grundstück bilden, ist auf Antrag des Straßenerhalters im Eigentumsblatt der Eigentümer und im Gutsbestandsblatt bei Landesstraßen die Bezeichnung „Landesstraße“, bei Gemeindestraßen die Bezeichnung „Gemeindestraße“, bei Genossenschaftsstraßen die Bezeichnung „Genossenschaftsstraße“ und bei öffentlichen Privatstraßen die Bezeichnung „öffentliche Privatstraße“ einzutragen.
(5) Bei Grundstücken einer öffentlichen Straße, die infolge Auflassung oder Verlegung der Straße nicht mehr die Eigenschaft als öffentliche Straße besitzen, ist die nach Abs. 4 vorgeschriebene Bezeichnung auf Antrag des Eigentümers im Gutsbestandsblatt zu löschen.
§ 3
Grundsätze
(1) Die öffentlichen Straßen sind entsprechend ihrem Zweck und ihrer Funktion zu planen, zu bauen und zu erhalten.
(2) Dabei sind folgende weitere Grundsätze zu beachten:
(3) Die bei Beachtung der Grundsätze nach Abs. 2 einzusetzenden finanziellen Mittel müssen wirtschaftlich vertretbar sein und in einem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Erfolg stehen.
§ 4
Gemeingebrauch
(1) Der Gemeingebrauch einer Straße ist die jeder Person unter den gleichen Bedingungen und innerhalb der durch die Art der Straße sowie durch die straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften festgelegten Grenzen ohne ausdrückliche Bewilligung zustehende Benützung der unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen einer Straße zum Fußgänger-, Radfahrer- oder Fahrzeugverkehr sowie zum Reiten oder Viehtrieb.
(2) Der Gemeingebrauch darf – unbeschadet der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften – nur durch den Straßenerhalter beschränkt werden; eine Beschränkung ist nur zulässig, soweit dies
(3) Beschränkungen nach Abs. 2 sind vom Straßenerhalter der für die straßenpolizeilichen Angelegenheiten zuständigen Behörde und der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Behörde hat die gänzliche oder teilweise Aufhebung der Beschränkungen anzuordnen, wenn sie nicht oder nicht mehr erforderlich sind oder die Schäden oder Gefahren auf andere Weise vermieden werden können oder das öffentliche Interesse nach Abs. 2 lit. b nicht oder nicht mehr vorliegt.
(4) Wenn strittig ist, ob und in welchem Umfang eine Straße dem Gemeingebrauch gewidmet ist, hat hierüber die Behörde zu entscheiden. In diesem Verfahren haben der Eigentümer des Straßengrundes und derjenige, der die Straße bisher erhalten hat, die Rechte einer Partei. In einem solchen Verfahren ist die Gemeinde, durch deren Gebiet die Straße führt, anzuhören.
(5) Wenn eine öffentliche Straße wegen der im Rahmen des Gemeingebrauchs erfolgenden besonderen Art oder Häufigkeit der Benützung durch ein Unternehmen oder durch deren Kunden oder Lieferanten in einer kostspieligeren Weise geplant, gebaut oder erhalten werden muss, hat das Unternehmen auf Verlangen des Straßenerhalters zu den Kosten angemessen beizutragen. Die Höhe des zu leistenden Entgeltes richtet sich nach den damit verbundenen Mehrkosten für Planung, Bau oder Erhaltung der Straße. Im Streitfalle steht der ordentliche Rechtsweg offen.
(6) Der Abs. 5 gilt nicht für Einsätze des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes.
§ 5
Sondergebrauch
(1) Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung einer öffentlichen Straße sowie des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Verkehrs in Betracht kommenden Luftraumes (Sondergebrauch) bedarf – unbeschadet der nach anderen, insbesondere straßenpolizeilichen oder kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligung – der Zustimmung des Straßenerhalters. Für Anschlüsse und Zu- und Abfahrten gilt der § 6.
(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 darf nicht erteilt werden, wenn Schäden an der Straße, sonstige Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs oder die Behinderung künftiger Straßenbauvorhaben zu erwarten sind. Erforderlichenfalls ist die Zustimmung an Bedingungen zu knüpfen; auch eine Befristung ist zulässig. Die Zustimmung kann aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Wegfall der ursprünglichen Voraussetzungen, widerrufen werden.
(3) Der Straßenerhalter kann jederzeit, ohne Entschädigung zu leisten, eine entsprechende Abänderung der hergestellten Einrichtungen verlangen, falls dies wegen einer baulichen Umgestaltung der Straße oder aus Verkehrsrücksichten notwendig wird.
(4) Der Straßenerhalter hat Anspruch auf Ersatz aller Kosten, die ihm durch den Sondergebrauch zusätzlich entstehen, sowie auf ein angemessenes Entgelt. Für den Kostenersatz sind dem Straßenerhalter auf sein Verlangen angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten zu leisten. Im Streitfalle steht der ordentliche Rechtsweg offen.
(5) Bund, Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) unterliegen den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 nicht, wenn sie in Vollziehung der Gesetze tätig werden.
§ 6
Anschlüsse und Zu- und Abfahrten
(1) Anschlüsse von Straßen an öffentliche Straßen sowie Zu- und Abfahrten auf öffentliche Straßen bzw. von öffentlichen Straßen dürfen nur mit Zustimmung des Straßenerhalters (Gebrauchserlaubnis) hergestellt werden. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn Interessen des Straßenbaus oder des Verkehrs beeinträchtigt werden. Erforderlichenfalls ist die Zustimmung an Bedingungen zu knüpfen. Die Zustimmung kann aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Wegfall der ursprünglichen Voraussetzungen, widerrufen werden. Die Gebrauchserlaubnis hat dingliche Wirkung.
(2) Bei Änderungen von Anschlüssen und Zu- und Abfahrten sowie bei wesentlichen Änderungen in der Art oder im Ausmaß der Benutzung eines Anschlusses oder einer Zu- bzw. Abfahrt ist eine neuerliche Zustimmung des Straßenerhalters nach Abs. 1 erforderlich.
(3) Der Straßenerhalter kann die Beseitigung oder Änderung eines ohne seine Zustimmung herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen verlangen.
(4) Die Kosten der Herstellung, Erhaltung und Änderung der Anschlüsse und Zu- bzw. Abfahrten nach den Abs. 1 und 2 sind vom Anschlussberechtigten zu tragen. Der Straßenerhalter hat Anspruch auf Ersatz aller Kosten, die ihm durch die Herstellung oder Änderung des Anschlusses bzw. der Zu- oder Abfahrt nach Abs. 1 oder 2 zusätzlich entstehen. Der § 5 Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
§ 7
Rechte und Pflichten des Straßenerhalters, Kostentragung
(1) Der Straßenerhalter hat in Verfahren aufgrund dieses Gesetzes mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren die Rechte einer Partei.
(2) Landesstraßen und Gemeindestraßen müssen im Eigentum des Straßenerhalters stehen. Dies gilt nicht für Tunnels im Zuge solcher Straßen.
(3) Der Straßenerhalter ist verpflichtet, die Eintragung der im § 2 Abs. 4 vorgeschriebenen Bezeichnung zu beantragen. Falls eine Straße infolge Auflassung oder Verlegung nicht mehr die Eigenschaft als öffentliche Straße besitzt, hat der Eigentümer die im § 2 Abs. 5 vorgeschriebene Löschung zu beantragen.
(4) Falls eine öffentliche Straße infolge ihres Zustandes nicht mehr ohne Gefahr benützbar ist, hat der Straßenerhalter unverzüglich die ihm zumutbaren Vorkehrungen zur Beseitigung der Gefahr zu treffen, insbesondere für den Straßenbenützer nicht ohne weiteres erkennbare Schadensstellen zu kennzeichnen und erforderlichenfalls abzusperren.
(5) Die mit der Planung, dem Bau und der Erhaltung öffentlicher Straßen einschließlich der Straßenreinigung, Schneeräumung sowie Schneeglätte- und Glatteisbekämpfung verbundenen Kosten hat der Straßenerhalter zu tragen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Landesstraßen
§ 8
Straßenkorridor
(1) Die Landesregierung kann den ungefähren Verlauf einer beabsichtigten Landesstraße festlegen.
(2) Die Festlegung des ungefähren Straßenverlaufs nach Abs. 1 hat durch Festlegung eines Korridors für die beabsichtigte Straße in einer Breite von höchstens 200 m zu erfolgen. Die Grundsätze nach § 3 sind zu beachten. Auf Planungen des Bundes, der Gemeinden, anderer Länder und des benachbarten Auslandes ist Bedacht zu nehmen.
(3) Der Straßenkorridor ist eine Planungsgrundlage für eine Verordnung zur Erklärung als Landesstraße nach § 12.
§ 9
Pflicht zur Umweltprüfung
(1) Ein Straßenkorridor (§ 8) sowie dessen Änderungen sind vor der Beschlussfassung durch die Landesregierung einer Umweltprüfung (§ 10) zu unterziehen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist ein Straßenkorridor, der lediglich geringfügig geändert wird oder nur die Nutzung eines kleinen Gebietes auf lokaler Ebene betrifft, nur dann einer Umweltprüfung (§ 10) zu unterziehen, wenn die beabsichtigte Landesstraße, deren ungefährer Verlauf durch den Straßenkorridor festgelegt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Diese Beurteilung (Umwelterheblichkeitsprüfung) hat auf der Grundlage der Prüfkriterien nach Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG über die Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme zu erfolgen. Im Rahmen der Umwelterheblichkeitsprüfung ist das Amt der Landesregierung zur Frage der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen zu konsultieren. Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung, gegebenenfalls einschließlich der Gründe, weshalb keine Umweltprüfung durchgeführt wird, ist in den Erläuterungsbericht über den Entwurf des Straßenkorridors aufzunehmen und in geeigneter Form (z.B. im Internet) zu veröffentlichen.
§ 10
Umweltprüfung
(1) Die Umweltprüfung nach § 9 umfasst
(2) Bei der Erstellung des Umweltberichts ist der § 10b des Raumplanungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Entwurf des Straßenkorridors ist samt einem allgemein verständlichen Erläuterungsbericht, in den der Umweltbericht aufzunehmen ist, dem Amt der Landesregierung und jenen Gemeinden und sonstigen öffentlichen Stellen sowie allenfalls für einzelne Landesteile bestehenden Raumplanungsgemeinschaften, deren Interessen durch den Straßenkorridor wesentlich berührt werden, unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln. Er ist überdies im Amt der Landesregierung und in den Ämtern der betroffenen Gemeinden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist im Amtsblatt des Landes Vorarlberg, in den Vorarlberger Tageszeitungen und auf der Homepage des Landes Vorarlberg im Internet kundzumachen. Während der Auflagefrist können natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen. Darauf ist in der Kundmachung hinzuweisen. Der Entwurf des Straßenkorridors ist Menschen mit schwerer Sehbehinderung während der Auflagefrist auf Verlangen zu erläutern.
(4) Bei grenzüberschreitenden Auswirkungen gilt der § 10d des Raumplanungsgesetzes sinngemäß.
(5) Eingelangte Stellungnahmen nach Abs. 3 sind der Landesregierung vor der Beschlussfassung über den Straßenkorridor vorzulegen. Beim Beschluss des Straßenkorridors sind insbesondere der Umweltbericht, die abgegebenen Stellungnahmen und die Ergebnisse allfälliger grenzüberschreitender Konsultationen zu berücksichtigen.
(6) Ein Korridor für eine beabsichtigte Landesstraße, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf Europaschutzgebiete hat, muss auch auf Verträglichkeit mit den für das Europaschutzgebiet geltenden Erhaltungszielen geprüft werden; der § 10e Abs. 2 bis 4 des Raumplanungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
(7) In einer zusammenfassenden Erklärung, die nach § 11 zu veröffentlichen ist, ist darzulegen,
(8) Das Amt der Landesregierung und im Falle grenzüberschreitender Konsultationen der konsultierte Staat sind vom Beschluss des Straßenkorridors zu verständigen.
(9) Die Landesregierung hat zu überwachen, ob die Landesstraße, deren ungefährer Verlauf durch einen Straßenkorridor festgelegt wird, erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat.
§ 11
Veröffentlichung des Straßenkorridors
Die Landesregierung hat den von ihr beschlossenen Straßenkorridor samt einer allfälligen zusammenfassenden Erklärung (§ 10 Abs. 7) beim Amt der Landesregierung zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und überdies im Internet auf der Homepage des Landes Vorarlberg für die Allgemeinheit abrufbar zu halten. Der § 10 Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
§ 12
Begriff, Erklärung und Auflassung von Landesstraßen,Straßenerhalter
(1) Landesstraßen sind die von der Landesregierung durch Verordnung als solche erklärten Straßen.
(2) Die Landesregierung hat die für den überörtlichen Verkehr notwendigen Straßen als Landesstraßen zu erklären. Notwendig sind diejenigen Straßen, welche für den überörtlichen Verkehr größerer Teile des Landes wichtig sind. Eine Notwendigkeit liegt nicht vor, wenn von anderer Seite für eine solche Verkehrsverbindung Vorsorge getroffen wird. Ein Rechtsanspruch auf Erklärung einer Straße als Landesstraße besteht nicht.
(3) Die Landesregierung kann darüber hinaus durch Verordnung Straßen, die überwiegend für den überörtlichen Verkehr zwischen zwei oder mehreren Gemeinden wichtig sind, als Landesstraßen erklären.
(4) Es dürfen nur solche Straßen nach den Abs. 1 bis 3 zu Landesstraßen erklärt werden, deren ungefährer Verlauf durch einen Straßenkorridor (§ 8) festgelegt wurde und die diesen Festlegungen nicht widersprechen.
(5) Der Abs. 4 gilt nicht für
(6) Wenn eine Erklärung nach den Abs. 1 bis 3 eine Straße betrifft, an der das Land nicht das Eigentum oder ein sonstiges entsprechendes Verfügungsrecht hat, hat die Erklärung unter der aufschiebenden Bedingung zu erfolgen, dass das Land das Eigentum oder ein sonstiges entsprechendes Verfügungsrecht erwirbt und die Landesregierung diesen Rechtserwerb im Landesgesetzblatt kundmacht.
(7) In der Verordnung ist die Straße mit einem Namen und einer Nummer zu bezeichnen sowie die Straßenachse planlich darzustellen.
(8) Landesstraßen sind von der Landesregierung durch Verordnung aufzulassen, soweit die Voraussetzungen, die zur Erklärung als Landesstraße geführt haben, weggefallen sind.
(9) Straßenerhalter der Landesstraßen ist das Land als Träger von Privatrechten.
(10) Vor Erlassung einer Verordnung über die Erklärung oder Auflassung einer Straße als Landesstraße sind die Gemeinden, durch deren Gebiet die Straße führt, zu hören.
§ 13
Beauftragung der Gemeinde
(1) Das Land kann mit einer Gemeinde im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vertraglich vereinbaren, dass sie unentgeltlich folgende Angelegenheiten im Namen des Landes besorgt:
(2) Die Kostentragung für Auslagen, die durch die Besorgung von Angelegenheiten nach Abs. 1 entstehen, bestimmt sich nach den §§ 7 Abs. 5 und 14. Dies gilt auch für den Aufwand, der der Gemeinde dadurch entsteht, dass sie selbst unmittelbar Leistungen nach Abs. 1 lit. b oder c erbringt.
§ 14
Kostenbeteiligung der Gemeinde
(1) Die Kosten für den Erwerb des Eigentums oder eines sonstigen entsprechenden Verfügungsrechtes an bebauten oder unbebauten Grundstücken, die für ein Bauvorhaben nach § 12 Abs. 5 erforderlich sind, hat zur Hälfte das Land und zur Hälfte die Gemeinde zu tragen, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung zwischen Land und Gemeinde getroffen wird. In allen anderen Fällen des Erwerbs des Eigentums oder eines sonstigen entsprechenden Verfügungsrechtes an Grundstücken für Landesstraßen bedarf eine Kostenbeteiligung der Gemeinde einer Vereinbarung zwischen Land und Gemeinde; eine solche Vereinbarung ist anzustreben.
(2) Die Kosten für den Bau und die Erhaltung der erforderlichen Gehsteige im Ortsgebiet an Landesstraßen sind zur Gänze von der Gemeinde zu tragen.
(3) Die Kosten für den Bau der kombinierten Geh- und Radwege im Ortsgebiet an Landesstraßen sowie für den Bau der erforderlichen Anlagen für die Straßenbeleuchtung im Ortsgebiet an Landesstraßen sind zur Hälfte vom Land und zur Hälfte von der Gemeinde zu tragen; die Kosten für die Erhaltung, einschließlich der Kosten für den Betrieb, sind zur Gänze von der Gemeinde zu tragen.
(4) Mehrkosten für eine besondere Bauausführung der Landesstraßen im Ortsgebiet (Fahrbahnbreite, Fahrbahnbelag, Querungshilfen, Entwässerung u. dgl.) sind von der Gemeinde zu tragen, soweit dies mit der Gemeinde vereinbart ist.
(5) Bei Streitigkeiten über die Kostenbeteiligung nach Abs. 1 bis 4 entscheidet auf Antrag des Landes oder der betreffenden Gemeinde die Landesregierung. Gegen den Bescheid der Landesregierung kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.
(6) Hinsichtlich der Kosten, die die Gemeinde nach Abs. 2 für Gehsteige zu tragen hat, gilt der § 21 sinngemäß.
§ 15
Benützungsentgelt
(1) Das Land als Träger von Privatrechten ist berechtigt, für die Benützung von Landesstraßen mit Kraftfahrzeugen ein Entgelt einzuheben, sofern solche Straßen größere Höhenunterschiede überwinden oder Naturschönheiten zugänglich machen.
(2) Für Fahrzeuge des Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr, für Behörden-, Heeres- und Rettungsfahrzeuge sowie für Fahrzeuge, die ausschließlich der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Grundstücken dienen, die über eine solche Straße erreichbar sind, darf kein Benützungsentgelt verlangt werden.
(3) Die Höhe des Benützungsentgeltes ist unter Bedachtnahme auf die Größe der Fahrzeuge so festzusetzen, dass die Summe der Benützungsentgelte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die zur Deckung des Erhaltungsaufwandes der Straße einschließlich der Tilgung eines allfälligen Bauaufwandes erforderlichen Kosten innerhalb dieses Zeitraumes nicht übersteigt. Das Benützungsentgelt ist unmittelbar vor der Benützung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei Streitigkeiten zwischen dem Land und einem Straßenbenützer steht der ordentliche Rechtsweg offen.
§ 16
Straßen- und Wegekonzept
(1) Die Gemeindevertretung soll für das gesamte Gemeindegebiet bzw. Teile desselben ein Straßen- und Wegekonzept erstellen. Dieses hat insbesondere grundsätzliche Aussagen zu enthalten über
(2) Die Festlegung des ungefähren Straßenverlaufs nach Abs. 1 lit. b hat durch Festlegung eines Korridors für die beabsichtigte Straße in einer Breite von höchstens 50 m zu erfolgen. Der Straßenkorridor ist eine Planungsgrundlage für eine Verordnung zur Erklärung als Gemeindestraße nach § 20.
(3) Bei der Erstellung des Straßen- und Wegekonzeptes sind die Grundsätze nach § 3 zu beachten. Auf Planungen der Nachbargemeinden, des Landes und des Bundes ist Bedacht zu nehmen. Festlegungen für den Nahbereich zu einer Gemeindegrenze sind mit den Nachbargemeinden abzustimmen. Die Landesregierung ist vor dem Beschluss des Straßen- und Wegekonzeptes und dessen Änderungen zu hören.
(4) Bei der Erstellung des Straßen- und Wegekonzeptes und dessen Änderungen hat die Gemeinde die Mitwirkung der Bevölkerung in angemessener Weise zu gewährleisten. Der Entwurf des Straßen- und Wegekonzeptes ist jedenfalls einen Monat im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Sie ist, wenn ein Amtsblatt der Gemeinde (Gemeindeblatt) besteht, auch in diesem und überdies auf der Homepage der Gemeinde im Internet kundzumachen. Der Entwurf des Straßen- und Wegekonzepts ist Menschen mit schwerer Sehbehinderung während der Auflagefrist auf Verlangen zu erläutern. Während der Auflagefrist kann jeder Gemeindebürger oder Eigentümer von Grundstücken, auf die sich das Straßen- und Wegekonzept bezieht, zum Entwurf schriftlich oder mündlich Änderungsvorschläge erstatten. Darauf ist in der Kundmachung hinzuweisen. Eingelangte Änderungsvorschläge sind der Gemeindevertretung vor der Beschlussfassung über das Straßen- und Wegekonzept zur Kenntnis zu bringen.
(5) Das Straßen- und Wegekonzept kann auch als Teil des räumlichen Entwicklungskonzeptes (§ 11 RPG) erstellt werden.
§ 17
Pflicht zur Umweltprüfung
(1) Das Straßen- und Wegekonzept (§ 16) und dessen Änderungen sind vor der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung einer Umweltprüfung (§ 18) zu unterziehen, soweit eine beabsichtigte Gemeindestraße, die hinsichtlich ihres Verlaufs Gegenstand des Straßen- und Wegekonzeptes ist,
(2) Ein Straßen- und Wegekonzept, für das nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs. 1 besteht, und dessen Änderungen sind dann einer Umweltprüfung (§ 18) zu unterziehen, wenn eine beabsichtigte Gemeindestraße, die hinsichtlich ihres Verlaufs Gegenstand des Straßen- und Wegekonzeptes ist, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Der § 9 Abs. 2 (Umwelterheblichkeitsprüfung) gilt sinngemäß.
(3) Durch Verordnung der Landesregierung können Ausnahmen von der Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs. 2 festgelegt werden. Die Verordnung darf nur erlassen werden, soweit die von der Ausnahme betroffenen Straßen, deren ungefährer Verlauf durch ein Straßen- und Wegekonzept festgelegt wird, bei Berücksichtigung des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben. Der § 9 Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.
(4) In einem allgemein verständlichen Erläuterungsbericht ist zu begründen, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung der Verordnung nach Abs. 3 vorliegen. Der Erläuterungsbericht ist für die Dauer der Geltung der Verordnung beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden aufzulegen. In der Verordnung ist auf die Auflage des Erläuterungsberichts zur allgemeinen Einsicht hinzuweisen. Der Erläuterungsbericht ist Menschen mit schwerer Sehbehinderung auf Verlangen vorzulesen oder zu erläutern.
§ 18
Umweltprüfung
(1) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 über die Umweltprüfung gelten sinngemäß mit der Abweichung, dass
(2) Bei einem Straßen- und Wegekonzept, das einer Umweltprüfung nach § 17 Abs. 1 lit. b zu unterziehen ist, ist überdies der § 10e Abs. 2 bis 4 des Raumplanungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
§ 19
Veröffentlichung des Straßen- und Wegekonzeptes
Das von der Gemeindevertretung beschlossene Straßen- und Wegekonzept ist samt der allfälligen zusammenfassenden Erklärung (§ 18 Abs. 1 lit. d) beim Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und überdies auf der Homepage der Gemeinde im Internet für die Allgemeinheit abrufbar zu halten. Der § 10 Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Gemeindestraßen
§ 20
Begriff, Erklärung und Auflassung vonGemeindestraßen, Straßenerhalter
(1) Gemeindestraßen sind die von der Gemeindevertretung durch Verordnung als solche erklärten Straßen.
(2) Die Gemeindevertretung hat nach Maßgabe der finanziellen Mittel die vorwiegend für den Verkehr innerhalb des Gemeindegebietes notwendigen Straßen als Gemeindestraßen zu erklären. Eine Notwendigkeit liegt nicht vor, wenn von anderer Seite für eine solche Verkehrsverbindung Vorsorge getroffen wird. Ein Rechtsanspruch auf Erklärung einer Straße als Gemeindestraße besteht nicht.
(3) Die Gemeindevertretung kann darüber hinaus durch Verordnung folgende Straßen als Gemeindestraßen erklären:
(4) Es dürfen nur solche Straßen zu Gemeindestraßen erklärt werden, deren Funktion als beabsichtigte Gemeindestraße und deren ungefährer Verlauf durch einen Straßenkorridor im Straßen- und Wegekonzept der Gemeinde nach § 16 Abs. 1 lit. b festgelegt wurde und die diesen Festlegungen nicht widersprechen.
(5) Der Abs. 4 gilt nicht für
(6) Wenn eine Erklärung nach den Abs. 1 bis 3 eine Straße betrifft, an der die Gemeinde nicht das Eigentum oder ein sonstiges entsprechendes Verfügungsrecht hat, hat die Erklärung unter der aufschiebenden Bedingung zu erfolgen, dass die Gemeinde das Eigentum oder ein sonstiges entsprechendes Verfügungsrecht erwirbt und der Bürgermeister diesen Rechtserwerb kundmacht. Die Kundmachung hat durch Anschlag an der Amtstafel in sinngemäßer Anwendung des § 32 des Gemeindegesetzes zu erfolgen.
(7) Landesstraßen dürfen von der Gemeindevertretung nicht als Gemeindestraßen erklärt werden.
(8) In der Verordnung ist die Straßenachse planlich darzustellen.
(9) Gemeindestraßen sind von der Gemeindevertretung durch Verordnung aufzulassen, wenn die Voraussetzungen, die zur Erklärung als Gemeindestraße geführt haben, weggefallen sind.
(10) Straßenerhalter der Gemeindestraßen ist die Gemeinde als Träger von Privatrechten.
§ 21
Kostenbeiträge der Grundeigentümer für Gehsteige
(1) Die Gemeinde ist ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung einen einmaligen Beitrag von den Eigentümern jener Grundstücke zu erheben, die durch den Bau (§ 38 Abs. 4) von Gehsteigen an einer Gemeindestraße unmittelbar oder mittelbar einen Erschließungsvorteil erlangen. In einer solchen Verordnung ist das Gebiet der beitragspflichtigen Grundstücke genau zu umgrenzen.
(2) Die Summe der Beiträge nach Abs. 1 darf 30 % der von der Gemeinde aufgewendeten Baukosten einschließlich der Grunderwerbskosten für den Gehsteig nicht überschreiten.
(3) Die Höhe des Beitrages nach Abs. 1 ist nach dem Flächenausmaß der Grundstücke festzulegen. Allfällige aus einem anderen Rechtstitel bereits geleistete Beiträge zum Bau der Gemeindestraße sind anzurechnen.
(4) Der Beitrag nach Abs. 1 darf erst nach erfolgtem Bau des Gehsteiges vorgeschrieben werden. Der Bescheid hat dingliche Wirkung.
(5) Eine Verordnung nach Abs. 1 darf nach Ablauf von drei Jahren nach erfolgtem Bau des Gehsteiges nicht mehr erlassen werden.
§ 22
Benützungsentgelt
Die Gemeinde als Träger von Privatrechten ist berechtigt, für die Benützung von Gemeindestraßen mit Kraftfahrzeugen ein Entgelt einzuheben, sofern solche Straßen größere Höhenunterschiede überwinden oder Naturschönheiten zugänglich machen. Die Vorschriften des § 15 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.
Genossenschaftsstraßen
§ 23
Begriff, Erklärung und Auflassung, Straßenerhalter
(1) Genossenschaftsstraßen sind die von einer Straßengenossenschaft (§ 25) als solche erklärten Straßen.
(2) Eine Erklärung gemäß Abs. 1 bedarf eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen gefassten Beschlusses der Mitglieder der Genossenschaft. Eine solche Erklärung ist der Behörde binnen zwei Wochen mitzuteilen.
(3) Die Behörde hat die Genossenschaftsstraßen in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen. Hiebei ist der Verlauf der Straße kurz zu beschreiben und deren ungefähre Länge in Kilometern anzugeben. Dieses Verzeichnis steht jedermann zur Einsicht offen.
(4) Genossenschaftsstraßen dürfen nur mit Bewilligung der Behörde aufgelassen werden. Für einen Beschluss zur Auflassung gilt der Abs. 2 sinngemäß. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Auflassung der Straße bedeutende öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden.
(5) Straßenerhalter einer Genossenschaftsstraße ist die Straßengenossenschaft.
§ 24
Benützungsentgelt
(1) Die Straßengenossenschaft ist berechtigt, von Nichtmitgliedern für die Benützung von Genossenschaftsstraßen mit Fahrzeugen ein Entgelt einzuheben.
(2) Für Fahrzeuge des Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr sowie für Behörden-, Heeres- und Rettungsfahrzeuge darf kein Benützungsentgelt verlangt werden. Bei der Bestimmung der Höhe des Benützungsentgeltes ist auch festzulegen, ob und inwieweit Angehörige der Genossenschaftsmitglieder oder sonstige Personen von der Leistung eines Benützungsentgeltes befreit sind.
(3) Die Höhe des Benützungsentgeltes ist unter Bedachtnahme auf die Größe der Fahrzeuge festzusetzen und bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Summe der Benützungsentgelte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die zur Deckung des Erhaltungsaufwandes einschließlich der Tilgung eines allfälligen Bauaufwandes erforderlichen Kosten innerhalb dieses Zeitraumes nicht übersteigt. Von diesen Kosten ist jedoch ein der Benützung der Straße durch die Mitglieder und die von der Leistung eines Benützungsentgeltes befreiten Personen entsprechender Betrag abzuziehen. Das Benützungsentgelt ist unmittelbar vor der Benützung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft und einem Straßenbenützer steht der ordentliche Rechtsweg offen.
§ 25
Bildung von Straßengenossenschaften
(1) Zum Bau oder zur Erhaltung einer öffentlichen Straße kann aufgrund eines Vertrages durch mindestens zwei Personen oder aufgrund einer Verfügung der Behörde (Abs. 3) eine Straßengenossenschaft – im Folgenden kurz Genossenschaft genannt – gebildet werden. Ein solcher Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Anerkennung durch die Behörde. Die Anerkennung ist auszusprechen, wenn durch die Bildung einer Genossenschaft der Bau oder die Erhaltung einer öffentlichen Straße ermöglicht oder zumindest erleichtert wird. Durch die Verfügung der Behörde oder im Falle der Bildung aufgrund eines Vertrages durch die Anerkennung der Behörde erlangt die Genossenschaft Rechtspersönlichkeit. Die Behörde hat die Bildung einer Genossenschaft im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(2) Jede Genossenschaft muss Satzungen haben, die von den Mitgliedern zugleich mit dem Vertrag und im Falle des Abs. 3 vor Einbringung des Antrages zu beschließen sind. Gleichzeitig mit der Verfügung nach Abs. 3 oder im Falle der Bildung aufgrund eines Vertrages gleichzeitig mit der Anerkennung hat die Behörde die Satzungen zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Eine solche Genehmigung ist auch für Satzungsänderungen erforderlich. Die Satzungen haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
(3) Die Mehrheit der Grundeigentümer eines bestimmten Gebietes, das durch eine Genossenschaftsstraße erschlossen wird, kann bei der Behörde beantragen, dass die Minderheit der Grundeigentümer verhalten wird, einer zum Bau oder zur Erhaltung einer Straße zu bildenden Genossenschaft beizutreten. Die Behörde hat aufgrund eines solchen Antrages durch Bescheid die Bildung einer Genossenschaft zu verfügen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen und die zu bauende oder zu erhaltende Straße offensichtlich auch der Minderheit zum Vorteil gereichen würde. Vor Erlassung eines solchen Bescheides hat die Behörde insbesondere auch zu prüfen, ob jene Personen, welche den Antrag gestellt oder diesem zugestimmt haben, die Mehrheit bilden, wobei die Mehrheit dieser Personen nach dem Einheitswert ihrer zum Genossenschaftsgebiet gehörenden Grundstücke zu berechnen ist.
§ 26
Änderungen in Straßengenossenschaften
(1) Wer ein zum Genossenschaftsgebiet gehörendes Grundstück erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu allen aus der Mitgliedschaft entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung ist eine Grundlast, die erst mit dem ordnungsmäßigen Ausscheiden des belasteten Grundstückes aus dem Genossenschaftsgebiet oder mit der Auflösung der Genossenschaft erlischt.
(2) Eine nachträgliche Einbeziehung von Grundstücken in das Genossenschaftsgebiet kann erfolgen:
(3) Ein nachträgliches Ausscheiden von Grundstücken aus dem Genossenschaftsgebiet kann erfolgen:
§ 27
Verwaltung von Straßengenossenschaften
(1) Zur Leitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten haben die Mitglieder aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Ausschuss zu wählen. Der Ausschuss hat aus seiner Mitte einen Obmann (Stellvertreter) zu wählen. Besteht die Genossenschaft aus weniger als 20 Mitgliedern, so kann anstelle des Ausschusses ein Geschäftsführer, der die Aufgaben des Ausschusses und des Obmannes in sich vereinigt, mit einem Stellvertreter gewählt werden. Die Namen und Wohnanschriften des Obmannes oder Geschäftsführers und ihrer Stellvertreter sowie allenfalls sonst vertretungsbefugter Ausschussmitglieder sind der Behörde innert einer Woche nach der Wahl bekannt zu geben.
(2) Die Genossenschaft hat für jedes Geschäftsjahr im Voraus einen Voranschlag als Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben aufzustellen. Soweit die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, nicht anderweitig gedeckt werden können, sind sie nach dem durch die Satzungen oder durch besondere Vereinbarungen festgesetzten Maßstab auf die Mitglieder umzulegen, wobei auch zu bestimmen ist, wieweit die Beiträge in Geld-, Dienst- oder Sachleistungen zu bestehen haben. Die Genossenschaft kann rückständige Leistungen im Verwaltungswege einbringen.
(3) Die Behörde hat ein Verzeichnis der in ihrem Bereich bestehenden Genossenschaften zu führen. Dieses Verzeichnis steht jedermann zur Einsicht offen. Die Behörde hat auf Antrag zu bescheinigen, dass die Genossenschaft besteht und wer für diese vertretungsbefugt ist.
(4) Über Streitigkeiten, die zwischen einer Genossenschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern einer Genossenschaft untereinander aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, hat die Behörde zu entscheiden. Hievon ausgenommen sind jedoch Streitigkeiten über Schadenersatzansprüche.
(5) Für Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften deren Mitglieder im Verhältnis ihres Anteiles gemäß § 25 Abs. 2 lit. c.
§ 28
Aufsicht über Straßengenossenschaften
(1) Die Genossenschaft untersteht der Aufsicht der Behörde und ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Die Behörde hat das Recht, zu den Sitzungen der Genossenschaft einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.
(2) Die Behörde hat unbeschadet der ihr nach § 41 Abs. 1 zustehenden Befugnisse eine Genossenschaft, die den Verpflichtungen, die ihr aufgrund dieses Gesetzes und der Satzungen obliegen, nicht nachkommt, erforderlichenfalls durch Bescheid zur Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verhalten. Die Behörde kann jedoch die Genossenschaft von einzelnen ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen entbinden, soweit dies im Hinblick auf die Verkehrsbedürfnisse an der Straße vertretbar ist.
(3) Unterlässt es die Genossenschaft, für die Aufbringung der zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber Dritten oder zur Erfüllung ihres satzungsmäßigen Zweckes notwendigen Mittel rechtzeitig vorzusorgen, so kann den Genossenschaftsmitgliedern die Leistung der erforderlichen Beiträge unter sinngemäßer Anwendung des § 27 Abs. 2 durch Bescheid aufgetragen werden.
(4) Soweit und solange Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 nicht ausreichen, um die satzungsmäßige Tätigkeit der Genossenschaft zu gewährleisten, kann die Behörde durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter bestellen und ihn mit einzelnen oder allen Befugnissen des Ausschusses und Obmannes oder des Geschäftsführers auf Kosten der Genossenschaft betrauen.
§ 29
Auflösung von Straßengenossenschaften
(1) Die Auflösung einer Genossenschaft kann durch Beschluss der nach den Satzungen erforderlichen Mehrheit unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten sichergestellt sind. Falls nicht eine Bewilligung zur Auflassung der Straße gemäß § 23 Abs. 4 vorliegt, darf die Genossenschaft nur aufgelöst werden, wenn die weitere Erhaltung der Straße sichergestellt ist. Die Auflösung der Genossenschaft bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auflösung der Genossenschaft gegeben sind.
(2) Die Behörde hat die Auflösung einer Genossenschaft im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
Öffentliche Privatstraßen
§ 30
Begriff
(1) Alle dem Gemeingebrauch gewidmeten Straßen, die nicht Bundes- , Landes-, Gemeinde- oder Genossenschaftsstraßen sind, sind öffentliche Privatstraßen. Für diese Straßen ist es ohne Bedeutung, ob sie vom Eigentümer ausdrücklich als solche erklärt oder stillschweigend dem Gemeingebrauch gewidmet sind. Eine stillschweigende Widmung liegt vor, wenn der Eigentümer der Straße den Gemeingebrauch auf dieser Straße durch mindestens 20 Jahre geduldet hat, ohne dass er durch Absperrungen, Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass er den Gemeingebrauch nicht oder nur vorübergehend duldet. Durch eine bloße Änderung des Verlaufes der Straße wird die Erklärung oder stillschweigende Widmung nicht ausgeschlossen.
(2) Auf die im Abs. 1 genannten Straßen, die nach ihrer Art nur für den Fußgängerverkehr sowie zum Reiten oder Viehtrieb benützbar sind, finden die Bestimmungen des 7. und 8. Abschnittes keine Anwendung.
§ 31
Straßenerhalter, Auflassung
(1) Straßenerhalter der öffentlichen Privatstraßen ist der Eigentümer des Straßengrundes. Dadurch werden gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen anderer zur Straßenerhaltung nicht berührt.
(2) Die Behörde hat einen Straßenerhalter auf seinen Antrag von den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen ganz oder teilweise zu entbinden, soweit ihn die Erfüllung dieser Verpflichtungen finanziell nicht zumutbar belastet oder wenn die Straße fast nur den Verkehrsbedürfnissen anderer dient.
(3) Öffentliche Privatstraßen dürfen nur mit Bewilligung der Behörde aufgelassen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Auflassung der Straße bedeutende öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden.
(4) Ist zweifelhaft, ob es sich bei einer Privatstraße um eine öffentliche Privatstraße handelt, liegen aber im Übrigen die Voraussetzungen für die Auflassung nach Abs. 3 vor, kann die Bewilligung ohne weitere Prüfung der Frage der Öffentlichkeit erteilt werden.
§ 32
Benützungsentgelt
(1) Der Straßenerhalter ist berechtigt, für die Benützung von öffentlichen Privatstraßen mit Fahrzeugen ein Entgelt einzuheben, soweit nicht private Rechte entgegenstehen.
(2) Für Fahrzeuge des Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr sowie für Behörden-, Heeres- und Rettungsfahrzeuge darf kein Benützungsentgelt verlangt werden.
(3) Die Höhe des Benützungsentgeltes ist unter Bedachtnahme auf die Größe der Fahrzeuge festzusetzen und bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Summe der Benützungsentgelte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die zur Deckung des Erhaltungsaufwandes einschließlich der Tilgung eines allfälligen Bauaufwandes erforderlichen Kosten innerhalb dieses Zeitraumes nicht übersteigt. Von diesen Kosten ist jedoch ein der Benützung der Straße durch den Straßenerhalter entsprechender Betrag abzuziehen. Das Benützungsentgelt ist unmittelbar vor der Benützung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei Streitigkeiten zwischen Straßenerhalter und Straßenbenützer steht der ordentliche Rechtsweg offen.
§ 33
Wanderwege
(1) Die Eigentümer von öffentlichen Privatstraßen, die nach ihrer Art nur für den Verkehr von Fußgängern oder Tieren benützbar sind und vorwiegend dem Wandern dienen (Wanderwege), haben zu dulden, dass Gemeinden oder in Vorarlberg bestehende Organisationen, deren satzungsgemäßer Zweck auch die Förderung des Wanderns ist, diese Wege im bisherigen Umfang erhalten und an solchen Wegen Wegweiser und Markierungszeichen anbringen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die einheitliche Gestaltung dieser Wegweiser und Markierungszeichen erlassen.
(2) Wenn es die übliche land- oder forstwirtschaftliche Nutzung erfordert, darf der Gemeingebrauch von Wanderwegen vom Straßenerhalter vorübergehend ganz oder teilweise beschränkt werden.
Wegefreiheit
§ 34
Wegefreiheit im unproduktiven Gebiet
(1) Unproduktive Grundstücke, ausgenommen Bauwerke, dürfen von Fußgängern auch ohne Einverständnis des Grundeigentümers jederzeit betreten und zum Schifahren oder Rodeln benützt werden, soweit sie nicht eingefriedet oder nicht durch Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen als abgesperrt bezeichnet sind. Eine solche Einfriedung oder Absperrung ist nur zulässig, soweit sie wirtschaftlich notwendig ist.
(2) Die Eigentümer von im Abs. 1 genannten Grundstücken haben zu dulden, dass Gemeinden oder in Vorarlberg bestehende Organisationen, deren satzungsgemäßer Zweck auch die Förderung des Wanderns ist, auf solchen Grundstücken Wegweiser und Markierungszeichen anbringen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die einheitliche Gestaltung dieser Wegweiser und Markierungszeichen erlassen.
§ 35
Wegefreiheit im land- und forstwirtschaftlichen Gebiet
(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke, ausgenommen Bauwerke, Äcker, Wiesen und Weingärten, dürfen von Fußgängern auch ohne Einverständnis des Grundeigentümers betreten und zum Schifahren oder Rodeln benützt werden, soweit sie nicht eingefriedet oder nicht durch Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen als abgesperrt bezeichnet sind. Während der Zeit einer Schneedecke dürfen Äcker und Wiesen jedoch unter den vorgenannten Voraussetzungen zum Schifahren oder Rodeln benützt werden. Eine Absperrung ist nur zulässig, soweit sie aus land- oder forstwirtschaftlichen Gründen notwendig ist.
(2) Beim Betreten von im Abs. 1 genannten Grundstücken darf kein Schaden verursacht und das Vieh nicht belästigt werden.
§ 36
Wegefreiheit am Bodenseeufer
(1) Ein 10 m breiter Streifen am Ufer des Bodensees, ausgenommen Bauwerke, darf von Fußgängern auch ohne Einverständnis des Grundeigentümers jederzeit betreten werden, soweit es sich nicht um nach Abs. 2 bewilligte Einfriedungen handelt. Diese Entfernung hat sich nach dem jeweiligen Wasserstand zu richten. Im Bereich dieses Streifens ist es untersagt, den freien Zugang zum Bodensee durch Errichtung von Zäunen oder sonstigen Maßnahmen zu versperren oder zu behindern.
(2) Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 1 kann die Behörde bewilligen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Zollaufsicht, des Verkehrswesens, der Kultur, des Naturschutzes, des Sports oder zur Ausübung der Berufsfischerei oder eines Gewerbes erforderlich ist.
§ 37
Beschränkungen der Wegefreiheit
(1) Soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Kultur, der Wirtschaft oder des Sports erforderlich ist, kann die Gemeindevertretung durch Verordnung Beschränkungen der Wegefreiheit nach den §§ 34 und 35 verfügen.
(2) Beschränkungen gemäß Abs. 1 sind unbeschadet der sonst für die Kundmachung solcher Verordnungen geltenden Vorschriften auch im Bereich des betroffenen Gebietes im notwendigen Ausmaß ersichtlich zu machen.
Bau und Erhaltung
§ 38
Bauausführung
(1) Der Straßenerhalter hat die öffentlichen Straßen unter Beachtung der Grundsätze nach § 3 so zu bauen, dass sie den bestehenden und voraussehbaren Verkehrsbedürfnissen der Verkehrsteilnehmer, insbesondere auch der schwächeren Verkehrsteilnehmer, entsprechen und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften und unter Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder Elementarereignisse bedingten Umstände ohne besondere Gefährdung benützt werden können.
(2) Wenn es die Verhältnisse erfordern, sind zum Schutz der Fußgänger innerhalb des Ortsgebietes an Landesstraßen und Gemeindestraßen Gehsteige oder kombinierte Geh- und Radwege zu errichten.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Bauausführung öffentlicher Straßen, insbesondere über Breite, Ausweichstellen und Längsgefälle, über Konstruktion der Brücken, Über- und Unterführungen, Durchlässe, Stütz- und Futtermauern u. dgl., über Ableitung der Niederschlagswässer, über die Straßenbeleuchtung, über Geländer und andere Sicherungsvorkehrungen erlassen.
(4) Unter Bau einer Straße ist der Neubau, der Ausbau, die Verlegung oder die Instandsetzung einer Straße zu verstehen.
(5) Wenn aufgrund der geographischen und hydrogeologischen Verhältnisse zu befürchten ist, dass im Falle ihres Auslaufens wassergefährdende Flüssigkeiten von einer öffentlichen Straße in den Bodensee gelangen können, sind entsprechende Schutzvorkehrungen zu treffen. Diese müssen sichern, dass auslaufende wassergefährdende Flüssigkeiten nicht in den Bodensee gelangen können.
(6) Wird durch den Bau einer öffentlichen Straße die Bewirtschaftung von Grundstücken ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt, so hat der Straßenerhalter, soweit ihm dies zumutbar ist, durch geeignete Vorkehrungen (Abgrabungen, Auffüllungen, Unter- und Überführungen, Zäune, Zufahrten u.dgl.) dafür zu sorgen, dass solche Grundstücke in der bisher üblichen Weise bewirtschaftet werden können. Wenn solche Vorkehrungen nicht getroffen werden und eine zweckmäßige Bewirtschaftung eines Grundstückes nicht mehr möglich ist, hat der Straßenerhalter die betroffenen Grundeigentümer, dinglich Berechtigten oder sonst Nutzungsberechtigten für die verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen.
(7) Ein Anspruch auf Entschädigung nach Abs. 6 ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis vom Eintritt des Schadens geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung beim Landesgericht Feldkirch beantragen; hiefür gelten die einschlägigen Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß.
(8) Der Straßenerhalter ist ferner verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung der an die Straße angrenzenden Grundstücke durch Wasserabfluss möglichst zu verhindern.
§ 39
Straßenerhaltung
(1) Die öffentlichen Straßen sind vom Straßenerhalter in einem solchen Zustand zu erhalten, dass sie bei Einhaltung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften und unter den durch die Witterung oder Elementarereignisse geschaffenen jeweiligen Bedingungen ohne besondere Gefährdung benützt werden können; die Grundsätze nach § 3 sind zu beachten.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erhaltung öffentlicher Straßen, insbesondere über die erforderlichen Wartungen, Überwachungen, Untersuchungen und Dokumentationen betreffend Tunnels, Galerien, Brücken, Über- und Unterführungen, Durchlässe u. dgl. erlassen.
(3) Der Straßenerhalter hat die öffentlichen Straßen unter Beachtung der Grundsätze nach § 3 von Schmutz und anderen Verunreinigungen sowie von Schnee und Eis zu säubern und Gefahren, besonders solche infolge Schneeglätte oder Glatteis, zu beseitigen, soweit er diese Arbeiten im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mit eigenen oder fremden Arbeitskräften und Geräten bewältigen kann.
(4) Für das Säubern und Bestreuen der Gehsteige und Gehwege gilt der § 93 der Straßenverkehrsordnung 1960.
§ 40
Tunnelüberwachung
(1) Der Straßenerhalter einer Landes- oder Gemeindestraße ist berechtigt, Tunnels und Galerien mittels bildverarbeitenden technischen Einrichtungen nach den Abs. 2 bis 8 zu überwachen (Videoüberwachung), sofern dies zur Beurteilung und Beseitigung von allfälligen Gefahrensituationen im Tunnel oder in der Galerie erforderlich ist.
(2) Mit der Videoüberwachung dürfen Daten nur zu dem im Abs. 1 genannten Zweck ermittelt und nur hiefür aufgezeichnet und verwendet werden.
(3) Werden die ermittelten Daten aufgezeichnet, so sind sie spätestens nach Ablauf von 72 Stunden, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufzeichnung, zu löschen. Der Abs. 6 bleibt unberührt.
(4) Der Straßenerhalter darf die ermittelten Daten jederzeit zum Zwecke einer Echtzeitüberwachung verwenden. Die aufgezeichneten Daten darf er nur verwenden, wenn anzunehmen ist, dass eine Gefahrensituation im Tunnel oder in der Galerie besteht.
(5) Besteht im Tunnel oder in der Galerie eine Gefahrensituation, so dürfen die ermittelten Daten in Echtzeit sowie die aufgezeichneten Daten den Einsatzdiensten, insbesondere der Feuerwehr und der Rettung, in geeigneter Weise bereit gestellt werden.
(6) Werden aufgezeichnete Daten verwendet (Abs. 4 und 5), so dürfen sie, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufzeichnung, so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung des im Abs. 1 genannten Zwecks erforderlich ist. Anschließend sind die aufgezeichneten Daten unverzüglich zu löschen.
(7) Die ermittelten, aufgezeichneten und verwendeten Daten sind wirksam vor einem Zugriff durch Unbefugte zu sichern. Jede Datenverwendung nach Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 ist zu protokollieren. Dabei sind insbesondere der Zeitpunkt und der Anlass der jeweiligen Datenverwendung sowie die Person, die die aufgezeichneten Daten nach Abs. 4 zweiter Satz oder Abs. 5 verwendet hat, festzuhalten.
(8) Der Umstand der Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(9) Der Straßenerhalter ist berechtigt, die Durchführung der Videoüberwachung teilweise oder gänzlich Dritten zu übertragen. In diesem Fall hat der Straßenerhalter die notwendigen Maßnahmen zu treffen, dass die Personen, denen die Durchführung der Videoüberwachung übertragen wurde, die Abs. 2 bis 8 einhalten.
§ 41
Überwachung des Straßenerhalters
(1) Die Behörde hat darüber zu wachen, dass der Straßenerhalter die ihm nach diesem Abschnitt obliegenden Verpflichtungen erfüllt, und den Straßenerhalter erforderlichenfalls durch Bescheid zur Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verhalten.
(2) Die Behörde hat im Streitfalle durch Bescheid festzustellen, ob, in welcher Art und in welchem Umfang nach diesem Abschnitt eine Verpflichtung des Straßenerhalters besteht oder bestanden hat.
Schutz der öffentlichen Straßen
§ 42
Beseitigung von Anlagen,Ablagerungen und Aufschüttungen
Die Behörde kann im Bereich einer öffentlichen Straße die Beseitigung von Anlagen, die einer behördlichen Bewilligung bedürfen und ohne eine solche errichtet wurden oder betrieben werden, sowie von Ablagerungen oder Aufschüttungen verfügen, wenn durch solche Anlagen, Ablagerungen oder Aufschüttungen die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdet oder der bauliche Zustand der Straße erheblich beeinträchtigt wird.
§ 43
Bauabstand
(1) Soweit im Bebauungsplan oder in einer Verordnung über die Art der Bebauung nichts anderes bestimmt ist, dürfen an Landesstraßen innerhalb einer Entfernung von 6 m und an den übrigen öffentlichen Straßen innerhalb einer Entfernung von 4 m keine Bauwerke oder sonstigen Anlagen errichtet werden. Diese Entfernung ist von der Grenze des Straßengrundstückes zu messen. Falls die Straße kein eigenes Grundstück bildet, ist die Entfernung vom äußeren Rand des Straßengrabens, bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß, bei im Gelände eingeschnittenen Straßen von der oberen Einschnittsböschungskante und mangels Gräben oder Böschungen von der äußeren Begrenzungslinie der Straßenbankette zu messen.
(2) Bei Errichtung von Bauwerken oder sonstigen Anlagen, die zu Zwecken dienen, die mit einem regelmäßigen Parken oder sonst häufigen Anhalten von Fahrzeugen verbunden sind (z.B. gastgewerbliche Betriebe, Kraftfahrzeugwerkstätten, Tankstellen, Hochhäuser), hat die Behörde abweichend vom Abs. 1 größere Abstände vorzuschreiben, wenn sonst für die Straßenbenützer ungünstige Rückwirkungen zu erwarten sind.
(3) Die Unterschreitung der im Abs. 1 angeführten Abstände bedarf der Zustimmung des Straßenerhalters. Diese ist zu erteilen, wenn sich dadurch keine ungünstigen Rückwirkungen für die Straßenbenützer ergeben; erforderlichenfalls ist die Zustimmung an Bedingungen zu knüpfen. Wird die Zustimmung verweigert oder nicht innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrages, der alle für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen enthält, erteilt, entscheidet auf Antrag die Behörde über die ausnahmsweise Zulassung eines geringeren Bauabstandes.
(4) Die Behörde hat auf Antrag des Straßenerhalters die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten gemäß Abs. 1 bis 3 herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
§ 44
Einfriedungen
(1) An öffentlichen Straßen dürfen Einfriedungen, die geeignet sind, die Benützung der Straße zu beeinträchtigen, nicht errichtet werden. Die Behörde kann an öffentlichen Straßen die Beseitigung bestehender Einfriedungen verfügen, wenn diese geeignet sind, die Benützung der Straße zu beeinträchtigen. Falls die Beseitigung von Einfriedungen verfügt wird, gebührt für vermögensrechtliche Nachteile eine angemessene Entschädigung. Ein solcher Anspruch ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft der behördlichen Verfügung geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung beim Landesgericht Feldkirch beantragen. Für das gerichtliche Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß.
(2) An Einfriedungen, die von einer Landesstraße oder Gemeindestraße, gemessen von der äußersten Begrenzungslinie des Straßenbanketts, nicht mehr als 2 m entfernt sind, dürfen Stacheldraht oder andere spitze Gegenstände nur in einer Höhe von mehr als 2 m über der Straße und nur so angebracht werden, dass die Benützung der Straße nicht beeinträchtigt wird. Elektrisch geladene Zäune dürfen nur in einer Entfernung von mehr als 0,50 m vom äußeren Bankettrand einer Landesstraße oder Gemeindestraße angebracht werden.
(3) Wenn dies wegen der Schneeräumung notwendig ist, kann der Straßenerhalter verlangen, dass außerhalb des Ortsgebietes an öffentlichen Straßen Einfriedungen entfernt werden. Die einem Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten dadurch entstehenden Kosten sind zu ersetzen; der Abs. 1 vierter bis sechster Satz gilt sinngemäß. Wenn eine Einfriedung trotz Verlangens nicht entfernt wird, gebührt jedoch für Schäden, die an der Einfriedung durch die Schneeräumung entstehen, kein Schadenersatz.
§ 45
Bäume, Sträucher
(1) Auf Grundstücken, die an öffentliche Straßen grenzen, dürfen Bäume in weniger als 3 m Entfernung von der Straße (§ 43 Abs. 1) nur mit Zustimmung des Straßenerhalters gepflanzt werden.
(2) Die Behörde kann an öffentlichen Straßen die Beseitigung oder das Zurückschneiden von Bäumen oder Sträuchern verfügen, wenn diese geeignet sind, die Benützung der Straße zu beeinträchtigen.
§ 46
Sonstige Beschränkungen
(1) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der an eine öffentliche Straße grenzenden Grundstücke haben, soweit dadurch nicht andere Verkehrsanlagen beeinträchtigt werden, zu dulden, dass
(2) Wenn der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte durch die im Abs. 1 getroffenen Maßnahmen am Ertrage der betroffenen Liegenschaften eine wesentliche Einbuße erleidet, hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung durch den Straßenerhalter. Ein solcher Anspruch ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis vom Eintritt des Schadens geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung beim Landesgericht Feldkirch beantragen. Für das gerichtliche Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß. Bei Maßnahmen gemäß Abs. 1 lit. a ist der Straßenerhalter überdies verpflichtet, den früheren Zustand wieder herzustellen.
(3) Spreng-, Grab- oder Bohrarbeiten, Baumfällungen, Wasserableitungen und sonstige Handlungen, die geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar die Straßenbenützer zu gefährden oder die Straße zu beschädigen, dürfen – ungeachtet einer allenfalls nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligung – nur mit Zustimmung des Straßenerhalters durchgeführt werden. Hiebei hat der Straßenerhalter die zur Abwendung solcher Gefahren notwendigen Bedingungen zu stellen.
(4) Abwässer, Jauche, Entwässerungsgerinne u.dgl. dürfen auf Landesstraßen nicht abgeleitet werden. Die Ableitung von Niederschlagswässern von Dächern und Hausvorplätzen auf öffentliche Straßen und die Ableitung von Abwässern, Jauche, Entwässerungsgerinnen auf andere öffentliche Straßen als Landesstraßen kann die Behörde untersagen, wenn dadurch die Straße beschädigt oder die Benützung der Straße beeinträchtigt würde. An Gebäuden sind Vorkehrungen zu treffen, dass durch das Herabfallen von Schnee oder Eis von Dächern Straßenbenützer nicht gefährdet werden.
(5) Die Behörde hat auf Antrag des Straßenerhalters die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten nach Abs. 3 oder 4 herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
Vorübergehende Zwangsmaßnahmen
§ 47
Vorarbeiten für Straßenbauten
(1) Die Organe des Straßenerhalters sind berechtigt, zur Vornahme von Vorarbeiten zum Bau einer öffentlichen Straße fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die erforderlichen Vermessungen, Grunduntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten durchzuführen. Hiebei sind die privaten Rechte möglichst zu schonen. Die Organe des Straßenerhalters haben auf Verlangen des betroffenen Grundeigentümers einen schriftlichen Nachweis ihrer Ermächtigung vorzulegen.
(2) Mindestens eine Woche vor der Durchführung von Vorarbeiten sind die betroffenen Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten, außerbücherlich Berechtigte aber nur, wenn sie dem Straßenerhalter bekannt sind, zu verständigen. Diese Verständigung kann auch durch ortsübliche Kundmachung in der Gemeinde (Amtstafel, Gemeindeblatt) erfolgen. Wenn eine Gemeinde eine Homepage im Internet besitzt, hat sie die Verständigung durch ortsübliche Kundmachung zusätzlich auf der Homepage für die Allgemeinheit abrufbar zu halten.
(3) Der Straßenerhalter hat den dinglich Berechtigten und sonst Nutzungsberechtigten für vermögensrechtliche Nachteile, die ihnen durch Vorarbeiten gemäß Abs. 1 an den Grundstücken oder den sich darauf beziehenden dinglichen Rechten erwachsen, eine angemessene Entschädigung zu leisten. Der Anspruch auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis vom Eintritt des Schadens geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung beim Landesgericht Feldkirch beantragen. Für das gerichtliche Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß.
§ 48
Sonstige Inanspruchnahme von Grundstücken
(1) Falls eine gütliche Einigung mit dem dinglich Berechtigten oder sonst Nutzungsberechtigten nicht möglich ist, kann die Behörde auf Antrag des Straßenerhalters bewilligen, dass dieser vorübergehend fremde Grundstücke über die in den §§ 46 Abs. 1 lit. a und 47 genannten Zwecke hinaus in Anspruch nimmt, wenn dies für den Bau oder die Erhaltung öffentlicher Straßen sowie für die Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig ist. Gegen einen solchen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Wenn ein dinglich Berechtigter oder sonst Nutzungsberechtigter durch Maßnahmen nach Abs. 1 einen vermögensrechtlichen Nachteil erleidet, hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Ein solcher Anspruch ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis vom Eintritt des Schadens geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung beim Landesgericht Feldkirch beantragen. Für das gerichtliche Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß.
§ 49
Bausperre
(1) Um die Freihaltung der Grundstücke zu sichern, die für den Bau (§ 38 Abs. 4) einer Landesstraße oder Gemeindestraße notwendig sind, kann die Landesregierung bei Landesstraßen und die Gemeindevertretung bei Gemeindestraßen für diese Grundstücke durch Verordnung eine Bausperre erlassen. Eine Bausperre hat die Wirkung, dass Bewilligungen zur Errichtung von Bauwerken nur mit Zustimmung des Straßenerhalters erteilt werden dürfen.
(2) Eine Bausperre ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Eine Bausperre tritt, wenn sie nicht früher aufgehoben wird, drei Jahre nach ihrer Erlassung außer Kraft. Sie kann vor Ablauf dieser Frist einmal auf die Höchstdauer von zwei Jahren verlängert werden, wenn der Grund für ihre Erlassung weiterhin besteht.
(3) Eine Verordnung der Landesregierung über eine Bausperre ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und ortsüblich in den berührten Gemeinden kundzumachen.
Enteignung
§ 50
Gegenstand und Umfang der Enteignung
(1) Das Eigentum an Grundstücken und andere dingliche Rechte können im Wege der Enteignung erworben, beschränkt oder aufgehoben werden, soweit dies notwendig ist
(2) Durch Enteignung kann insbesondere auch das Recht in Anspruch genommen werden, auf fremden Grundstücken Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um eine öffentliche Straße gegen Erdrutsche, Überschwemmungen, Steinschlag, Lawinen, Schneeverwehungen u.dgl. zu schützen. Weiters kann das Recht in Anspruch genommen werden, auf fremden Grundstücken Lärmschutzfenster einzubauen, soweit dies notwendig ist, um Gefährdungen der Gesundheit sowie unzumutbare Belästigungen auszuschließen.
(3) Zum Bau oder zur Erhaltung von Genossenschaftsstraßen und öffentlichen Privatstraßen ist eine Enteignung neben den Gründen des Abs. 1 nur zulässig, wenn die Straße für den Straßenerhalter notwendig ist und auch allgemeinen Verkehrsbedürfnissen dient.
(4) Eine Enteignung zur Gewinnung von standortgebundenen natürlichen Baustoffen, die für den Bau oder die Erhaltung einer öffentlichen Straße notwendig sind, ist nur zulässig, wenn für den Bau der Straße eine Enteignung nach Abs. 1 oder 3 zulässig wäre und eine andere Beschaffung der notwendigen Baustoffe nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Mehrkosten möglich ist.
§ 51
Entschädigung
Die Person, auf deren Antrag die Enteignung erfolgt (§ 52 Abs. 1), hat den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen.
§ 52
Enteignungs- und Entschädigungsverfahren
(1) Über den Antrag des Straßenerhalters auf Enteignung hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Bei öffentlichen Privatstraßen kann ein Enteignungsantrag auch von anderen Personen als dem Straßenerhalter gestellt werden, wenn diese nach § 31 Abs. 1 zur Straßenerhaltung verpflichtet sind. Bei bedingt erklärten Landesstraßen (§ 12 Abs. 6) ist das Land berechtigt, einen Enteignungsantrag zu stellen, in Fällen bedingt erklärter Gemeindestraßen (§ 20 Abs. 6) die jeweilige Gemeinde.
(2) Auf die Enteignung einschließlich der Entschädigung und die Rückübereignung sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(3) Im Enteignungsbescheid ist auch über die Entschädigung abzusprechen; weiters ist eine angemessene Frist für die Durchführung der Maßnahme, zu deren Gunsten die Enteignung erfolgt, festzusetzen. Diese Frist darf nicht mehr als sechs Jahre, gerechnet ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides, betragen. Sie kann jedoch bei Vorliegen wichtiger Gründe auf Antrag des Enteigners um höchstens drei Jahre verlängert werden.
(4) Für die Bewertung der vermögensrechtlichen Nachteile (§ 51) sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides maßgebend.
(5) Binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides kann die Festsetzung der Entschädigung beim Landesgericht Feldkirch beantragt werden. Der Bescheid der Landesregierung tritt hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit der Anrufung des Gerichtes außer Kraft.
(6) Die Kostenbestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes kommen nur hinsichtlich des gerichtlichen Entschädigungsverfahrens (Abs. 5) zur Anwendung.
(7) Wenn der Gegenstand der Enteignung im Grundbuch eingetragen ist, hat die Landesregierung den Enteignungsbescheid nach Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchsgericht zur Herstellung des rechtmäßigen Grundbuchsstandes zuzustellen.
Strategische Lärmkarten
§ 53
Hauptverkehrsstraßen und Ballungsräume
(1) Die Landesregierung hat bis spätestens 31. Mai 2005 festzustellen, welche Straßen ein jährliches Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen aufweisen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die von ihnen verwalteten Straßen, auf die diese Voraussetzungen zutreffen, der Landesregierung zeitgerecht bekannt zu geben.
(2) Die Landesregierung hat bis spätestens 30. November 2008 festzustellen, welche Straßen ein jährliches Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeuge aufweisen. Der Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(3) Falls ein Ballungsraum im Sinne der Richtlinie 2002/49/EG (Umgebungslärmrichtlinie) vorliegt, hat die Landesregierung dies bis spätestens 30. November 2008 festzustellen.
(4) Die gemäß Abs. 1 und 2 festgestellten Hauptverkehrsstraßen sowie der allenfalls gemäß Abs. 3 festgestellte Ballungsraum sind spätestens einen Monat nach dem genannten Termin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen. Die jeweilige Meldung ist alle fünf Jahre zu aktualisieren.
§ 54
Strategische Lärmkarten
(1) Die Landesregierung hat strategische Lärmkarten auszuarbeiten, und zwar
(2) Die strategischen Lärmkarten (Abs. 1) haben den Anforderungen der Anhänge IV und VI der Umgebungslärmrichtlinie zu entsprechen. Die Lärmsituation ist mittels eines durchschnittlichen Lärmindexes sowie eines Nachtlärmindexes darzustellen. Falls die Lärmbelastung ein Ausmaß erreicht, das zu gesundheitsschädlichen Auswirkungen oder unzumutbaren Belästigungen führen könnte, ist diese Überschreitung der Schwellenwerte gesondert darzustellen und die davon betroffene Wohnbevölkerung auszuweisen.
(3) Im Rahmen der Ausarbeitung der Lärmkarten sind die betroffenen Gemeinden auf Verlangen der Landesregierung verpflichtet,
(4) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Umgebungslärmrichtlinie durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erstellung der Lärmkarten zu erlassen, insbesondere über
(5) Die strategischen Lärmkarten sind mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten.
§ 55
Aktionspläne
(1) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der strategischen Lärmkarten nach § 54 Abs. 1 Pläne zur Regelung der Lärmprobleme und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung, (Aktionspläne) auszuarbeiten, und zwar
(2) Die Aktionspläne gemäß Abs. 1 haben den Anforderungen des Anhanges V der Umgebungslärmrichtlinie zu entsprechen. Ist in der Lärmkarte ein Ausmaß an Lärmbelastungen ausgewiesen, das zu gesundheitsschädlichen Auswirkungen oder unzumutbaren Belästigungen führen könnte, so sind im betreffenden Aktionsplan Lärmschutzmaßnahmen vorrangig für dieses Gebiet vorzusehen.
(3) Im Rahmen der Ausarbeitung der Aktionspläne sind die betroffenen Gemeinden verpflichtet, auf Verlangen der Landesregierung mitzuteilen, welche Maßnahmen sie hinsichtlich der von Gemeindestraßen ausgehenden Lärmbelastungen zu ergreifen beabsichtigen.
(4) Falls Maßnahmen Teil des Aktionsplanes werden sollen, die nicht in die Zuständigkeit des Landes fallen, dürfen diese nur mit Zustimmung der betroffenen Stelle aufgenommen werden.
(5) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Umgebungslärmrichtlinie durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erstellung der Aktionspläne erlassen.
(6) Der Aktionsplan ist mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt seiner Ausarbeitung zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten.
§ 56
Anhörung und Veröffentlichung
(1) Die Landesregierung hat den Entwurf des Aktionsplanes und einen allgemein verständlichen Erläuterungsbericht, die zugehörige strategische Lärmkarte sowie eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte des Aktionsplanes während der Amtsstunden beim Amt der Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften mindestens einen Monat zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; die Auflage ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und auf der Homepage des Landes Vorarlberg im Internet kundzumachen. Der Entwurf des Aktionsplanes einschließlich der dazugehörigen Unterlagen ist Menschen mit schwerer Sehbehinderung während der Auflagefrist auf Verlangen zu erläutern.
(2) Während der Auflagefrist kann jeder schriftlich zum Entwurf des Aktionsplanes Stellung nehmen. Darauf ist in der Kundmachung der Auflage hinzuweisen.
(3) Die einlangenden Stellungnahmen sind zu würdigen und beim Beschluss des Aktionsplanes zu berücksichtigen.
(4) Die Landesregierung hat den von ihr beschlossenen Aktionsplan und die zugehörige strategische Lärmkarte beim Amt der Landesregierung zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und im Internet auf ihrer Homepage für die Allgemeinheit abrufbar zu halten. Im Amtsblatt für das Land Vorarlberg ist auf die Auflage beim Amt der Landesregierung und die Fundstelle im Internet hinzuweisen. Der Abs. 1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
§ 57
Pflicht zur Umweltprüfung für Aktionspläne
(1) Der Aktionsplan sowie dessen Änderungen sind vor der Beschlussfassung durch die Landesregierung einer Umweltprüfung (§ 58) zu unterziehen, wenn durch den Aktionsplan
(2) Eine Umweltprüfung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn der Aktionsplan lediglich geringfügig geändert wird oder die Nutzung eines kleinen Gebietes auf lokaler Ebene betrifft.
(3) Ein Aktionsplan, der einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Vorhaben setzt und für den nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach den Abs. 1 und 2 besteht, ist dann einer Umweltprüfung (§ 58) zu unterziehen, wenn er voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Der § 9 Abs. 2 (Umwelterheblichkeitsprüfung) gilt sinngemäß.
(4) Durch Verordnung der Landesregierung können Ausnahmen von der Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs. 3 festgelegt werden. Diese Verordnung darf nur erlassen werden, soweit die Durchführung des Aktionsplanes unter Berücksichtigung des Anhangs II der Richtlinie 2001/42/EG voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Die §§ 9 Abs. 2 dritter Satz und 17 Abs. 4 gelten sinngemäß.
§ 58
Umweltprüfung
(1) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 über die Umweltprüfung gelten sinngemäß mit der Abweichung, dass
(2) Bei einem Aktionsplan, der einer Umweltprüfung nach § 57 Abs. 1 lit. b zu unterziehen ist, ist überdies der § 10e Abs. 2 bis 4 des Raumplanungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
Behörden, Notstands-, Verfahrens- und Strafbestimmungen
§ 59
Behörden
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt,
(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 60
Außerordentliche Verhältnisse
(1) Im Falle außerordentlicher Verhältnisse (Kriege oder Unruhen im Innern, Elementarereignisse oder Unglücksfälle außergewöhnlichen Umfanges u.dgl.) kann die Behörde Ausnahmen von den §§ 38 und 39 und von aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen zulassen, soweit deren Einhaltung unter den gegebenen Umständen nicht tunlich ist und erhebliche sicherheitstechnische Bedenken nicht bestehen.
(2) Die Behörde kann im Falle außerordentlicher Verhältnisse zum Bau oder zur Erhaltung von Landes- oder Gemeindestraßen auf Antrag des Straßenerhalters zu dessen Gunsten Baustoffe soweit in Anspruch nehmen, als dies zur Schaffung oder Aufrechterhaltung lebensnotwendiger Verkehrsverbindungen unbedingt erforderlich ist. Die Inanspruchnahme hat die Wirkung, dass der Baustoff der Verfügung des Berechtigten entzogen ist.
(3) Der Inhaber eines in Anspruch genommenen Baustoffes ist vom Straßenerhalter für alle dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen. Der Anspruch auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis von der Inanspruchnahme des Baustoffes geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung beim Landesgericht Feldkirch beantragen. Für das gerichtliche Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß.
§ 61
Zwangsbefugnisse ohne vorausgegangenes Verfahren
In den Fällen der §§ 4 Abs. 2, 7 Abs. 4 und 60 Abs. 2 sowie zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren auch in den Fällen der §§ 42, 44 Abs. 1 und 45 Abs. 2 ist die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.
§ 62
Strafen
Eine Übertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder bereits nach den straßenpolizeilichen Vorschriften strafbar ist, wer
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Schlussbestimmungen
§ 63
Übergangsbestimmungen
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl. Nr. 8/1969, bestehende Straßen, die von der Landesregierung gemäß § 5 des Gesetzes, LGBl. Nr. 8/1969, zu Landesstraßen erklärt wurden, gingen dadurch in das Eigentum des Landes über, soweit sie nicht schon in dessen Eigentum standen.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl. Nr. 8/1969, bestehende Landstraßen I. und II. Ordnung, die von der Landesregierung innert sechs Monaten nicht gemäß § 5 des Gesetzes, LGBl. Nr. 8/1969, zu Landesstraßen erklärt wurden, sind Gemeindestraßen. Der § 20 Abs. 9 findet auf solche Gemeindestraßen sinngemäß Anwendung.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl. Nr. 8/1969, bestehende Straßen, die von der Gemeindevertretung gemäß § 9 des Gesetzes, LGBl. Nr. 8/1969, zu Gemeindestraßen erklärt wurden, gingen dadurch in das Eigentum der Gemeinde über, soweit sie nicht schon in deren Eigentum standen.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl. Nr. 8/1969, bestehende Zufahrtsstraßen zu Eisenbahnen im Sinne des Gesetzes LGBl. Nr. 19/1873, in der Fassung LGBl. Nr. 9/1883, sind Genossenschaftsstraßen. Die für solche Zufahrtsstraßen zu Eisenbahnen bestehenden Bestimmungen über die Organisation bleiben als Satzung im Sinne des § 25 Abs. 2 in Geltung, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.
(5) Alle öffentlichen Straßen, die im Grundbuch ein eigenes Grundstück bilden und nicht innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, LGBl. Nr. 8/1969, zu Landesstraßen oder Gemeindestraßen erklärt wurden oder hinsichtlich welcher innert dieser Frist nicht ein anderer Straßenerhalter die Einverleibung seines Eigentums begehrt hat, sind Gemeindestraßen. Die Erhaltung solcher Gemeindestraßen obliegt jedoch, soweit die Gemeindevertretung nicht etwas anderes verfügt, den nach bisheriger Regelung oder Übung dazu Verpflichteten. Ebenso richtet sich der Gemeingebrauch, soweit die Gemeindevertretung nicht etwas anderes verfügt, nach dem bisherigen Umfang. Der § 20 Abs. 9 findet auf solche Gemeindestraßen sinngemäß Anwendung.
(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl. Nr. 8/1969, bestehende Sondergebrauchsrechte (§ 3 in der Fassung LGBl. Nr. 8/1969) an öffentlichen Straßen bleiben soweit in Geltung, als sie nach diesem Gesetz neu begründet werden hätten können.
(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl. Nr. 8/1969, bestehende Privatrechte an öffentlichen Straßen, die nach dem Gesetz, LGBl. Nr. 8/1969, nicht hätten neu begründet werden können, sind aufgehoben. Die erforderlichen grundbücherlichen Eintragungen sind auf Antrag der Behörde vorzunehmen.
§ 64
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 72/2012
(1) Eine Zustimmung zu einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benützung einer öffentlichen Straße, die nach § 3 des Straßengesetzes in der Fassung vor LGBl. Nr. 72/2012 erteilt wurde, gilt als Zustimmung nach § 5 oder im Falle eines Anschlusses oder einer Zu- bzw. Abfahrt als Zustimmung nach § 6.
(2) Eine Zustimmung zur Benützung einer nach § 55a des Straßengesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 26/2002 übernommenen Bundesstraße für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck, die nach § 28 des Bundesstraßengesetzes 1971 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 50/2002 erteilt wurde, gilt als Zustimmung nach § 5. Eine Zustimmung zum Anschluss einer Straße oder eines Weges, die nach § 26 des Bundesstraßengesetzes 1971 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 50/2002 erteilt wurde, gilt als Zustimmung nach § 6.
(3) Das Eigentum an Gehsteigen an Landes- oder Gemeindestraßen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Straßengesetzes, LGBl. Nr. 72/2012, nicht im Eigentum des Straßenerhalters stehen, bleibt durch LGBl. Nr. 72/2012 unberührt.
(4) Der § 12 Abs. 4 gilt nicht für Vorhaben, hinsichtlich derer vor dem 1. Jänner 2013 bereits ein Vorverfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), ein Verfahren auf Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 oder ein Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung eingeleitet worden ist.
(5) Verordnungen über die Erklärung von Straßen als Landesstraßen, die vor dem 1. Jänner 2013 erlassen wurden, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2013 dahingehend anzupassen, dass die Straßenachse in sinngemäßer Anwendung des § 12 Abs. 7 planlich dargestellt ist.
(6) Bei Gemeindestraßen, mit deren Bau vor dem 1. Jänner 2013 noch nicht begonnen wurde, sind die betreffenden Verordnungen über die Erklärung als Gemeindestraße spätestens bis zum 31. Dezember 2013 dahingehend anzupassen, dass die Straßenachse in sinngemäßer Anwendung des § 20 Abs. 8 planlich dargestellt wird. Bei Gemeindestraßen, mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen wurde oder die bereits gebaut sind, sollen die betreffenden Verordnungen über die Erklärung als Gemeindestraße entsprechend angepasst werden.
(7) Eine Zustimmung zu einer Ausnahme bzw. eine Ausnahmebewilligung nach § 21 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 50/2002 gilt als Zustimmung des Straßenerhalters bzw. ausnahmsweise Zulassung eines geringeren Bauabstandes nach § 43 Abs. 3.
(8) Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2013 nach den §§ 6 Abs. 2 bis 7, 10 Abs. 2 bis 6, 11 oder nach Bestimmungen des 10. Abschnitts in der Fassung vor LGBl. Nr. 72/2012 eingeleitet wurden, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden.
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